Anhang 1: Schutz- und Sicherheitsabstände nach Abschnitt 4.2.3

A1.1 Allgemeines

(1) Dieser Anhang weist die gültigen Schutzabstände von Gebäuden und Freianlagen, in denen mit organischen Peroxiden gearbeitet wird, zu Wohnbereichen und Verkehrswegen sowie die gültigen Sicherheitsabstände der jeweiligen innerbetrieblich gefährdenden Objekte (Donatoren) und gefährdeten Objekten (Akzeptoren) aus. Diese Abstände berücksichtigen die bei einem Brand der organischen Peroxide auftretenden Gefahren.

(2) Die in den Rechenformeln verwendeten Symbole haben folgende Bedeutung:

E = Abstand in m

Ak = Korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min

M = Menge in kg.

Die berechneten Schutz- und Sicherheitsabstände sind auf volle Meter (m) auf- oder abzurunden.

(3) Für Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen mit organischen Peroxiden sind bis einschließlich 100 kg von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ia oder bis einschließlich 200 kg von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ib, OP II oder OP III Schutz- und Sicherheitsabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.

(4) Wohnbereich ist der nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang stehende Bereich bewohnter Gebäude. Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind, stehen bewohnten Gebäuden gleich.

(5) Verkehrswege sind Straßen, Schienen- und Schifffahrtswege, die uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind, ausgenommen solche mit geringer Verkehrsdichte.

(6) Verkehrswege mit geringer Verkehrsdichte sind:

  1. Straßen mit einer Verkehrsbelastung von weniger als 250 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden (im Jahresmittel) und mit einer Verkehrsbelastung in der Verkehrsspitze von höchstens 30 Fahrzeugen in der Stunde,
  2. Eisenbahnstrecken, die ausschließlich dem Güterverkehr dienen, mit einer Streckenbelastung von höchstens 24 Güterzügen in 24 Stunden in jeder Richtung sowie Werkbahnen und Anschlussgleise,
  3. Seil- und Schwebebahnen, die ausschließlich dem Güterverkehr dienen,
  4. Gewässer, die weder dem gewerblichen Personen- noch Güterverkehr dienen.

(7) Um die Auswirkungen im Schadensfall bei der Lagerung größerer Mengen möglichst gering zu halten, empfiehlt sich eine Unterteilung der gesamten Lagermenge in Teilmengen, z. B. durch Zwischenwände. Für Stoffe der Gefahrgruppen OP Ia, OP Ib und OP II führt eine derartige Unterteilung zu einer Verringerung der Schutz- und Sicherheitsabstände.

(8) Ein gleichzeitiger Abbrand von Teilmengen ist ausgeschlossen, wenn die Lager mit öffnungslosen Zwischenwänden ausgestattet sind, die eine Brandübertragung von Raum (Teilmenge) auf Raum (Teilmenge) verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn die Zwischenwände

  1. in mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entsprechen und
  2. um mindestens 0,5 m seitlich vorgezogen sind, wenn sie an Druckentlastungsflächen anschließen, oder wenn das organische Peroxid in einem Abstand von mindestens 0,5 m von den Entlastungsflächen zum Rauminneren gelagert wird,
  3. um mindestens 0,5 m über Dach gezogen sind, wenn das Dach als Entlastungsfläche dient.

 

A1.2 Berechnung der Schutzabstände

A1.2.1 Zu Wohnbereichen

A1.2.1.1 Gefahrgruppe OP Ia

Bei Mengen von mehr als 100 kg wird der Schutzabstand nach der Formel

E = 0,185 · Ak1/2 · M1/3 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.

A1.2.1.2 Gefahrgruppe OP Ib

(1) Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand nach der Formel E = 11,0 · M1/5 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.

(2) Bei Mengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand nach der Formel

E= 3,2 · M1/3 berechnet.

A1.2.1.3 Gefahrgruppe OP II

(1) Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand nach der Formel E = 7,5 · M1/5 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(2) Bei Mengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand nach der Formel E = 2,2· M1/3 berechnet.

A1.2.1.4 Gefahrgruppe OP III

Bei Mengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Menge ein Schutzabstand von mindestens 25 m eingehalten werden.

 

A1.2.2 Zu Verkehrswegen

A1.2.2.1 Gefahrgruppe OP Ia

Bei Mengen von mehr als 100 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 0,124 · Ak1/2 · M1/3 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

A1.2.2.2 Gefahrgruppe OP Ib

(1) Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand nach der Formel E = 7,3 · M1/5 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(2) Bei Mengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand nach der Formel E = 2,1 · M1/3 berechnet.

A1.2.2.3 Gefahrgruppe OP II

(1) Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand nach der Formel E = 5,1 · M1/5 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(2) Bei Mengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand nach der Formel E = 1,5 · M1/3 berechnet.

A1.2.2.4 Gefahrgruppe OP III

Bei Mengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Menge, ein Schutzabstand von mindestens 16 m eingehalten werden.

 

A1.2.3 Verringerung der Schutzabstände

Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.

A1.2.3.1 Gefahrgruppen OP Ia und OP Ib

(1) Die nach Abschnitt A1.2.1 berechneten Schutzabstände zu Wohnbereichen dürfen nach Tabelle 4 verringert werden, wenn folgende Maßnahmen getroffen sind:
  1. In Wirkungsrichtung muss das Lager oder Betriebsgebäude eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102-3 aufweisen.
  2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen den Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entsprechen. Enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  3. Das Lager oder Betriebsgebäude muss ein Dach oder eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 haben und eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen. Enthalten Dach oder Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein.
  4. Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid (z. B. Lagergut) und der Gebäudedecke (z. B. Lagerdecke) muss mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.
  5. Sowohl die Brandwand nach Nummer 1 als auch die angrenzenden Außenwände nach Nummer 2 können durch eine gleichwertige Maßnahme, wie z. B. Schutzwand, Wall, ersetzt werden. Diese/dieser muss das Lager bzw. das Betriebsgebäude – oder im Falle eines Lagers im Freien den Lagerstapel – um mindestens 1 m überragen. In diesem Fall oder wenn die angrenzenden Außenwände nach Nummer 2 oder das Dach oder die Decke nach Nummer 3 als Entlastungsfläche ausgebildet sind, sind die verringerten Schutzabstände um die Lagertiefe (in Wirkungsrichtung gemessen) zu vergrößern.

Tabelle 4: Verringerung von Schutzabständen zu Wohnbereichen für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP Ia und OP Ib

Gesamtmenge in kg Verringerung des Schutzabstandes um ...%
bis zu 5000 50
über 5000 bis 20000 40
über 20000 bis 50000 30
über 50000 20

(2) Die nach Abschnitt A1.2.1 berechneten Schutzabstände zu Wohnbereichen dürfen für Lager mit flüssigen organischen Peroxiden nach Tabelle 5 verringert werden, wenn die Flächenbelegung, bezogen auf die genehmigte Lagermenge höher als 100 kg/m2, jedoch nicht höher als 350 kg/m2 ist und der baulich als Auffangwanne gestaltete Lagerboden ein Fassungsvermögen besitzt, das mindestens der gelagerten Menge der flüssigen Stoffe entspricht. Die sich ergebende Höhe der Auffangwanne kann reduziert werden, wenn sichergestellt ist, dass auslaufende organische Peroxide in ungefährlicher Weise abgeleitet werden können. Die Verringerung des Schutzabstandes bei einer Flächenbelegung größer 350 kg/m2 ist nur aufgrund eines Gutachtens der BAM möglich.

Tabelle 5: Verringerung von Schutzabständen zu Wohnbereichen für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP Ia und OP Ib mit definierter Flächenbelegung

Flächenbelegung in kg
Flüssigkeit/m2 Auffangwanne
Verringerung des Schutzabstandes um ...%
über 100 bis 150 10
über 150 bis 200 15
über 200 bis 250 25
über 250 bis 300 30
über 300 bis 350 35

Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 30 m muss jedoch gewährleistet sein. Durch Maßnahmen nach Absatz 1, 5 oder 6 kann jedoch dieser Abstand weiter verringert werden. Werden in einem Lager oder Betriebsgebäude neben flüssigen auch feste organische Peroxide (höchstens 35 % der Gesamtmenge) gelagert bzw. verwendet, so darf die Gesamtmenge höchstens 75 % der genehmigten Lagermenge betragen.

(3) Die nach Abschnitt A1.2.2 berechneten Schutzabstände zu Verkehrswegen dürfen für Lager und Betriebsgebäude mit flüssigen organischen Peroxiden entsprechend den Angaben in Absatz 2 verringert werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einhaltung des Mindestabstandes von 25 m muss jedoch gewährleistet sein, soweit nicht Maßnahmen nach Absatz 1, 5 oder 6 getroffen sind.

(4) Die nach Abschnitt A1.2.2 berechneten Schutzabstände zu Verkehrswegen können für Mengen bis zu 10000 kg entfallen, wenn in Wirkungsrichtung die in Absatz 1 genannten Maßnahmen getroffen sind. Für Mengen über 10000 kg dürfen unter den gleichen Voraussetzungen die Schutzabstände zu Verkehrswegen um 40 m verringert werden.

(5) Die nach Abschnitt A1.2.1 und A1.2.2 berechneten Schutzabstände zu Wohnbereichen oder Verkehrswegen können um 30 % verringert werden, wenn

  1. die Lager oder Betriebsgebäude mit einer meldegesteuerten Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sind, die entsprechend dem Stand der Technik bemessen, angeordnet, betrieben sowie regelmäßig gewartet wird,
  2. die Meldeanlagen und Löschmittel der Art der gelagerten oder verwendeten organischen Peroxide angepasst sind, d. h. die Meldeanlagen müssen in der Lage sein, einen Entstehungsbrand oder eine flammenlose Zersetzung der organischen Peroxide möglichst frühzeitig zu erkennen und zu melden; die Löschmittel müssen geeignet sein, einen Brand der organischen Peroxide auch unter den jeweiligen Bedingungen (z. B. Kühllager) wirksam zu bekämpfen,
  3. die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 20 Liter pro Minute und Quadratmeter beträgt.

(6) Die nach Abschnitt A1.2.1 und A1.2.2 berechneten Schutzabstände zu Wohnbereichen oder Verkehrswegen können um 30 % verringert werden, wenn

  1. die Lager oder Betriebsgebäude mit Gefahrmeldeanlagen ausgestattet sind, die einen Entstehungsbrand oder eine flammenlose Zersetzung der organischen Peroxide möglichst frühzeitig erkennen und einer ständig besetzten Stelle melden und
  2. eine anerkannte Werkfeuerwehr zur unmittelbaren Brandbekämpfung zur Verfügung steht.

(7) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 5 oder Absatz 1und 6 erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Schutzabstände additiv wirksam. In den Fällen von Absatz 2 bzw. Absatz 3 sind die dort genannten Verringerungen zuerst in Ansatz zu bringen, bevor von den verbleibenden Schutzabständen die Verringerungen nach Absatz 1 und 5 oder Absatz 1 und 6 in Abzug gebracht werden dürfen. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 oder Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 erfüllt, sind zuerst die 40 m nach Absatz 4 Satz 2 und dann die prozentuale Verringerung nach Absatz 5 oder 6 in Abzug zu bringen.

(8) Die Schutzabstände dürfen zu besonders schutzbedürftigen Objekten nicht verringert werden, ausgenommen in den Fällen der Absätze 2 und 3.

(9) Besonders schutzwürdige Objekte sind alle Einrichtungen außerhalb des Betriebes, auf oder in denen sich gleichzeitig viele Menschen aufhalten können (Panikgefahr), wie z. B. Schulen, Krankenhäuser, große Freizeitanlagen, Kindertagesstätten, Warenhäuser, große Sportstätten, Verkehrsflughäfen usw. Hierfür sind besondere Schutzabstände für Wohnbereiche einzuhalten. Zu den besonders schutzwürdigen Objekten zählen auch Verkehrswege mit hoher Verkehrsbelastung (Gefahr von Sekundärschäden), wie z. B. Bundesautobahnen, Straßen mit einer Verkehrsbelastung von mehr als 5000 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden (Jahresmittel) Eisenbahnstrecken mit einer Streckenbelastung von mehr als 24 Reisezügen innerhalb von 24 Stunden in jede Richtung oder Wasserwege, deren Verkehrsaufkommen 1000000 Ladetonnen oder 5000 Fahrzeuge im Jahr überschreitet (Begrenzung auf den betonnten Schifffahrtsweg). Hierfür sind besondere Schutzabstände für Verkehrswege einzuhalten.

A1.2.3.2 Gefahrgruppe OP II

(1) Für die Verringerung der nach Abschnitt A1.2.1 und A1.2.2 berechneten Schutzabstände gilt Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 1, 3 und 6 bis 9 entsprechend.

(2) Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der einzuhaltende Mindestabstand 25 m beträgt.

(3) Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schutzabstände zu Verkehrswegen für Lagermengen bis zu 20000 kg entfallen können und für Lagermengen über 20000 kg um 40 m verringert werden dürfen.

(4) Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 10 Liter pro Minute und Quadratmeter betragen muss.

A1.2.3.3 Gefahrgruppe OP III

(1) Die nach Abschnitt A1.2.1 und A1.2.2 berechneten Schutzabstände dürfen ganz entfallen, wenn die Wirkungsrichtung durch die in Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 1 genannten Maßnahmen geschützt ist.

(2) Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 5 und 6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 5 Liter pro Minute und Quadratmeter betragen muss.

(3) Die Schutzabstände zu besonders schutzbedürftigen Objekten dürfen für Mengen von mehr als 1000 kg nicht verringert werden.

 

A1.2.4 Vergrößerung der Schutzabstände

(1) Ist in eine Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Schutzabstand in diese Richtung zu vergrößern.

(2) Ein vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen oder vor Entlastungsflächen auftretender Abbrand erfordert nur bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ia eine Vergrößerung der Schutzabstände gegenüber besonders schutzbedürftigen Objekten. Die Vergrößerung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von der Umsetzungsgeschwindigkeit der gelagerten organischen Peroxide und von der Größe der Entlastungsfläche festzulegen. Dabei sind die Abstände umso mehr zu vergrößern, je höher die Belegungsdichte und die Umsetzungsgeschwindigkeit und je kleiner die Entlastungsfläche ist.

 

A1.3 Sicherheitsabstände von Lagern, Betriebsgebäuden und -anlagen mit organischen Peroxiden zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden

A1.3.1 Berechnung der Sicherheitsabstände

A1.3.1.1 Gefahrgruppe OP Ia

Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 0,124 · Ak1/2 · M1/3, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

A1.3.1.2 Gefahrgruppe OP Ib

(1) Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch höchstens 10000 kg, berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 7,3 × M1/5, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(2) Bei Mengen von mehr als 10000 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 2,1 × M1/3.

A1.3.1.3 Gefahrgruppe OP II

(1) Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 5,1 × M1/5, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(2) Bei Mengen von mehr als 10000 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 1,5 × M1/3.

A1.3.1.4 Gefahrgruppe OP III

Bei Mengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Menge, ein Sicherheitsabstand von mindestens 16 m eingehalten werden.

 

A1.3.2 Verringerung der Sicherheitsabstände

Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

A1.3.2.1 Gefahrgruppen OP Ia, OP Ib und OP II

Für die Verringerung der nach Abschnitt A1.3.1.1, A1.3.1.2 und A1.3.1.3 ermittelten Sicherheitsabstände gilt Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 1, 2 und 5 bis 7 entsprechend. Nach Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 5 sind für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP Ia und OP Ib Sprinkler- und Sprühwasseranlagen mit mindestens 20 Liter pro Minute und Quadratmeter erforderlich. Für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP II sind Sprinkler- und Sprühwasseranlagen mit mindestens 10 Liter pro Minute und Quadratmeter erforderlich. Für Verwaltungs- und Sozialgebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m ist eine Reduzierung der Sicherheitsabstände nur nach Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 2 möglich.

A1.3.2.2 Gefahrgruppe OP III

(1) Der Sicherheitsabstand darf ganz entfallen, wenn die Wirkungsrichtung durch die in Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 1 genannten Maßnahmen geschützt ist.

(2) Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 5 und 6 gelten entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 5 Liter pro Minute und Quadratmeter betragen muss.

(3) Der Sicherheitsabstand darf zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden über 22 m Höhe nicht verringert werden.

