(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist auch die Wirksamkeit der bestehenden und der zu treffenden Schutzmaßnahmen zu überprüfen. So soll sichergestellt werden, dass während der Dauer der Tätigkeit durch die Schutzmaßnahmen die Gefährdung von Beschäftigten oder anderen Personen infolge der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes auf das für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und/oder anderen Personen erforderliche Maß verringert wird. Erforderlichenfalls sind die Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Standes der Technik anzupassen.
(2) Die Wirksamkeit der getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ist vor Eintritt des Brandfalles in der Regel nicht prüfbar. Daher ist im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung zu ermitteln, ob die getroffenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen einzeln oder im Zusammenwirken den gewünschten Erfolg erwarten lassen. Die gewählten Schutzmaßnahmen sind dabei auf mögliche Wechselwirkungen zu untersuchen und erforderlichenfalls abzustimmen und anzupassen. Kontraproduktive Wechselwirkungen sind zu vermeiden.
(3) Die einzelnen Technischen Schutzmaßnahmen müssen erstmalig und anschließend regelmäßig auf ihre ausreichende Funktion, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit entsprechend den zutreffenden Prüf-, Wartungs- oder Installationsvorschriften bzw. den einschlägigen Regelwerken überprüft werden. Dies muss mindestens jedes dritte Jahr erfolgen, wenn nicht kürzere Prüfintervalle im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG/sicherheitstechnischen Bewertung notwendig sind. Hierbei sind die Angaben der Hersteller und rechtliche Vorgaben (z. B. GefStoffV, BetrSichV und Bauordnungsrecht) zu beachten.
(4) Die Ergebnisse der Überprüfungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
(5) Bei sich ändernden Gegebenheiten (z. B. Nutzungsänderungen) ist eine Überprüfung und ggfs. Anpassung der Maßnahmen durchzuführen.