2 Begriffsbestimmungen

(1) In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des ABS, ABAS und AGS sowie Anhang III Nummer 2.2 GefStoffV bestimmt sind.

(2) Abfüllen ist das Überführen aus ortsfesten oder ortsbeweglichen Gefäßen in andere Gefäße oder Behälter.

(3) Abstellen ist das für den Fortgang der Arbeiten erforderliche Aufbewahren von organischen Peroxiden bis zu 24 Stunden oder bis zum darauffolgenden Werktag in Abstellräumen. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Dieses kann als Fertig- oder Zwischenerzeugnis in einer vom Betrieb bestimmten Verpackung oder in einer gefahrgutrechtlich zugelassenen und zulässigen Verpackung erfolgen, um entweder dem Bereithalten, dem Versand oder dem Lagern zugeführt zu werden.

(4) Aktivsauerstoff ist der für Oxidationsreaktionen verfügbare abspaltbare Sauerstoff der Peroxogruppe (pro Peroxogruppe jeweils ein Sauerstoffatom).

(5) Aufbewahren ist der Oberbegriff für das Abstellen, Bereithalten und Lagern.

(6) Bearbeiten von organischen Peroxiden ist das Verändern ihrer Beschaffenheit oder ihres Gehaltes mittels physikalischer Methoden.

(7) Bereithalten ist das kurzzeitige, vorübergehende Aufbewahren für längstens 24 Stunden auch in gefahrgutrechtlich zugelassenen und zulässigen Verpackungen in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bei oder in der Nähe von Arbeitsplätzen, um abgefüllt, bearbeitet, gefördert, transportiert, verarbeitet oder vernichtet zu werden.

(8) Betriebsgebäude oder -anlagen sind Gebäude oder Anlagen mit ständigen Arbeitsplätzen, unabhängig davon, ob in ihnen mit organischen Peroxiden gearbeitet wird oder nicht.

(9) Fördern und Fortleiten ist das innerbetriebliche Befördern mit ortsfesten Einrichtungen.

(10) Gefahrgruppe gemäß Anhang 3 Nummer 2 GefStoffV ist eine Einteilung von organischen Peroxiden in Abhängigkeit von ihrem Abbrandverhalten im verpackten Zustand. Für die Einteilung in Gefahrgruppen gelten folgende Kriterien:

  1. Gefahrgruppe OP I: organische Peroxide dieser Gruppe brennen sehr heftig unter starker Wärmeentwicklung ab; der Brand breitet sich rasch aus; Packungen organischer Peroxide können auch vereinzelt mit geringer Druckwirkung explodieren; dabei kann sich der gesamte Inhalt einer Packung umsetzen; einzelne brennende Packungen können fortgeschleudert werden; die Gefährdung der Umgebung durch Wurfstücke ist gering; Gebäude in der Umgebung sind im Allgemeinen durch Druckwirkung nicht gefährdet; diese Gefahrgruppe wird in die Untergruppen Ia und Ib unterteilt; die Gefahrgruppe OP Ia umfasst die organischen Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich 300 Kilogramm/Minute; die Gefahrgruppe OP Ib umfasst die organischen Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich 140 Kilogramm/Minute, jedoch kleiner 300 Kilogramm/Minute,
  2. Gefahrgruppe OP II: organische Peroxide dieser Gruppe brennen heftig unter starker Wärmeentwicklung ab; der Brand breitet sich rasch aus; die Packungen organischer Peroxide können auch vereinzelt mit geringer Druckwirkung explodieren; dabei setzt sich jedoch nicht der gesamte Inhalt einer Packung um; die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen und Wärmestrahlung gefährdet; Bauten in der Umgebung sind durch Druckwirkung nicht gefährdet; die Gefahrgruppe OP II umfasst die organischen Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich 60 Kilogramm/Minute, jedoch kleiner 140 Kilogramm/Minute,
  3. Gefahrgruppe OP III: organische Peroxide dieser Gruppe brennen ab, wobei die Auswirkungen des Brandes denen brennbarer Stoffe vergleichbar sind; die Gefahrgruppe OP III umfasst die organischen Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak kleiner 60 Kilogramm/Minute,
  4. Gefahrgruppe OP IV: organische Peroxide dieser Gruppe sind schwer entzündbar und brennen so langsam ab, dass die Umgebung durch Flammen und Wärmestrahlung praktisch nicht gefährdet ist; die Angabe eines korrigierten Stoffdurchsatzes Ak ist für diese Gefahrgruppe nicht möglich.

(11) Herstellen organischer Peroxide ist das beabsichtigte Erzeugen organischer Stoffe als End- oder Zwischenprodukt, die die Peroxogruppe enthalten, durch chemische Reaktionen. Zwischenprodukte im Sinne des Satzes 1 liegen nicht vor, wenn organische Peroxide im Verfahrensfluss nur intermediär in ungefährlicher Konzentration entstehen und nicht isolierbar anfallen.

