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Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 907

Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen

Ausgabe November 2011*
(GMBl Nr. 49-51 vom 19. Dezember 2011, S. 1019)

 

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

 


*) Hinweis: Die Neufassung wurde an die aktuelle Fassung der Gefahrstoffverordnung und die Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), sowie die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) angepasst. Stoffe, die mittlerweile seitens der EU entsprechend in die Verordnung aufgenommen sind, wurden im Verzeichnis der TRGS 907 gestrichen, neue Einträge vorgenommen. Die Begründungen zur Bewertung von Stoffen als sensibilisierend wurden aktualisiert bzw. neu gefasst (http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/Begruendungen-907.html)