4 Stoffcharakteristik von Hydrazin

4.1 Physikalisch-chemische Daten

Stoffname Hydrazin
Summenformel N2H4
Strukturformel H2N-NH2
Molekulargewicht 32,05
CAS-Nr. 302-01-2
EG-Nr. 007-008-00-3

Hydrazin ist für die in dieser TRGS angesprochene Anwendung als 15% N2H4 enthaltende wässrige Lösung im Handel (Hydrazin 15). In der Bundesrepublik Deutschland wird überwiegend Levoxin 15, ein aktiviertes Hydrazin, verwendet. Aktiviertes Hydrazin enthält in geringen Mengen (< 1 %) Reaktionsbeschleuniger. Hydrazin 15 und Levoxin 15 sind klare, stark alkalische Flüssigkeiten mit ammoniak- bis fischartigem Geruch.

 
Hydrazinhydrat (64% N2H4
Hydrazin 15/Levoxin15 (15%N2H4)

Schmelzpunkt
Siedepunkt
Dichte
Dampfdruck (20 °C)
pH-Wert (20 °C)

– 51,5 °C
120 °C
1,032 g/m3 (25 °C)
10 mbar
>12

– 14 °C
102°C
1,011 g/cm3 (20 °C)
20 mbar
11,9

4.2 Hinweise auf Gesundheitsgefahren 5)

Hydrazin ist in der TRGS 900 eingestuft im Abschnitt III A2 als Stoff, der sich bislang nur im Tierversuch nach Meinung der MAK-Kommission eindeutig als krebserzeugend erwiesen hat, und zwar unter Bedingungen, die der möglichen Exponierung des Menschen am Arbeitsplatz vergleichbar sind, bzw. aus denen Vergleichbarkeit abgeleitet werden kann. Bei Hydrazin besteht die Gefahr der Hautresorption und der Sensibilisierung. Der TRK-Wert beträgt 0,1 ml/m3 (ppm) bzw. 0,13 mg/m3 (Stand 1990). Hydrazin und seine Zubereitungen mit >5% N 2 H 4 sind im Anhang II Nummer 1.1 der Gefahrstoffverordnung (Liste der krebserzeugenden Gefahrstoffe) in der Gruppe III (gefährdend) ausgewiesen.

Im Katalog wassergefährdender Stoffe 6) ist Hydrazin als Hydraziniumhydroxid in der wassergefährdungsklasse (WGK) 3, stark wassergefährdend, eingestuft. In der TA Luft 7) ist Hydrazin in der Gruppe der krebserzeugenden Stoffe der Klasse III zugeordnet.


4.4 Einstufung und Kennzeichnung

Hydrazinhaltige Lösungen mit 5-64 % N2H4 sind mit dem Gefahrensymbol T, giftig, zu kennzeichnen und mit den R-Sätzen 45 und 34, der R-Satz-Kombination 24/25 sowie der S-Satz-Kombination 36/37/39 zu versehen.

R-Satz 45 Kann Krebs erzeugen (GefStoffV Gruppe III)
R-Satz 24/25: Giftig bei Berührung mit der Haut und beim erschlucken
R-Satz 34: Verursacht Verätzungen
S-Satz 36/37/39: Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.