(1) Wenn der Nachweis der Betriebsbewährung für Geräte mit Prozessanschluss (Sensoren, Aktoren) geführt werden soll, wird vorausgesetzt, dass für das eingesetzte Gerät Erfahrungen im Betrieb vorliegen. Mögliche systematische Fehler haben bei solchen Geräten keine sicherheitsrelevanten Auswirkungen gezeigt und zufällige Fehler sind hinreichend selten, so dass die nach Abschnitt 2.15 festgelegten Verfügbarkeiten erreicht werden können. Die Betriebsbewährung hängt von den Einsatzbedingungen (z. B. Prozessgrößen und Stoffeigenschaften) ab, denen die Geräte ausgesetzt sind. Der Nachweis der Betriebsbewährung kann dabei allgemein für mehrere Applikationen oder als Einzelfallbetrachtung für einzelne Applikationen geführt werden und ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
(2) Für die Beurteilung der Betriebsbewährung im Sinne dieser TRGS sind für die verwendeten Geräte nachfolgend beispielhaft aufgelistete Informationen erforderlich:
a) | 10.000 h in den gleichen speziellen Anwendungen oder |
b) | 100.000 h in verschiedenen Applikationen für eine allgemeine Bewertung, |
a) | Sensor: kann das Gerät eigene Fehler erkennen? |
b) | Aktor: bringt der Aktor das Gerät bei Energieverlust in den sicheren Zustand? |
a) | Ist das Gerät für die Prozessbedingungen geeignet? |
b) | Kann das Gerät den Alarm/Trippunkt hinreichend genau erkennen? |
Über die eigentliche erste Bewertung hinaus, muss bei den Geräten stetig darauf geachtet werden, dass die angenommenen Fehlerraten noch gültig sind.