 

A1.3.3 Vergrößerung der Sicherheitsabstände für die Gefahrgruppe OP Ia, OP Ib und OP II

(1) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

(2) Ist damit zu rechnen, dass ein Abbrand der organischen Peroxide oder ihrer Zersetzungsprodukte vor Druckentlastungsflächen auftritt, erfordert dieser keine Vergrößerung der Sicherheitsabstände, da die gemäß Abschnitt A1.3.1.1, A1.3.1.2 und A1.3.1.3 vorgegebenen Sicherheitsabstände hier im Gegensatz zu Abschnitt A1.5.3 Absatz 2 so groß sind, dass die eintretende Gefahrerhöhung unerheblich ist.

 

A1.4 Sicherheitsabstände von Lagern mit organischen Peroxiden zu Lagern mit organischen Peroxiden

Befinden sich in einem Lagergebäude auch ständige Arbeitsplätze, ist dieses Gebäude gegenüber anderen Lagern wie ein Betriebsgebäude zu behandeln.

A1.4.1 Berechnung der Sicherheitsabstände

A1.4.1.1 Gefahrgruppe OP Ia

Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 0,115 × Ak1/2 × M1/3, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.

A1.4.1.2 Gefahrgruppe OP Ib

Bei Mengen von mehr als 200 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 1,6 × M1/3, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.

A1.4.1.3 Gefahrgruppe OP II

Bei Mengen von mehr als 200 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 1,1 × M1/3, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.

A1.4.1.4 Gefahrgruppe OP III

Bei Mengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Menge, ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.

 

A1.4.2 Verringerung der Lager/Lager-Abstände

Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

A1.4.2.1 Gefahrgruppen OP Ia und OP Ib

(1) Die nach Abschnitt A1.4.1 berechneten Lager/Lager-Abstände dürfen auf die sich aus Abbildung 1 ergebenden Werte verringert werden, wenn

  1. die Lager etwa gleich hoch sind,
  2. die Wände um mindestens 0,5 m vor- bzw. hochgezogen sind, wenn sie an Entlastungsflächen anschließen, oder die organischen Peroxide in einem Abstand von mindestens 0,5 m von den Entlastungsflächen zum Rauminnern gelagert werden,
  3. die sich aus Abbildung 1 ergebenden baulichen Voraussetzungen an Donatoren und Akzeptoren erfüllt sind.

Abbildung 1: Verringerung der Sicherheitsabstände von Lagern zu anderen Lagern in Abhängigkeit von der Bauweise

*) Die Lagerfläche des Donators ist so anzulegen, dass eine Gefährdung der an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Akzeptorlagers vermieden wird (z. B. durch ausreichende Entfernung von den Gebäudekanten).

Abbildung 1: Verringerung der Sicherheitsabstände von Lagern zu anderen Lagern in Abhängigkeit von der Bauweise

Erläuterungen zur Abbildung:

Die angegebenen Zahlenwerte sind Prozentsätze der Abstände (in m) nach Abschnitt A1.4.1. Diese Prozentsätze gelten nur, wenn sowohl am Donatorlager als auch am Akzeptorlager die jeweils beschriebenen baulichen Maßnahmen ergriffen werden. Die in der Abbildung aufgeführten Beispiele gelten als Modellfälle. Abweichungen davon sind entsprechend der Bauweise und Anordnung der Lager zu bewerten.

D1 bzw. A1:

  1. Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102-3 auf.
  2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen den Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entsprechen. Enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  3. Das Lager muss ein Dach oder eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 haben und das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein.
  4. Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid (z. B. Lagergut) und der Gebäudedecke (z. B. Lagerdecke) muss mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.

D2a bzw. A2a:

  1. Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand auf, die der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entspricht. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse,verschlossen sein.
  2. Die an die Wand nach Nummer 1 angrenzenden Außenwände müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entsprechen. Enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen dergleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  3. Das Lager muss ein Dach oder eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 haben und das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen dergleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  4. Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid (z. B. Lagergut) und der Gebäudedecke (z. B. Lagerdecke) muss mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.

D2b bzw. A2b:

  1. Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102-3 auf.
  2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen mindestens den Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F 90 A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entsprechen. Enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  3. Das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen.
  4. Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid (z. B. Lagergut) und der Gebäudedecke (z. B. Lagerdecke) muss mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.

D3 bzw. A3:

Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand oder eine gleichwertige Maßnahme (Schutzwand, Wall) auf, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entspricht und die das Lagergut um mindestens 1 m überragt. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

D4 bzw. A4:

  1. Das Lager weist in Wirkungsrichtung entweder keine Schutzeinrichtung (z. B. Lager im Freien) oder nur eine Wand, die nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. 13501-2 entspricht, auf.
  2. Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 2 gilt entsprechend. Jedoch muss die Einhaltung eines Mindestabstandes von 10 m gewährleistet sein. Durch Maßnahmen nach Abschnitt A1.4.2.1 Absatz 1 oder Absatz 3 kann jedoch dieser Abstand weiter verringert werden.
  3. Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 5 und Absatz 6 gelten entsprechend.
  4. Sind die Voraussetzungen nach Abschnitt A1.4.2.1 Absatz 1 und Absatz 3 erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Lager/Lager-Abstände additiv wirksam. Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 7 Satz 2 gilt im Falle von Abschnitt A1.4.2.1 Absatz 2 entsprechend.
  5. Die nach Abschnitt A1.4.1 ermittelten Lager/Lager-Abstände dürfen ganz entfallen, wenn die Bedingungen nach Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 5 oder Absatz 6 für beide Lagergebäude erfüllt sind, mindestens ein Lager in Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 aufweist und die Voraussetzungen nach Abschnitt A1.4.2.1 Absatz 1, Nummer 1 und 2, erfüllt sind.
  6. Bei benachbarten unterschiedlich hohen Lagergebäuden sind die nach Abschnitt A1.4.2.1 Absatz 1 verringerten Lager/Lager-Abstände um die Differenz der Gebäudehöhen zu vergrößern, wenn Dach oder Decke des niedrigeren Lagergebäudes nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entspricht oder wenn das Dach als Entlastungsfläche dient.
  7. Bei unterschiedlich hohen Lagergebäuden dürfen die nach Abschnitt A1.4.1 berechneten Lager/Lager-Abstände ganz entfallen, wenn
    1. die höhere von den einander gegenüberliegenden Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entspricht oder Wand und Dach oder Decke des niedrigeren Lagergebäudes öffnungslos sind und der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entsprechen. Sind in den Wänden, dem Dach oder der Decke Öffnungen enthalten, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die bei Wänden auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein oder
    2. die Bedingungen nach Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 5 oder Absatz 6 für beide Lagergebäude erfüllt sind und mindestens ein Lager in Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 aufweist und die Voraussetzung nach Abschnitt A1.4.2.1 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt ist.

A1.4.2.2 Gefahrgruppe OP II und OP III

Abschnitt A1.4.2.1 Absatz 1 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP II die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 10 Liter pro Minute und Quadratmeter und bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP III mindestens 5 Liter pro Minute und Quadratmeter betragen muss.

 

A1.4.3 Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände

A1.4.3.1 Gefahrgruppe OP Ia und OP Ib

(1) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

(2) Mit einer erhöhten Wirkung ist vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen und vor Druckentlastungsflächen sowie bei Lagern im Freien zu rechnen. Diese erhöhte Wirkung erfordert eine Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände nach Abschnitt A1.4.1, wenn am Akzeptor keine schützenden baulichen Maßnahmen getroffen sind. Die Vergrößerung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von der Umsetzungsgeschwindigkeit der gelagerten Stoffe und von der Größe der Entlastungsfläche festzulegen. Dabei sind die Abstände umso mehr zu vergrößern, je höher die Belegungsdichte oder die Umsetzungsgeschwindigkeit und je kleiner die Entlastungsfläche ist.

(3) Sind am Akzeptorlager schützende bauliche Maßnahmen entsprechend den Bauweisen A 1 bis A 3 von Abbildung 1 getroffen, gelten für das Donatorlager die für die Bauweise D 4 in Abbildung 1 aufgeführten Abstandsverringerungen.

(4) Die Lager/Lager-Abstände vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen und vor Entlastungsflächen dürfen in jedem Falle um 30 % verringert werden, wenn das Donatorlager mit einer meldegesteuerten Feuerlöscheinrichtung gemäß Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 5 ausgerüstet ist.

A1.4.3.2 Gefahrgruppe OP II und OP III

(1) Ist bei der Lagerung von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP II in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP II besonders schutzbedürftig, sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

(2) Ein vor Entlastungsflächen auftretender Abbrand der gelagerten organischen Peroxide oder ihrer Zersetzungsprodukte erfordert keine Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände.

 

A1.5 Sicherheitsabstände von Lagern, Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden zu Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden und sonstigen Betriebsgebäuden oder -anlagen

A1.5.1 Berechnung der Sicherheitsabstände

A1.5.1.1 Gefahrgruppe OP Ia

Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 0,092 × Ak1/2 × M1/3, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

A1.5.1.2 Gefahrgruppe OP Ib

(1) Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch höchstens 10000 kg, berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 5,5 × M1/5, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(2) Bei Mengen von mehr als 10000 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 1,6 × M1/3.

A1.5.1.3 Gefahrgruppe OP II

Bei Mengen von mehr als 200 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel E = 1,1 × M1/3, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

A1.5.1.4 Gefahrgruppe OP III

Bei Mengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Menge, ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.

 

A1.5.2 Verringerung der Sicherheitsabstände

(1) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Hinsichtlich Zellenbauweise siehe auch Abschnitt A1.1 Absatz 8.

(2) Die nach Abschnitt A1.5.1 berechneten Sicherheitsabstände von Lagern bzw. Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden (Donatoren) zu Betriebsgebäuden oder -anlagen (Akzeptoren) dürfen auf die sich aus Abbildung 2 ergebenden Werte verringert werden, wenn die Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen etwa gleich hoch sind und die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

Abbildung 2: Sicherheitsabstände zwischen Donatoren und Akzeptoren

*) Die Fläche des Lagers oder des Betriebsgebäudes oder der -anlage ist so anzulegen, dass eine Gefährdung der an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes oder der -anlage vermieden wird (z. B. durch ausreichende Entfernung von den Gebäudekanten).

Abbildung 2: Sicherheitsabstände zwischen Donatoren und Akzeptoren

Erläuterungen zur Abbildung

Die angegebenen Zahlenwerte sind Prozentsätze der Abstände (in m) nach Abschnitt A1.5.1.

LT bedeutet Tiefe des Gebäudes oder der Gebäudefläche (in m) in Wirkungsrichtung gemessen.

Diese Prozentsätze gelten nur, wenn sowohl am Donator als auch am Akzeptor die jeweils beschriebenen baulichen Maßnahmen ergriffen werden.

