(1) Dieser Anhang weist die gültigen Schutzabstände von Gebäuden und Freianlagen, in denen mit organischen Peroxiden gearbeitet wird, zu Wohnbereichen und Verkehrswegen sowie die gültigen Sicherheitsabstände der jeweiligen innerbetrieblich gefährdenden Objekte (Donatoren) und gefährdeten Objekten (Akzeptoren) aus. Diese Abstände berücksichtigen die bei einem Brand der organischen Peroxide auftretenden Gefahren.
(2) Die in den Rechenformeln verwendeten Symbole haben folgende Bedeutung:
E = Abstand in m
Ak = Korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min
M = Menge in kg.
Die berechneten Schutz- und Sicherheitsabstände sind auf volle Meter (m) auf- oder abzurunden.
(3) Für Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen mit organischen Peroxiden sind bis einschließlich 100 kg von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ia oder bis einschließlich 200 kg von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ib, OP II oder OP III Schutz- und Sicherheitsabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(4) Wohnbereich ist der nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang stehende Bereich bewohnter Gebäude. Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind, stehen bewohnten Gebäuden gleich.
(5) Verkehrswege sind Straßen, Schienen- und Schifffahrtswege, die uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind, ausgenommen solche mit geringer Verkehrsdichte.
(6) Verkehrswege mit geringer Verkehrsdichte sind:
(7) Um die Auswirkungen im Schadensfall bei der Lagerung größerer Mengen möglichst gering zu halten, empfiehlt sich eine Unterteilung der gesamten Lagermenge in Teilmengen, z. B. durch Zwischenwände. Für Stoffe der Gefahrgruppen OP Ia, OP Ib und OP II führt eine derartige Unterteilung zu einer Verringerung der Schutz- und Sicherheitsabstände.
(8) Ein gleichzeitiger Abbrand von Teilmengen ist ausgeschlossen, wenn die Lager mit öffnungslosen Zwischenwänden ausgestattet sind, die eine Brandübertragung von Raum (Teilmenge) auf Raum (Teilmenge) verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn die Zwischenwände
A1.2.1 Zu Wohnbereichen
A1.2.1.1 Gefahrgruppe OP Ia
Bei Mengen von mehr als 100 kg wird der Schutzabstand nach der Formel
E = 0,185 · Ak1/2 · M1/3 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.
A1.2.1.2 Gefahrgruppe OP Ib
(1) Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand nach der Formel E = 11,0 · M1/5 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.
(2) Bei Mengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand nach der Formel
E= 3,2 · M1/3 berechnet.
A1.2.1.3 Gefahrgruppe OP II
(1) Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand nach der Formel E = 7,5 · M1/5 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(2) Bei Mengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand nach der Formel E = 2,2· M1/3 berechnet.
A1.2.1.4 Gefahrgruppe OP III
Bei Mengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Menge ein Schutzabstand von mindestens 25 m eingehalten werden.
A1.2.2 Zu Verkehrswegen
A1.2.2.1 Gefahrgruppe OP Ia
Bei Mengen von mehr als 100 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 0,124 · Ak1/2 · M1/3 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.A1.2.2.2 Gefahrgruppe OP Ib
(1) Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand nach der Formel E = 7,3 · M1/5 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(2) Bei Mengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand nach der Formel E = 2,1 · M1/3 berechnet.
A1.2.2.3 Gefahrgruppe OP II
(1) Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand nach der Formel E = 5,1 · M1/5 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(2) Bei Mengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand nach der Formel E = 1,5 · M1/3 berechnet.
A1.2.2.4 Gefahrgruppe OP III
Bei Mengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Menge, ein Schutzabstand von mindestens 16 m eingehalten werden.
A1.2.3 Verringerung der Schutzabstände
Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.
A1.2.3.1 Gefahrgruppen OP Ia und OP Ib
(1) Die nach Abschnitt A1.2.1 berechneten Schutzabstände zu Wohnbereichen dürfen nach Tabelle 4 verringert werden, wenn folgende Maßnahmen getroffen sind:Tabelle 4: Verringerung von Schutzabständen zu Wohnbereichen für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP Ia und OP Ib
Gesamtmenge in kg | Verringerung des Schutzabstandes um ...% |
bis zu 5000 | 50 |
über 5000 bis 20000 | 40 |
über 20000 bis 50000 | 30 |
über 50000 | 20 |
(2) Die nach Abschnitt A1.2.1 berechneten Schutzabstände zu Wohnbereichen dürfen für Lager mit flüssigen organischen Peroxiden nach Tabelle 5 verringert werden, wenn die Flächenbelegung, bezogen auf die genehmigte Lagermenge höher als 100 kg/m2, jedoch nicht höher als 350 kg/m2 ist und der baulich als Auffangwanne gestaltete Lagerboden ein Fassungsvermögen besitzt, das mindestens der gelagerten Menge der flüssigen Stoffe entspricht. Die sich ergebende Höhe der Auffangwanne kann reduziert werden, wenn sichergestellt ist, dass auslaufende organische Peroxide in ungefährlicher Weise abgeleitet werden können. Die Verringerung des Schutzabstandes bei einer Flächenbelegung größer 350 kg/m2 ist nur aufgrund eines Gutachtens der BAM möglich.
Tabelle 5: Verringerung von Schutzabständen zu Wohnbereichen für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP Ia und OP Ib mit definierter Flächenbelegung
Flächenbelegung in kg Flüssigkeit/m2 Auffangwanne |
Verringerung des Schutzabstandes um ...% |
über 100 bis 150 | 10 |
über 150 bis 200 | 15 |
über 200 bis 250 | 25 |
über 250 bis 300 | 30 |
über 300 bis 350 | 35 |
Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 30 m muss jedoch gewährleistet sein. Durch Maßnahmen nach Absatz 1, 5 oder 6 kann jedoch dieser Abstand weiter verringert werden. Werden in einem Lager oder Betriebsgebäude neben flüssigen auch feste organische Peroxide (höchstens 35 % der Gesamtmenge) gelagert bzw. verwendet, so darf die Gesamtmenge höchstens 75 % der genehmigten Lagermenge betragen.
(3) Die nach Abschnitt A1.2.2 berechneten Schutzabstände zu Verkehrswegen dürfen für Lager und Betriebsgebäude mit flüssigen organischen Peroxiden entsprechend den Angaben in Absatz 2 verringert werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einhaltung des Mindestabstandes von 25 m muss jedoch gewährleistet sein, soweit nicht Maßnahmen nach Absatz 1, 5 oder 6 getroffen sind.
(4) Die nach Abschnitt A1.2.2 berechneten Schutzabstände zu Verkehrswegen können für Mengen bis zu 10000 kg entfallen, wenn in Wirkungsrichtung die in Absatz 1 genannten Maßnahmen getroffen sind. Für Mengen über 10000 kg dürfen unter den gleichen Voraussetzungen die Schutzabstände zu Verkehrswegen um 40 m verringert werden.
(5) Die nach Abschnitt A1.2.1 und A1.2.2 berechneten Schutzabstände zu Wohnbereichen oder Verkehrswegen können um 30 % verringert werden, wenn
(6) Die nach Abschnitt A1.2.1 und A1.2.2 berechneten Schutzabstände zu Wohnbereichen oder Verkehrswegen können um 30 % verringert werden, wenn
(7) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 5 oder Absatz 1und 6 erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Schutzabstände additiv wirksam. In den Fällen von Absatz 2 bzw. Absatz 3 sind die dort genannten Verringerungen zuerst in Ansatz zu bringen, bevor von den verbleibenden Schutzabständen die Verringerungen nach Absatz 1 und 5 oder Absatz 1 und 6 in Abzug gebracht werden dürfen. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 oder Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 erfüllt, sind zuerst die 40 m nach Absatz 4 Satz 2 und dann die prozentuale Verringerung nach Absatz 5 oder 6 in Abzug zu bringen.
(8) Die Schutzabstände dürfen zu besonders schutzbedürftigen Objekten nicht verringert werden, ausgenommen in den Fällen der Absätze 2 und 3.
(9) Besonders schutzwürdige Objekte sind alle Einrichtungen außerhalb des Betriebes, auf oder in denen sich gleichzeitig viele Menschen aufhalten können (Panikgefahr), wie z. B. Schulen, Krankenhäuser, große Freizeitanlagen, Kindertagesstätten, Warenhäuser, große Sportstätten, Verkehrsflughäfen usw. Hierfür sind besondere Schutzabstände für Wohnbereiche einzuhalten. Zu den besonders schutzwürdigen Objekten zählen auch Verkehrswege mit hoher Verkehrsbelastung (Gefahr von Sekundärschäden), wie z. B. Bundesautobahnen, Straßen mit einer Verkehrsbelastung von mehr als 5000 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden (Jahresmittel) Eisenbahnstrecken mit einer Streckenbelastung von mehr als 24 Reisezügen innerhalb von 24 Stunden in jede Richtung oder Wasserwege, deren Verkehrsaufkommen 1000000 Ladetonnen oder 5000 Fahrzeuge im Jahr überschreitet (Begrenzung auf den betonnten Schifffahrtsweg). Hierfür sind besondere Schutzabstände für Verkehrswege einzuhalten.
A1.2.3.2 Gefahrgruppe OP II
(1) Für die Verringerung der nach Abschnitt A1.2.1 und A1.2.2 berechneten Schutzabstände gilt Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 1, 3 und 6 bis 9 entsprechend.
(2) Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der einzuhaltende Mindestabstand 25 m beträgt.
(3) Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schutzabstände zu Verkehrswegen für Lagermengen bis zu 20000 kg entfallen können und für Lagermengen über 20000 kg um 40 m verringert werden dürfen.
(4) Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 10 Liter pro Minute und Quadratmeter betragen muss.
A1.2.3.3 Gefahrgruppe OP III
(1) Die nach Abschnitt A1.2.1 und A1.2.2 berechneten Schutzabstände dürfen ganz entfallen, wenn die Wirkungsrichtung durch die in Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 1 genannten Maßnahmen geschützt ist.
(2) Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 5 und 6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 5 Liter pro Minute und Quadratmeter betragen muss.
(3) Die Schutzabstände zu besonders schutzbedürftigen Objekten dürfen für Mengen von mehr als 1000 kg nicht verringert werden.
A1.2.4 Vergrößerung der Schutzabstände
(1) Ist in eine Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Schutzabstand in diese Richtung zu vergrößern.
(2) Ein vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen oder vor Entlastungsflächen auftretender Abbrand erfordert nur bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ia eine Vergrößerung der Schutzabstände gegenüber besonders schutzbedürftigen Objekten. Die Vergrößerung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von der Umsetzungsgeschwindigkeit der gelagerten organischen Peroxide und von der Größe der Entlastungsfläche festzulegen. Dabei sind die Abstände umso mehr zu vergrößern, je höher die Belegungsdichte und die Umsetzungsgeschwindigkeit und je kleiner die Entlastungsfläche ist.
A1.3.1 Berechnung der Sicherheitsabstände
A1.3.1.1 Gefahrgruppe OP Ia
Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 0,124 · Ak1/2 · M1/3, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
A1.3.1.2 Gefahrgruppe OP Ib
(1) Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch höchstens 10000 kg, berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 7,3 × M1/5, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(2) Bei Mengen von mehr als 10000 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 2,1 × M1/3.
A1.3.1.3 Gefahrgruppe OP II
(1) Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 5,1 × M1/5, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(2) Bei Mengen von mehr als 10000 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 1,5 × M1/3.
A1.3.1.4 Gefahrgruppe OP III
Bei Mengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Menge, ein Sicherheitsabstand von mindestens 16 m eingehalten werden.
A1.3.2 Verringerung der Sicherheitsabstände
Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.
A1.3.2.1 Gefahrgruppen OP Ia, OP Ib und OP II
Für die Verringerung der nach Abschnitt A1.3.1.1, A1.3.1.2 und A1.3.1.3 ermittelten Sicherheitsabstände gilt Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 1, 2 und 5 bis 7 entsprechend. Nach Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 5 sind für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP Ia und OP Ib Sprinkler- und Sprühwasseranlagen mit mindestens 20 Liter pro Minute und Quadratmeter erforderlich. Für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP II sind Sprinkler- und Sprühwasseranlagen mit mindestens 10 Liter pro Minute und Quadratmeter erforderlich. Für Verwaltungs- und Sozialgebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m ist eine Reduzierung der Sicherheitsabstände nur nach Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 2 möglich.
A1.3.2.2 Gefahrgruppe OP III
(1) Der Sicherheitsabstand darf ganz entfallen, wenn die Wirkungsrichtung durch die in Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 1 genannten Maßnahmen geschützt ist.
(2) Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 5 und 6 gelten entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 5 Liter pro Minute und Quadratmeter betragen muss.
(3) Der Sicherheitsabstand darf zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden über 22 m Höhe nicht verringert werden.
A1.3.3 Vergrößerung der Sicherheitsabstände für die Gefahrgruppe OP Ia, OP Ib und OP II
(1) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.
(2) Ist damit zu rechnen, dass ein Abbrand der organischen Peroxide oder ihrer Zersetzungsprodukte vor Druckentlastungsflächen auftritt, erfordert dieser keine Vergrößerung der Sicherheitsabstände, da die gemäß Abschnitt A1.3.1.1, A1.3.1.2 und A1.3.1.3 vorgegebenen Sicherheitsabstände hier im Gegensatz zu Abschnitt A1.5.3 Absatz 2 so groß sind, dass die eintretende Gefahrerhöhung unerheblich ist.
Befinden sich in einem Lagergebäude auch ständige Arbeitsplätze, ist dieses Gebäude gegenüber anderen Lagern wie ein Betriebsgebäude zu behandeln.
A1.4.1 Berechnung der Sicherheitsabstände
A1.4.1.1 Gefahrgruppe OP Ia
Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 0,115 × Ak1/2 × M1/3, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.
A1.4.1.2 Gefahrgruppe OP Ib
Bei Mengen von mehr als 200 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 1,6 × M1/3, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.
A1.4.1.3 Gefahrgruppe OP II
Bei Mengen von mehr als 200 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 1,1 × M1/3, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.
A1.4.1.4 Gefahrgruppe OP III
Bei Mengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Menge, ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
A1.4.2 Verringerung der Lager/Lager-Abstände
Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.
A1.4.2.1 Gefahrgruppen OP Ia und OP Ib
(1) Die nach Abschnitt A1.4.1 berechneten Lager/Lager-Abstände dürfen auf die sich aus Abbildung 1 ergebenden Werte verringert werden, wenn
*) Die Lagerfläche des Donators ist so anzulegen, dass eine Gefährdung der an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Akzeptorlagers vermieden wird (z. B. durch ausreichende Entfernung von den Gebäudekanten).
Abbildung 1: Verringerung der Sicherheitsabstände von Lagern zu anderen Lagern in Abhängigkeit von der Bauweise
Erläuterungen zur Abbildung:
Die angegebenen Zahlenwerte sind Prozentsätze der Abstände (in m) nach Abschnitt A1.4.1. Diese Prozentsätze gelten nur, wenn sowohl am Donatorlager als auch am Akzeptorlager die jeweils beschriebenen baulichen Maßnahmen ergriffen werden. Die in der Abbildung aufgeführten Beispiele gelten als Modellfälle. Abweichungen davon sind entsprechend der Bauweise und Anordnung der Lager zu bewerten.
D1 bzw. A1:
D2a bzw. A2a:
D2b bzw. A2b:
D3 bzw. A3:
Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand oder eine gleichwertige Maßnahme (Schutzwand, Wall) auf, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entspricht und die das Lagergut um mindestens 1 m überragt. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
D4 bzw. A4:
A1.4.2.2 Gefahrgruppe OP II und OP III
Abschnitt A1.4.2.1 Absatz 1 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP II die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 10 Liter pro Minute und Quadratmeter und bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP III mindestens 5 Liter pro Minute und Quadratmeter betragen muss.
A1.4.3 Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände
A1.4.3.1 Gefahrgruppe OP Ia und OP Ib
(1) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.
(2) Mit einer erhöhten Wirkung ist vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen und vor Druckentlastungsflächen sowie bei Lagern im Freien zu rechnen. Diese erhöhte Wirkung erfordert eine Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände nach Abschnitt A1.4.1, wenn am Akzeptor keine schützenden baulichen Maßnahmen getroffen sind. Die Vergrößerung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von der Umsetzungsgeschwindigkeit der gelagerten Stoffe und von der Größe der Entlastungsfläche festzulegen. Dabei sind die Abstände umso mehr zu vergrößern, je höher die Belegungsdichte oder die Umsetzungsgeschwindigkeit und je kleiner die Entlastungsfläche ist.
(3) Sind am Akzeptorlager schützende bauliche Maßnahmen entsprechend den Bauweisen A 1 bis A 3 von Abbildung 1 getroffen, gelten für das Donatorlager die für die Bauweise D 4 in Abbildung 1 aufgeführten Abstandsverringerungen.
(4) Die Lager/Lager-Abstände vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen und vor Entlastungsflächen dürfen in jedem Falle um 30 % verringert werden, wenn das Donatorlager mit einer meldegesteuerten Feuerlöscheinrichtung gemäß Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 5 ausgerüstet ist.
A1.4.3.2 Gefahrgruppe OP II und OP III
(1) Ist bei der Lagerung von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP II in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP II besonders schutzbedürftig, sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.
(2) Ein vor Entlastungsflächen auftretender Abbrand der gelagerten organischen Peroxide oder ihrer Zersetzungsprodukte erfordert keine Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände.
A1.5.1 Berechnung der Sicherheitsabstände
A1.5.1.1 Gefahrgruppe OP Ia
Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 0,092 × Ak1/2 × M1/3, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
A1.5.1.2 Gefahrgruppe OP Ib
(1) Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch höchstens 10000 kg, berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 5,5 × M1/5, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(2) Bei Mengen von mehr als 10000 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 1,6 × M1/3.
A1.5.1.3 Gefahrgruppe OP II
Bei Mengen von mehr als 200 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 1,1 × M1/3, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
A1.5.1.4 Gefahrgruppe OP III
Bei Mengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Menge, ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
A1.5.2 Verringerung der Sicherheitsabstände
(1) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Hinsichtlich Zellenbauweise siehe auch Abschnitt A1.1 Absatz 8.
(2) Die nach Abschnitt A1.5.1 berechneten Sicherheitsabstände von Lagern bzw. Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden (Donatoren) zu Betriebsgebäuden oder -anlagen (Akzeptoren) dürfen auf die sich aus Abbildung 2 ergebenden Werte verringert werden, wenn die Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen etwa gleich hoch sind und die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
*) Die Fläche des Lagers oder des Betriebsgebäudes oder der -anlage ist so anzulegen, dass eine Gefährdung der an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes oder der -anlage vermieden wird (z. B. durch ausreichende Entfernung von den Gebäudekanten).
Abbildung 2: Sicherheitsabstände zwischen Donatoren und Akzeptoren
Erläuterungen zur Abbildung
Die angegebenen Zahlenwerte sind Prozentsätze der Abstände (in m) nach Abschnitt A1.5.1.
LT bedeutet Tiefe des Gebäudes oder der Gebäudefläche (in m) in Wirkungsrichtung gemessen.
Diese Prozentsätze gelten nur, wenn sowohl am Donator als auch am Akzeptor die jeweils beschriebenen baulichen Maßnahmen ergriffen werden.
Die in der Abbildung 2 aufgeführten Beispiele gelten als Modellfälle. Abweichungen davon sind entsprechend der Bauweise und Anordnung der Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen zu bewerten. Für die Bauweisen der Donatoren D1 bis D4 gelten die Erläuterungen zu Abbildung 2 mit der Maßgabe, dass die dort an Lager gestellten Anforderungen auch für Betriebsgebäude gelten.
A11:
A12:
A13:
A14:
A15:
Ständige Arbeitsplätze im Freien (Freianlagen) oder hinter Schutzeinrichtungen, die nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entsprechen.
A1.5.3 Vergrößerung der Sicherheitsabstände
(1) Ist bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ia, OP Ib oder OP II in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.
(2) Eine erhöhte Wirkung kann vor Druckentlastungsflächen auftreten, wenn der Abbrand der organischen Peroxide oder ihrer Zersetzungsprodukte im Wesentlichen außerhalb des Gebäudes stattfindet. Diese Wirkungserhöhung erfordert eine Vergrößerung der Sicherheitsabstände nach Abschnitt A1.5.1 um die Lagertiefe (in Wirkungsrichtung gemessen). Gegebenenfalls können nach Abschnitt A1.2.3.1 Absätze 1, 2 und 5 bis 7 die Reduzierungen vorgenommen werden.
Ergeben sich aufgrund der verwendeten Formeln größere Schutz- bzw. Sicherheitsabstände für die Gefahrgruppe OP Ib im Vergleich zur Gefahrgruppe OP Ia, können die Schutz- und Sicherheitsabstände für die Gefahrgruppe OP Ia angewendet werden. Siehe hierzu Tabellen 7 und 9.
(1) Gebäude und Räume zum Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen oder Vernichten organischer Peroxide werden als Produktionsgebäude bzw. Produktionsräume bezeichnet und müssen in Sicherheitsbauweise mit ausreichend widerstandsfähigen Decken und Wänden und ausreichend bemessenen Druckentlastungsflächen errichtet sein, wenn die Beschäftigten durch eintretende Zersetzungen gefährdet werden können.
(2) Eine Gefährdung ist z. B. gegeben, wenn bei der Herstellung oder der chemischen oder physikalischen Nachbehandlung (z. B. Zentrifugieren, Trocknen, Mischen) von organischen Peroxiden eine unkontrollierte Zersetzung mit Druckwirkung oder stichflammenartigem Abbrand die Beschäftigten verletzen kann.
(3) Ein Produktionsgebäude ist in Sicherheitsbauweise (siehe Abbildung 3) errichtet, wenn
(4) Als ausreichend widerstandsfähig gemäß Absatz 1 gilt eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F 30-A DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2, wenn z. B. nur mit einer schwachen Brandbeanspruchung zu rechnen ist, während gegenüber starken Brandbeanspruchungen eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F 90-A DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 erforderlich ist. Ist außerdem mit dem Auftreten von Druck oder Wurfstücken zu rechnen, müssen die Wände zusätzlich eine ausreichende Standfestigkeit aufweisen, diese kann z. B. gewährleistet werden durch eine Stahlbetonbauweise.
