6 Auswahl und Verwendung von persönlichem Gehörschutz

6.1 Allgemeines

(1) Gehörschutzmittel sind dann geeignet, wenn sie für den einzelnen Beschäftigten nach seinen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung seiner Sicherheit und Gesundheit ausgewählt werden. Gehörschutzmittel müssen eine CE-Kennzeichnung besitzen und mit einer Informationsbroschüre des Herstellers gemäß Nummer 1.4 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG auf dem Markt bereitgestellt werden. Werden die Gehörschutzmittel nach der VO (EU) 2016/425 auf dem Markt bereitgestellt, müssen neben der CE-Kennzeichnung eine Anleitung und Informationen des Herstellers gemäß Nummer 1.4 des Anhangs II dieser Verordnung vorhanden sein.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Beschäftigten bei der Auswahl von Gehörschutz erhöht die Trageakzeptanz und damit die Schutzwirkung. Entsprechende Mitbestimmungsrechte ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und entsprechenden Rechtsgrundlagen in anderen Bereichen.

6.2 Arten von Gehörschützern

6.2.1 Kapselgehörschützer

Kapselgehörschützer sind geeignet,

6.2.1.1 Kapselgehörschützer mit pegelabhängiger Schalldämmung

Diese eignen sich sehr gut an Arbeitsplätzen, an denen Kommunikation erforderlich ist und gelegentlich sehr hohe Schallpegel auftreten. Kapselgehörschützer mit pegelabhängiger Schalldämmung können für Personen mit Hörminderung die Kommunikationsfähigkeit erhöhen, ohne deren Gehör zu gefährden.

6.2.1.2 Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtung

Durch den Sprechfunk darf keine zusätzliche Gefährdung des Gehörs entstehen. Die Sprach- und Signalerkennung von Umgebungsschall wird bei Benutzung von Kapselgehörschützern mit Kommunikationseinrichtung deutlichschlechter. Dadurch darf kein Unfallrisiko entstehen. Der Arbeitgeber hat den Gehörschützer so auszuwählen, dass der Gesamtpegel am Ohr durch Lärm und Kommunikation die maximal zulässigen Expositionswerte nicht überschreitet und die Sprach- und Signalverständlichkeit gegeben sind. Gut geeignet sind Komplettgeräte, weil Funkeinrichtung und Gehörschutz vom Hersteller aufeinander abgestimmt sind. Bei nicht geprüften Kombinationen ist der Arbeitgeber für die Kompatibilität der Systeme verantwortlich.

6.2.1.3 Kapselgehörschützer mit Radioempfang oder Musikwiedergabe

An Arbeitsplätzen mit monotoner Tätigkeit kann das Tragen eines Kapselgehörschützers mit integriertem Radioempfang oder integrierter Musikwiedergabe die Motivation der Beschäftigten positiv beeinflussen. Durch den Radioempfang oder die Musikwiedergabe darf keine zusätzliche Gefährdung des Gehörs entstehen. Die Sprach- und Signalerkennung wird beim Radio- oder Musikhören deutlich schlechter. Durch das Radio- oder Musikhören darf kein Unfallrisiko entstehen.

6.2.2 Gehörschutzstöpsel

(1) Gehörschutzstöpsel ohne Bügel sind zu empfehlen:

(2) Bügelstöpsel verursachen beim Anschlagen am Bügel einen lauten Impuls am Ohr des Trägers und sind nicht geeignet für Arbeitsplätze, wo mit dem Anschlagen des Bügels gerechnet werden muss, z. B. Schweißerarbeitsplätze.

(3) Es werden auch Gehörschutzstöpsel mit Verbindungsschnur angeboten. Sie sind für Tätigkeiten, bei denen die Gefahr des Einzugs der Verbindungsschnur z. B. durch bewegte Maschinenteile besteht, ungeeignet.

6.2.3 Gehörschutz-Otoplastiken

(1) Gehörschutz-Otoplastiken sind zu empfehlen, wenn

(2) Nur bei fachgerechter Herstellung und Funktionskontrolle bei Auslieferung sowie regelmäßig wiederkehrender Funktionskontrolle im Abstand von höchstens drei Jahren ist die Schutzwirkung der Gehörschutz-Otoplastiken gewährleistet. Eine Zusammenlegung der Funktionskontrolle mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat sich als praktikabel erwiesen.