Die in der Abbildung 2 aufgeführten Beispiele gelten als Modellfälle. Abweichungen davon sind entsprechend der Bauweise und Anordnung der Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen zu bewerten. Für die Bauweisen der Donatoren D1 bis D4 gelten die Erläuterungen zu Abbildung 2 mit der Maßgabe, dass die dort an Lager gestellten Anforderungen auch für Betriebsgebäude gelten.

 

A11:

  1. Das Betriebsgebäude muss in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Brandwand nach DIN 4102-3 aufweisen. Enthält die Brandwand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen (z. B. Feuerschutztüren, feuerwiderstandsfähige Verglasung) der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entsprechen.
  3. Das Dach oder die Decke des Betriebsgebäudes muss mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entsprechen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein. Das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen.
  4. Die Notausgänge des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Druckentlastungsflächen von Lagern oder Betriebsgebäuden gerichtet sein.

 

A12:

  1. Das Betriebsgebäude muss in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Brandwand nach DIN 4102-3 aufweisen. Enthält die Brandwand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen (z. B. Feuerschutztüren, feuerwiderstandsfähige Verglasung) der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entsprechen.
  3. Das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen.
  4. Die Notausgänge des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Entlastungsflächen von Lagern oder Betriebsgebäuden gerichtet sein.

 

A13:

  1. Das Betriebsgebäude muss in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Wand aufweisen, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entspricht. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen (z. B. Feuerschutztüren, feuerwiderstandsfähige Verglasung) der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein. Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse G erfüllen diese Bedingung jedoch nur in Verbindung mit einer Brüstungshöhe von 1,80 m.
  2. An die an die Wand nach Nummer 1 angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes werden keine besonderen Anforderungen gestellt.
  3. Das Dach oder die Decke des Betriebsgebäudes muss mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entsprechen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein. Das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen.
  4. Die Notausgänge des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Entlastungsflächen von Lagern oder Betriebsgebäuden gerichtet sein.

 

A14:

  1. Das Betriebsgebäude muss in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Wand aufweisen, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entspricht.

    Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen (z. B. Feuerschutztüren, feuerwiderstandsfähige Verglasung) der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein. Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse G erfüllen diese Bedingungen nur in Verbindung mit einer Brüstungshöhe von 1,80 m.
  2. An die an die Wand nach Nummer 1 angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes werden keine besonderen Anforderungen gestellt.
  3. Das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen.
  4. Die Notausgänge des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Entlastungsflächen von Lagern oder Betriebsgebäuden gerichtet sein.

 

A15:

Ständige Arbeitsplätze im Freien (Freianlagen) oder hinter Schutzeinrichtungen, die nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entsprechen.

  1. Für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I und OP II gelten Abschnitt A1.2.3.1 Absätze 2, 5 und 6 entsprechend.
  2. Für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP III gelten Abschnitt A1.3.2.2 Absätze 1 und 2 entsprechend.
  3. Sind für die organischen Peroxide der Gefahrgruppen OP I und OP II die Voraussetzungen nach Abschnitt A1.5.2 Absatz 2 und Abschnitt A1.2.3.1 Absatz 5 oder Absatz 6 und für die organischen Peroxide der Gefahrguppe OP II die Voraussetzungen nach Abschnitt A1.2.3.2 Absatz 4 bzw. der Gefahrgruppe OP III die Voraussetzungen nach Abschnitt A1.3.2.2 Absatz 2 erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Sicherheitsabstände additiv wirksam.
  4. Sind Lager und Betriebsgebäude organischer Peroxide der Bauweise D 2 bis D 4 und benachbarte Betriebsgebäude oder -anlagen nicht etwa gleich hoch, sind die nach Abschnitt A1.5.2 Absatz 2 verringerten Sicherheitsabstände um die Höhendifferenz der benachbarten Gebäude (bei Betriebsgebäuden oder -anlagen dient die oberste mit ständigen Arbeitsplätzen belegte Geschoßebene oder Arbeitsbühne als Bezugsebene) zu vergrößern, wenn die benachbarte Wand des höheren Gebäudes nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entspricht. Eine Vergrößerung über den Mindestabstand gemäß Abschnitt A1.5.1 hinaus ist nicht erforderlich. Enthält die Wand des höheren Gebäudes Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasseverschlossen sein.

 

A1.5.3 Vergrößerung der Sicherheitsabstände

(1) Ist bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ia, OP Ib oder OP II in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

(2) Eine erhöhte Wirkung kann vor Druckentlastungsflächen auftreten, wenn der Abbrand der organischen Peroxide oder ihrer Zersetzungsprodukte im Wesentlichen außerhalb des Gebäudes stattfindet. Diese Wirkungserhöhung erfordert eine Vergrößerung der Sicherheitsabstände nach Abschnitt A1.5.1 um die Lagertiefe (in Wirkungsrichtung gemessen). Gegebenenfalls können nach Abschnitt A1.2.3.1 Absätze 1, 2 und 5 bis 7 die Reduzierungen vorgenommen werden.

 

A1.6 Günstiger-Regel

Ergeben sich aufgrund der verwendeten Formeln größere Schutz- bzw. Sicherheitsabstände für die Gefahrgruppe OP Ib im Vergleich zur Gefahrgruppe OP Ia, können die Schutz- und Sicherheitsabstände für die Gefahrgruppe OP Ia angewendet werden. Siehe hierzu Tabellen 7 und 9.

 

A1.7 Sicherheitsbauweise von Produktionsgebäuden

(1) Gebäude und Räume zum Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen oder Vernichten organischer Peroxide werden als Produktionsgebäude bzw. Produktionsräume bezeichnet und müssen in Sicherheitsbauweise mit ausreichend widerstandsfähigen Decken und Wänden und ausreichend bemessenen Druckentlastungsflächen errichtet sein, wenn die Beschäftigten durch eintretende Zersetzungen gefährdet werden können.