(5) Eine Sicherheitsbauweise ist nicht erforderlich, wenn unter Berücksichtigung der Menge und der Eigenschaften der organischen Peroxide ein ausreichender Schutz auf andere Weise, z. B. durch Verwendung von ortsbeweglichen Schutzvorrichtungen, Schutzscheiben oder dergleichen sichergestellt werden kann. Eine Sicherheitsbauweise ist also z. B. für das Abfüllen fertiggestellter Produkte nicht erforderlich, wenn eine Gefährdung von Beschäftigten durch Stichflammen nicht zu erwarten ist. Liegen besondere Kenntnisse über organische Peroxide vor, die eine Verringerung der Schutzmaßnahmen rechtfertigen, so kann auf ortsbewegliche Schutzvorrichtungen beim Abfüllen verzichtet werden.
Abbildung 3: Beispiele für Sicherheitsbauweise (Grundrisse)
Zu Beispiel (5):
Die an die Wand mit Druckentlastungsfläche angrenzende Wand des Bedienungsraumes muss mindestens in F 30-A DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 ausgeführt sein.
Die Tabelle 6 gibt für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP Ia Rechenwerte für beispielhaft ausgewählte Stoffmengen und Ak-Werte an. Die Rechenwerte sind auf volle m auf- bzw. abgerundet.
Tabelle 6: Schutzabstände für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP Ia
M kg |
Schutzabstände zu Wohnbereichen in m |
Schutzabstände zu Verkehrswegen in m |
||||
Ak = 400 kg/min |
Ak = 600 kg/min |
Ak = 1200 kg/min |
Ak = 400 kg/min |
Ak = 600 kg/min |
Ak = 1200 kg/min |
|
200 | 30 | 30 | 37 | 25 | 25 | 25 |
300 | 30 | 30 | 43 | 25 | 25 | 29 |
400 | 30 | 33 | 47 | 25 | 25 | 32 |
500 | 30 | 36 | 51 | 25 | 25 | 34 |
600 | 31 | 38 | 54 | 25 | 26 | 36 |
700 | 33 | 40 | 57 | 25 | 27 | 38 |
800 | 34 | 42 | 59 | 25 | 28 | 40 |
900 | 36 | 44 | 62 | 25 | 29 | 41 |
1000 | 37 | 45 | 64 | 25 | 30 | 43 |
2000 | 47 | 57 | 81 | 31 | 38 | 54 |
3000 | 53 | 65 | 92 | 36 | 44 | 62 |
4000 | 59 | 72 | 102 | 39 | 48 | 68 |
5000 | 63 | 77 | 110 | 42 | 52 | 73 |
6000 | 67 | 82 | 116 | 45 | 55 | 78 |
7000 | 71 | 87 | 123 | 47 | 58 | 82 |
8000 | 74 | 91 | 128 | 50 | 61 | 86 |
9000 | 77 | 94 | 133 | 52 | 63 | 89 |
10000 | 80 | 98 | 138 | 53 | 65 | 93 |
20000 | 100 | 123 | 174 | 67 | 82 | 117 |
30000 | 115 | 141 | 199 | 77 | 94 | 133 |
40000 | 127 | 155 | 219 | 85 | 104 | 147 |
50000 | 136 | 167 | 236 | 91 | 112 | 158 |
60000 | 145 | 177 | 251 | 97 | 119 | 168 |
70000 | 152 | 187 | 264 | 102 | 125 | 177 |
80000 | 159 | 195 | 276 | 107 | 131 | 185 |
90000 | 166 | 203 | 287 | 111 | 136 | 192 |
100000 | 172 | 210 | 297 | 115 | 141 | 199 |
200000 | 216 | 265 | 375 | 145 | 178 | 251 |
Die Tabelle 7 gibt für organische Peroxide der Lagergruppen Ib, II und III Rechenwerte für beispielhaft ausgewählte Stoffmengen an. Die Rechenwerte sind auf volle m auf- bzw. abgerundet.
