(1) Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung der Explosionsgefährdungen durch Stoffe und Gemische (im Folgenden als Gefahrstoff bezeichnet), die gefährliche explosionsfähige Gemische bilden können.
(2) Sie konkretisiert die Auswahl und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische.