(1) Die Unterweisung der Beschäftigten nach LärmVibrationsArbSchV hinsichtlich Lärm ist erforderlich, wenn die unteren Auslösewerte für Lärmexposition erreicht oder überschritten werden können.
(2) Die Unterweisung dient dazu, die Beschäftigten auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung über die Gefährdungen ihrer Sicherheit und Gesundheit und über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdungen durch Lärm einschließlich des persönlichen Beitrags zur Lärmminderung zu informieren. Sie soll ein sicherheitsgerechtes und gesundheitszuträgliches Verhalten der Beschäftigten bewirken.
(3) Die Unterweisung ist vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit durchzuführen und muss danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit, erfolgen. Um über die Gesundheitsgefährdungen und die Möglichkeit der Früherkennung in der arbeitsmedizinischen Vorsorge aufzuklären, ist ab Überschreiten der unteren Auslösewerte eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung nach § 11 Absatz 3 LärmVibrationsArbSchV durchzuführen (s. a. Abschnitt 8). Eine jährliche Wiederholung der Unterweisung in verständlicher Form und Sprache sichert deren Nachhaltigkeit. Bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber über die neue Gefährdungssituation zu unterrichten. Folgende Mindestinhalte müssen im Rahmen der Unterweisung behandelt werden:
Weitere Inhalte können sein:
(4) Für nicht deutschsprachige Beschäftigte ist es notwendig, die Unterweisung in einer für sie verständlichen Sprache durchzuführen. Für die Vermittlung von Inhalten in verständlicher Form stehen allgemein zugängliche Informationsmaterialien der Arbeitsschutzbehörden, der Unfallversicherungsträger, der Hersteller u. a. gedruckt oder im Internet zur Verfügung. Dort sind wesentliche Fakten einfach und verständlich – oft auch grafisch aufbereitet – dargestellt, zum Teil auch in mehreren Sprachen.
(5) Den Beschäftigten ist im Rahmen der Unterweisung aufzuzeigen, worin die Gefährdungen bestehen, wie die Lärmexposition in Bezug auf die unteren und oberen Auslösewerte bzw. die maximal zulässigen Expositionswerte einzuschätzen ist, welche Schutzmaßnahmen ergriffen wurden und wie sie an deren Umsetzung mitwirken können.
(6) Die ordnungsgemäße Durchführung von technischen und organisatorischen Maßnahmen der Lärmminderung trägt wesentlich zur Vermeidung oder Verringerung der Lärmexposition bei. In diesem Zusammenhang sind auch erforderliche Verhaltens- und Handlungsweisen zu erklären, z. B. die Bedeutung und Nutzung vorhandener Kapselungen oder von Schalldämmhauben, Schallschirmen oder Abschirmwänden, die Nutzung von lärmarmen Druckluftdüsen zum Reinigen oder Kühlen von Werkzeugen und Werkstücken, Mehrlochbrenner für Anwärmarbeiten, Auflegen von Dämpfungsmaterial, Nutzung von Schallschutzkabinen sowie lärmmindernde Arbeitsabläufe. Weiterhin gehören Informationen über arbeitsorganisatorische Lärmminderungsmaßnahmen dazu (TRLV Lärm, Teil 3 „Lärmschutzmaßnahmen“, Abschnitt 4.6), z. B. Wechsel zwischen lauten und lärmarmen Arbeitsphasen oder -bereichen, Verlegung lauter Arbeitsprozesse in personalarme Schichten. Hierzu gehören auch Informationen über Verfahren zur regelmäßigen Wartung oder ggf. über die Aussonderung von Maschinen, von verschlissenen Werkzeugen und persönlichen Schutzausrüstungen sowie den Ersatz von Verbrauchsmaterialien.
(7) Die sachgerechte Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (Gehörschützer) hat für die Minderung der Lärmexposition eine sehr große Bedeutung, sodass hierzu ausführliche Informationen und ggf. praktische Übungen im Rahmen der Unterweisung erforderlich sind.
(8) Zu den Unterstützungspflichten der Beschäftigten nach § 16 ArbSchG gehört es, von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen anzuzeigen.