2 Begriffsbestimmungen
(1) Brennbare Gefahrstoffe im Sinne dieser TRGS sind
- entzündliche Stoffe und Zubereitungen/Gemische, gekennzeichnet mit R10, R11 oder R12,
- entzündbare Gase, gekennzeichnet mit H220 oder H221,
- entzündbare Aerosole, gekennzeichnet mit H222 oder H223,
- entzündbare Flüssigkeiten, gekennzeichnet mit H 224, H 225 oder H226,
- entzündbare Feststoffe, gekennzeichnet mit H228,
- pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, gekennzeichnet mit H250 bzw. R17,
- selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, gekennzeichnet mit H251 oder H252 bzw. R11,
- Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, gekennzeichnet mit H260 oder H261 bzw. R15,
- selbstzersetzliche Stoffe/organische Peroxide, gekennzeichnet mit H240, H241 oder H242 bzw. R5
- explosive Stoffe/Gemische, gekennzeichnet mit H200, H201, H202, H203, H204, H205 oder EUH 001 bzw. R1 bis R4 oder R15,
- Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die in den Gruppen A bis C und den Untergruppen DI und DII des Anhangs I Nr. 5 GefStoffV genannt sind,
- brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 60 °C,
- Feststoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind (hierzu zählen auch Papier, Holz, Polyethylen, Polystyrol) sowie deren aufgewirbelte Stäube,
- andere Gefahrstoffe, die nicht unter die Nr. 1 bis 13 fallen, aber dennoch erfahrungsgemäß brennbar sind.
Den brennbaren Gefahrstoffen gleichgestellt sind
- Gefahrstoffe mit physikalisch-chemischen Eigenschaften, die nach CLP-Verordnung den Gefahrenhinweis H290, EUH006, EUH014, EUH018, EUH019, EUH044, EUH209 oder 209A bzw. übergangsweise das entsprechende Gefährlichkeitsmerkmal R-Satz R6, R7, R14, R16, R18, R 19, R 30 oder R44 nach Richtlinie 67/548/EWG aufweisen,
- Erzeugnisse, aus denen bei Tätigkeiten Stoffe gemäß Nr. 1 bis 14 freigesetzt werden.
(2) Oxidierende Gefahrstoffe sind
- Stoffe und Zubereitungen/Gemische, die eine Einstufung in die Gefahrenklasse "oxidierende Gase", "oxidierende Flüssigkeiten" oder "oxidierende Feststoffe" nach der CLP-Verordnung (H270, H271, H272) haben oder übergangsweise das entsprechende Gefährlichkeitsmerkmal "brandfördernd" (R7, R8, R9) nach Richtlinie 67/548/EWG aufweisen,
- Erzeugnisse, aus denen bei Tätigkeiten Stoffe gemäß Nr. 1 freigesetzt werden.
(3) Eine Brandgefährdung im Sinne dieser TRGS ist die Möglichkeit, dass aufgrund der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes und damit einhergehender Folgen wie Wärme oder Brandrauch die Sicherheit oder Gesundheit von Beschäftigten, anderen Personen oder die Umwelt beeinträchtigt wird.