(1) Für die in dieser TRGS aufgeführten Tätigkeiten oder Verfahren gilt die GefStoffV, insbesondere die Schutzvorschriften des Dritten und Vierten Abschnittes der Gefahrstoffverordnung.
(2) Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen und Zubereitungen nach § 6 der GefStoffV ist auch auf die Tätigkeiten oder Verfahren, die in dem Verzeichnis nach Nummer 2 bezeichnet werden, hinzuweisen (siehe auch TRGS 220).