10 Dokumentation

(1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 4 LärmVibrationsArbSchV unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren. Anzugeben sind:

  1. Bezeichnung und Beschreibung der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes bzw. des Arbeitsbereiches, für den die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde,
  2. die am Arbeitsplatz vorhandenen tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen,
  3. die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen (z. B. Herstellerinformationen, vorhandene Expositionsdaten),
  4. die Ergebnisse der gegebenenfalls durchgeführten Messungen und Berechnungen,
  5. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und
  6. die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen.

(2) Tätigkeiten, die aufgrund der Arbeitsbedingungen als gleichartig angesehen werden, können zusammengefasst werden.

(3) Die Dokumentation kann arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen, aber auch personenbezogen erfolgen. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, welchem Arbeitsplatz oder welcher Tätigkeit die Beschäftigten zuzuordnen sind.

(4) Der Arbeitgeber hat die ermittelten Messergebnisse in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. Die Aufbewahrungsfrist für diese Ergebnisse beträgt 30 Jahre.