Tabelle 7: Schutzabstände für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP Ib, OP II und OP III
M kg |
Schutzabstände zu Wohnbereichen in m |
Schutzabstände zu Verkehrswegen in m |
||||
Gefahrgr. OP Ib |
Gefahrgr. OP II |
Gefahrgr. OP III |
Gefahrgr. OP Ib |
Gefahrgr. OP II |
Gefahrgr. OP III |
|
300 | 30* | 25 | 25 | 25 | 25 | 16 |
400 | 30* | 25 | 25 | 25 | 25 | 16 |
500 | 30* | 26 | 25 | 25 | 25 | 16 |
600 | 31* | 27 | 25 | 25* | 25 | 16 |
700 | 33* | 28 | 25 | 25* | 25 | 16 |
800 | 34* | 29 | 25 | 25* | 25 | 16 |
900 | 36* | 29 | 25 | 25* | 25 | 16 |
1000 | 37* | 30 | 25 | 25* | 25 | 16 |
2000 | 47* | 34 | 25 | 31* | 25 | 16 |
3000 | 53* | 37 | 25 | 36 | 25 | 16 |
4000 | 58 | 39 | 25 | 38 | 27 | 16 |
5000 | 60 | 41 | 25 | 40 | 28 | 16 |
6000 | 63 | 43 | 25 | 42 | 29 | 16 |
7000 | 65 | 44 | 25 | 43 | 30 | 16 |
8000 | 66 | 45 | 25 | 44 | 31 | 16 |
9000 | 68 | 46 | 25 | 45 | 32 | 16 |
10000 | 69 | 47 | 25 | 45 | 32 | 16 |
20000 | 87 | 60 | 25 | 57 | 41 | 16 |
30000 | 99 | 68 | 25 | 65 | 47 | 16 |
40000 | 109 | 75 | 25 | 72 | 51 | 16 |
50000 | 118 | 81 | 25 | 77 | 55 | 16 |
60000 | 125 | 86 | 25 | 82 | 59 | 16 |
70000 | 132 | 91 | 25 | 87 | 62 | 16 |
80000 | 138 | 95 | 25 | 90 | 65 | 16 |
90000 | 143 | 99 | 25 | 94 | 67 | 16 |
100000 | 149 | 102 | 25 | 97 | 70 | 16 |
200000 | 187 | 129 | 25 | 123 | 88 | 16 |
* Aufgrund der "Günstiger-Regel" können die Schutzabstände für die Gefahrgruppe OP Ia in Anspruch genommen werden (bei kleineren Mengen führt die anzuwendende Formel zu größeren Werten)
Tabelle 8: Sicherheitsabstände für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP Ia (in m)
M kg |
Gefahrgruppe OP Ia Ak = 300 kg/min |
Gefahrgruppe OP Ia Ak = 400 kg/min |
Gefahrgruppe OP Ia Ak = 600 kg/min |
||||||
a | b | c | a | b | c | a | b | c | |
100 | 10 | 25 | 25 | 11 | 25 | 25 | 13 | 25 | 25 |
200 | 12 | 25 | 25 | 13 | 25 | 25 | 16 | 25 | 25 |
300 | 13 | 25 | 25 | 15 | 25 | 25 | 19 | 25 | 25 |
400 | 15 | 25 | 25 | 17 | 25 | 25 | 21 | 25 | 25 |
500 | 16 | 25 | 25 | 18 | 25 | 25 | 22 | 25 | 25 |
600 | 17 | 25 | 25 | 19 | 25 | 25 | 24 | 25 | 26 |
700 | 18 | 25 | 25 | 20 | 25 | 25 | 25 | 25 | 27 |
800 | 18 | 25 | 25 | 21 | 25 | 25 | 26 | 25 | 28 |
900 | 19 | 25 | 25 | 22 | 25 | 25 | 27 | 25 | 29 |
1000 | 20 | 25 | 25 | 23 | 25 | 25 | 28 | 25 | 30 |
2000 | 25 | 25 | 27 | 29 | 25 | 31 | 35 | 28 | 38 |
3000 | 29 | 25 | 31 | 33 | 27 | 36 | 41 | 33 | 44 |
4000 | 32 | 25 | 34 | 37 | 29 | 39 | 45 | 36 | 48 |
5000 | 34 | 27 | 37 | 39 | 31 | 42 | 48 | 39 | 52 |
6000 | 36 | 29 | 39 | 42 | 33 | 45 | 51 | 41 | 55 |
7000 | 38 | 30 | 41 | 44 | 35 | 47 | 54 | 43 | 58 |
8000 | 40 | 32 | 43 | 46 | 37 | 50 | 56 | 45 | 61 |
9000 | 41 | 33 | 45 | 48 | 38 | 52 | 59 | 47 | 63 |
10000 | 43 | 34 | 46 | 50 | 40 | 53 | 61 | 49 | 65 |