(2) Eine Gefährdung ist z. B. gegeben, wenn bei der Herstellung oder der chemischen oder physikalischen Nachbehandlung (z. B. Zentrifugieren, Trocknen, Mischen) von organischen Peroxiden eine unkontrollierte Zersetzung mit Druckwirkung oder stichflammenartigem Abbrand die Beschäftigten verletzen kann.

(3) Ein Produktionsgebäude ist in Sicherheitsbauweise (siehe Abbildung 3) errichtet, wenn

  1. die Beschäftigten gegen die von der Produktionsanlage zu erwartenden Gefahren, z. B. Feuer, Druck oder Wurfstücke, durch Wände und Dächer geschützt sind, die gegen diese Einwirkungen ausreichend widerstandsfähig sind und
  2. der Produktionsraum eine ausreichend bemessene Druckentlastungsfläche, in der Regel 1/6 der gesamten Raumbegrenzungsfläche, z. B. eine gesamte Seitenfläche, aufweist. Diese Druckentlastungsfläche kann bei kleinen Mengen organischer Peroxide im Verhältnis zur Raumgröße entsprechend verringert werden, wenn dies der zu erwartende Druckanstieg zulässt.

(4) Als ausreichend widerstandsfähig gemäß Absatz 1 gilt eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F 30-A DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2, wenn z. B. nur mit einer schwachen Brandbeanspruchung zu rechnen ist, während gegenüber starken Brandbeanspruchungen eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F 90-A DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 erforderlich ist. Ist außerdem mit dem Auftreten von Druck oder Wurfstücken zu rechnen, müssen die Wände zusätzlich eine ausreichende Standfestigkeit aufweisen, diese kann z. B. gewährleistet werden durch eine Stahlbetonbauweise.

(5) Eine Sicherheitsbauweise ist nicht erforderlich, wenn unter Berücksichtigung der Menge und der Eigenschaften der organischen Peroxide ein ausreichender Schutz auf andere Weise, z. B. durch Verwendung von ortsbeweglichen Schutzvorrichtungen, Schutzscheiben oder dergleichen sichergestellt werden kann. Eine Sicherheitsbauweise ist also z. B. für das Abfüllen fertiggestellter Produkte nicht erforderlich, wenn eine Gefährdung von Beschäftigten durch Stichflammen nicht zu erwarten ist. Liegen besondere Kenntnisse über organische Peroxide vor, die eine Verringerung der Schutzmaßnahmen rechtfertigen, so kann auf ortsbewegliche Schutzvorrichtungen beim Abfüllen verzichtet werden.

Abbildung 3: Beispiele für Sicherheitsbauweise (Grundrisse)

Abbildung 3: Beispiele für Sicherheitsbauweise (Grundrisse)

Zu Beispiel (5):

Die an die Wand mit Druckentlastungsfläche angrenzende Wand des Bedienungsraumes muss mindestens in F 30-A DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 ausgeführt sein.

 

A1.8 Gefahrgruppe OP Ia, Schutzabstände E in Abhängigkeit von der Menge M für organische Peroxide mit verschiedenen Ak-Werten

Die Tabelle 6 gibt für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP Ia Rechenwerte für beispielhaft ausgewählte Stoffmengen und Ak-Werte an. Die Rechenwerte sind auf volle m auf- bzw. abgerundet.

Tabelle 6: Schutzabstände für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP Ia

M
kg
Schutzabstände
zu Wohnbereichen in m
Schutzabstände
zu Verkehrswegen in m
Ak = 400
kg/min
Ak = 600
kg/min
Ak = 1200
kg/min
Ak = 400
kg/min
Ak = 600
kg/min
Ak = 1200
kg/min
200 30 30 37 25 25 25
300 30 30 43 25 25 29
400 30 33 47 25 25 32
500 30 36 51 25 25 34
600 31 38 54 25 26 36
700 33 40 57 25 27 38
800 34 42 59 25 28 40
900 36 44 62 25 29 41
1000 37 45 64 25 30 43
2000 47 57 81 31 38 54
3000 53 65 92 36 44 62
4000 59 72 102 39 48 68
5000 63 77 110 42 52 73
6000 67 82 116 45 55 78
7000 71 87 123 47 58 82
8000 74 91 128 50 61 86
9000 77 94 133 52 63 89
10000 80 98 138 53 65 93
20000 100 123 174 67 82 117
30000 115 141 199 77 94 133
40000 127 155 219 85 104 147
50000 136 167 236 91 112 158
60000 145 177 251 97 119 168
70000 152 187 264 102 125 177
80000 159 195 276 107 131 185
90000 166 203 287 111 136 192
100000 172 210 297 115 141 199
200000 216 265 375 145 178 251

 

1.9 Gefahrgruppen OP Ib, OP II und OP III, Schutzabstände E in Abhängigkeit von der Menge M

Die Tabelle 7 gibt für organische Peroxide der Lagergruppen Ib, II und III Rechenwerte für beispielhaft ausgewählte Stoffmengen an. Die Rechenwerte sind auf volle m auf- bzw. abgerundet.