(12) Höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur ist diejenige höchste Temperatur des organischen Peroxids, bei der es ohne Gefahr des Eintritts einer selbstbeschleunigenden Zersetzung gelagert werden kann. Sie ergibt sich aus der experimentell unter Berücksichtigung der Verpackungsgröße ermittelten SADT abzüglich eines zur Sicherheit erforderlichen Temperaturbetrages.

(13) Korrigierter Stoffdurchsatz Ak (angegeben in Kilogramm/Minute) charakterisiert das Abbrandverhalten eines organischen Peroxids in seiner Verpackung bezogen auf eine Menge von 10 000 Kilogramm. Darin sind das Maß der Vollständigkeit und Gleichmäßigkeit des Abbrandes sowie das Wärmestrahlungsvermögen der Flammen berücksichtigt.

(14) Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen organische Peroxide zu lagern. Hierzu zählen auch Container.

(15) Lager im Freien sind auch überdachte Lager, die mindestens nach zwei Seiten offen sind, einschließlich solcher, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe – von der offenen Seite her gemessen – nicht größer als die Höhe der offenen Seite ist. Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus einem Gitter aus Draht oder dergleichen besteht, welches die natürliche Lüftung nicht wesentlich behindert.

(16) Lagerbereich ist die zur Lagerung organischer Peroxide festgelegte Fläche innerhalb eines Lagers.

(17) Lagergebäude sind mit dem Boden fest verbundene bauliche Einrichtungen, die einen hinreichenden Schutz des Lagergutes gegen Witterungseinflüsse bieten und ausschließlich der Lagerung und den zum Betrieb des Lagers notwendigen Arbeiten dienen.

(18) Lagerräume sind Räume, in denen organische Peroxide gegebenenfalls zusammen mit anderen Stoffen gelagert werden. Diese Räume können sich in Lagergebäuden oder in anderen Gebäuden befinden.

(19) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an Andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 2 Absatz 6 GefStoffV). Es schließt auch das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen, ein; von einer angemessenen Menge kann ausgegangen werden, wenn der Tages-/Schichtbedarf nicht überschritten wird oder, wenn er nur überschritten wird, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird.

(20) Mindestabstand ist der für die jeweils beschriebene Fallkonstellation kleinste mögliche Abstand, der mindestens einzuhalten ist, auch wenn unter Umständen bei Anwendung der entsprechenden Formeln zur Berechnung von Sicherheits- und Schutzabständen die berechneten Abstände unter 10 Metern liegen.

(21) Organische Peroxide sind organische Stoffe, die das bivalente O-O-Strukturelement enthalten und die als Derivate des Wasserstoffperoxids, in welchem ein Wasserstoffatom oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind, angesehen werden können.

(22) SADT (Self Accelerating Decomposition Temperature) ist die exotherme Zersetzungstemperatur mit Selbstbeschleunigung der Zersetzung des organischen Peroxids unter Wärmestau und ist nach den im UN-Prüfhandbuch (Testserie H) beschriebenen Verfahren zu bestimmen.

(23) Schutzabstände sind die zwischen gefährlichen Objekten und der Nachbarschaft, insbesondere Wohnbereichen und Verkehrswegen, einzuhaltenden Abstände.

(24) Sicherheitsabstände sind die innerhalb eines Betriebsgeländes einzuhaltenden Abstände.

(25) Sicherheitsbauweise ist die Bauweise, die Beschäftigte und Dritte durch ausreichend widerstandsfähige Wände/Decken und ausreichend dimensionierte Druckentlastungsflächen gegen die zu erwartenden Gefahren schützt.

(26) Transportieren ist das innerbetriebliche Befördern, das kein Fördern oder Fortleiten ist.

(27) Verarbeiten ist das Verwenden von organischen Peroxiden zum Herstellen oder Behandeln anderer Stoffe, wenn die organischen Peroxide dabei chemisch umgesetzt werden.

(28) Vernichten ist das Umwandeln in andere Stoffe mittels geeigneter Maßnahmen zum Zwecke der Beseitigung.

(29) Widerstandsfähige Wände/Decken sind Wände und Decken, die bei einer unbeabsichtigten Umsetzung organischer Peroxide im Raum nicht zerstört werden und Beschäftigte und Dritte gegen die zu erwartenden Gefahren (z. B. Feuer, Druck oder Wurfstücke) schützen.

(30) Wirkungsrichtung ist die bei der Bemessung der Sicherheitsabstände von Gebäuden und Freianlagen, in denen mit organischen Peroxiden gearbeitet wird, zu anderen Gebäuden sowie Freianlagen jeweils betrachtete Bezugsrichtung.

(31) Zusammenlagern im Sinne dieser TRGS ist das gemeinsame Lagern verschiedener organischer Peroxide miteinander oder mit anderen Stoffen oder Materialien innerhalb desselben Lagerbereiches oder in verschiedenen, jedoch voneinander unzureichend getrennten Lagerbereichen oder Bereichen der Lagerung anderer Materialien.