20000 | 54 | 43 | 58 | 62 | 50 | 67 | 76 | 61 | 82 |
30000 | 62 | 50 | 67 | 71 | 57 | 77 | 88 | 70 | 94 |
40000 | 68 | 54 | 73 | 79 | 63 | 85 | 96 | 77 | 104 |
50000 | 73 | 59 | 79 | 85 | 68 | 91 | 104 | 83 | 112 |
60000 | 78 | 62 | 84 | 90 | 72 | 97 | 110 | 88 | 119 |
70000 | 82 | 66 | 89 | 95 | 76 | 102 | 116 | 93 | 125 |
80000 | 86 | 69 | 93 | 99 | 79 | 107 | 121 | 97 | 131 |
90000 | 89 | 71 | 96 | 103 | 82 | 111 | 126 | 101 | 136 |
100000 | 92 | 74 | 100 | 107 | 85 | 115 | 131 | 105 | 141 |
200000 | 116 | 93 | 126 | 135 | 108 | 145 | 165 | 132 | 178 |
a = Lager/Lager
b = Lager, Betriebsgebäude organische Peroxide/Betriebsgebäude organische Peroxide und andere Gebäude oder Anlagen
c = Lager, Betriebsgebäude organische Peroxide/Verwaltungs- und Sozialgebäude
Tabelle 9: Sicherheitsabstände für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP Ib, OP II und OP III (in m)
M kg |
Gefahrgruppe OP Ib |
Gefahrgruppe OP II |
Gefahrgruppe OP III |
||||||
a | b | c | a | b | c | a | b | c | |
100 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
200 | 10 | 25 | 25 | 10 | 25 | 25 | 10 | 10 | 16 |
300 | 11 | 25 | 25 | 10 | 25 | 25 | 10 | 10 | 16 |
400 | 12 | 25 | 25 | 10 | 25 | 25 | 10 | 10 | 16 |
500 | 13 | 25 | 25 | 10 | 25 | 25 | 10 | 10 | 16 |
600 | 13 | 25 | 25* | 10 | 25 | 25 | 10 | 10 | 16 |
700 | 14 | 25 | 25* | 10 | 25 | 25 | 10 | 10 | 16 |
800 | 15 | 25 | 25* | 10 | 25 | 25 | 10 | 10 | 16 |
900 | 15 | 25 | 25* | 11 | 25 | 25 | 10 | 10 | 16 |
1000 | 16 | 25 | 25* | 11 | 25 | 25 | 10 | 10 | 16 |
2000 | 20 | 25 | 27* | 14 | 25 | 25 | 10 | 10 | 16 |
3000 | 23 | 27 | 31* | 16 | 25 | 25 | 10 | 10 | 16 |
4000 | 25 | 29 | 34* | 17 | 25 | 27 | 10 | 10 | 16 |
5000 | 27 | 30 | 37* | 19 | 25 | 28 | 10 | 10 | 16 |
6000 | 29 | 31 | 39* | 20 | 25 | 29 | 10 | 10 | 16 |
7000 | 31 | 32 | 41* | 21 | 25 | 30 | 10 | 10 | 16 |
8000 | 32 | 33 | 43* | 22 | 25 | 31 | 10 | 10 | 16 |
9000 | 33 | 34 | 45 | 23 | 25 | 32 | 10 | 10 | 16 |
10000 | 34 | 34 | 45 | 24 | 25 | 32 | 10 | 10 | 16 |
20000 | 43 | 43 | 57 | 30 | 30 | 41 | 10 | 10 | 16 |
30000 | 50 | 50 | 65 | 34 | 34 | 47 | 10 | 10 | 16 |
40000 | 55 | 55 | 72 | 38 | 38 | 51 | 10 | 10 | 16 |
50000 | 59 | 59 | 77 | 41 | 41 | 55 | 10 | 10 | 16 |
60000 | 63 | 63 | 82 | 43 | 43 | 59 | 10 | 10 | 16 |
70000 | 66 | 66 | 87 | 45 | 45 | 62 | 10 | 10 | 16 |
80000 | 69 | 69 | 90 | 47 | 47 | 65 | 10 | 10 | 16 |
90000 | 72 | 72 | 94 | 49 | 49 | 67 | 10 | 10 | 16 |
100000 | 74 | 74 | 97 | 51 | 51 | 70 | 10 | 10 | 16 |
200000 | 94 | 94 | 123 | 64 | 64 | 88 | 10 | 10 | 16 |
a = Lager/Lager
b = Lager, Betriebsgebäude organische Peroxide/Betriebsgebäude organische Peroxide und andere Gebäude oder Anlagen
c = Lager, Betriebsgebäude organische Peroxide/Verwaltungs- und Sozialgebäude