Tabelle 7: Schutzabstände für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP Ib, OP II und OP III

M
kg
Schutzabstände
zu Wohnbereichen in m
Schutzabstände
zu Verkehrswegen in m
Gefahrgr.
OP Ib
Gefahrgr.
OP II
Gefahrgr.
OP III
Gefahrgr.
OP Ib
Gefahrgr.
OP II
Gefahrgr.
OP III
300 30* 25 25 25 25 16
400 30* 25 25 25 25 16
500 30* 26 25 25 25 16
600 31* 27 25 25* 25 16
700 33* 28 25 25* 25 16
800 34* 29 25 25* 25 16
900 36* 29 25 25* 25 16
1000 37* 30 25 25* 25 16
2000 47* 34 25 31* 25 16
3000 53* 37 25 36 25 16
4000 58 39 25 38 27 16
5000 60 41 25 40 28 16
6000 63 43 25 42 29 16
7000 65 44 25 43 30 16
8000 66 45 25 44 31 16
9000 68 46 25 45 32 16
10000 69 47 25 45 32 16
20000 87 60 25 57 41 16
30000 99 68 25 65 47 16
40000 109 75 25 72 51 16
50000 118 81 25 77 55 16
60000 125 86 25 82 59 16
70000 132 91 25 87 62 16
80000 138 95 25 90 65 16
90000 143 99 25 94 67 16
100000 149 102 25 97 70 16
200000 187 129 25 123 88 16

* Aufgrund der "Günstiger-Regel" können die Schutzabstände für die Gefahrgruppe OP Ia in Anspruch genommen werden (bei kleineren Mengen führt die anzuwendende Formel zu größeren Werten)

 

A1.10 Tabellen der Sicherheitsabstände

Tabelle 8: Sicherheitsabstände für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP Ia (in m)

M
kg
Gefahrgruppe
OP Ia
Ak = 300 kg/min
Gefahrgruppe
OP Ia
Ak = 400 kg/min
Gefahrgruppe
OP Ia
Ak = 600 kg/min
a b c a b c a b c
100 10 25 25 11 25 25 13 25 25
200 12 25 25 13 25 25 16 25 25
300 13 25 25 15 25 25 19 25 25
400 15 25 25 17 25 25 21 25 25
500 16 25 25 18 25 25 22 25 25
600 17 25 25 19 25 25 24 25 26
700 18 25 25 20 25 25 25 25 27
800 18 25 25 21 25 25 26 25 28
900 19 25 25 22 25 25 27 25 29
1000 20 25 25 23 25 25 28 25 30
2000 25 25 27 29 25 31 35 28 38
3000 29 25 31 33 27 36 41 33 44
4000 32 25 34 37 29 39 45 36 48
5000 34 27 37 39 31 42 48 39 52
6000 36 29 39 42 33 45 51 41 55
7000 38 30 41 44 35 47 54 43 58
8000 40 32 43 46 37 50 56 45 61
9000 41 33 45 48 38 52 59 47 63
10000 43 34 46 50 40 53 61 49 65
20000 54 43 58 62 50 67 76 61 82
30000 62 50 67 71 57 77 88 70 94
40000 68 54 73 79 63 85 96 77 104
50000 73 59 79 85 68 91 104 83 112
60000 78 62 84 90 72 97 110 88 119
70000 82 66 89 95 76 102 116 93 125
80000 86 69 93 99 79 107 121 97 131
90000 89 71 96 103 82 111 126 101 136
100000 92 74 100 107 85 115 131 105 141
200000 116 93 126 135 108 145 165 132 178

a = Lager/Lager

b = Lager, Betriebsgebäude organische Peroxide/Betriebsgebäude organische Peroxide und andere Gebäude oder Anlagen

c = Lager, Betriebsgebäude organische Peroxide/Verwaltungs- und Sozialgebäude

Tabelle 9: Sicherheitsabstände für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP Ib, OP II und OP III (in m)

M
kg
Gefahrgruppe
OP Ib
Gefahrgruppe
OP II
Gefahrgruppe
OP III
a b c a b c a b c
100 0 0 0 0 0 0 0 0 0
200 10 25 25 10 25 25 10 10 16
300 11 25 25 10 25 25 10 10 16
400 12 25 25 10 25 25 10 10 16
500 13 25 25 10 25 25 10 10 16
600 13 25 25* 10 25 25 10 10 16
700 14 25 25* 10 25 25 10 10 16
800 15 25 25* 10 25 25 10 10 16
900 15 25 25* 11 25 25 10 10 16
1000 16 25 25* 11 25 25 10 10 16
2000 20 25 27* 14 25 25 10 10 16
3000 23 27 31* 16 25 25 10 10 16
4000 25 29 34* 17 25 27 10 10 16
5000 27 30 37* 19 25 28 10 10 16
6000 29 31 39* 20 25 29 10 10 16
7000 31 32 41* 21 25 30 10 10 16
8000 32 33 43* 22 25 31 10 10 16
9000 33 34 45 23 25 32 10 10 16
10000 34 34 45 24 25 32 10 10 16
20000 43 43 57 30 30 41 10 10 16
30000 50 50 65 34 34 47 10 10 16
40000 55 55 72 38 38 51 10 10 16
50000 59 59 77 41 41 55 10 10 16
60000 63 63 82 43 43 59 10 10 16
70000 66 66 87 45 45 62 10 10 16
80000 69 69 90 47 47 65 10 10 16
90000 72 72 94 49 49 67 10 10 16
100000 74 74 97 51 51 70 10 10 16
200000 94 94 123 64 64 88 10 10 16

a = Lager/Lager

b = Lager, Betriebsgebäude organische Peroxide/Betriebsgebäude organische Peroxide und andere Gebäude oder Anlagen

c = Lager, Betriebsgebäude organische Peroxide/Verwaltungs- und Sozialgebäude