(3) Gehörschutz-Otoplastiken gewährleisten erfahrungsgemäß eine hohe Trageakzeptanz.

(4) Durch entsprechende Wahl der Filter (besonders flache Dämmkurve) kann bei der Verwendung von Gehörschutz-Otoplastiken eine gute Sprachverständlichkeit und Signalerkennung erreicht werden. Diese Gehörschutz-Otoplastiken eignen sich auch für den Einsatz in Bereichen des Musik- und Unterhaltungssektors.

(5) Aufgrund ihrer individuellen Anfertigung ist bei Gehörschutz-Otoplastiken die Gefahr des falschen Einsetzens deutlich geringer als bei anderen Gehörschutzstöpseln.

6.3 Auswahl und Verwendung von Gehörschutz – maximal zulässige Expositionswerte

6.3.1 Allgemeines

(1) Unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes muss sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte L‘EX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise L‘pC,peak = 137 dB(C) nicht überschreitet.

(2) Für die Gehörschutz-Auswahl und zur Sicherstellung der Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte kann ein einfaches Verfahren angewendet werden.

(3) Darin wird die bei der Baumusterprüfung ermittelte Schalldämmung der Gehörschützer verwendet. Damit kann in der betrieblichen Praxis die Auswahl des Gehörschutzes zur Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte L‘EX,8h = 85 dB(A) bzw. L‘pC,peak = 137 dB(C) leichter erfolgen. Um diese Werte in der Praxis sicher einhalten zu können, muss von den Schalldämmwerten der Herstellerangaben (Werte aus Laborprüfungen) ein Korrekturwert (Praxisabschlag) abgezogen werden. Dies ist erforderlich, da die Schalldämmung aufgrund der Tragegewohnheiten der Beschäftigten in der Praxis häufig geringer ist, als bei der Baumusterprüfung (Laborbedingungen) ermittelt wurde und vom Hersteller normgerecht angegeben wird.

6.3.2 Statistisches Verfahren zur Abschätzung der Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte

(1) Der am Ohr unter dem Gehörschutz wirksame Tages-Lärmexpositionspegel (im Folgenden als Restschallpegel L‘EX,8h bezeichnet) darf die maximal zulässigen Expositionswerte nicht überschreiten. Dieses Verfahren entspricht weitgehend dem HML-Check nach DIN EN 458 (H = hohe, M = mittlere, L = tiefe Frequenzanteile). Für die Auswahl von Gehörschutz werden die M- und L-Werte herangezogen, der H-Wert wird nicht verwendet.

(2) Die Zuordnung der folgenden Geräuschklassen kann nach dem subjektiven Klangeindruck oder nach Bestimmung der Schallpegeldifferenz LC - LA erfolgen:

LC - LA ≤ 5 dBGeräuschklasse HM
LC - LA > 5 dBGeräuschklasse L

mit:

Der Schalldruckpegel kann der Tages-Lärmexpositionspegel oder der mit der Tätigkeit verbundene äquivalente Dauerschalldruckpegel sein.

(3) Beispiele für Geräuschquellen der Geräuschklasse HM sind in Tabelle 3, für Geräuschquellen der Geräuschklasse L in Tabelle 4 aufgeführt.

Tab. 3 Beispiele für Geräuschquellen der Geräuschklasse HM – mittel- bis hochfrequent mit LC - LA ≤ 5 dB

Brennschneider
Dragiertrommeln
Drehmaschinen
Druckluftdüsen
Elektro-Nagler
Falzmaschinen
Getränkeabfüllanlagen
Gussputzarbeiten
Holzbearbeitungsmaschinen
Honmaschinen
Hydraulikpumpen
Rollenrotations-Hochdruck-Pressen
Rüttelformmaschinen
Schlagschrauber
Schleifmaschinen
Schmiedehämmer
Spinnmaschinen
Strick- und Wirkmaschinen
Trennschleifmaschinen
Webmaschinen
Zentrifugen

Tab. 4 Beispiele für Geräuschquellen der Geräuschklasse L – überwiegend tieffrequent mit LC - LA > 5 dB

Bagger
Elektro-Schmelzöfen
Elektro-Umformersatz
Feuerungen
Hochofenanlagen
Kollergänge
Kompressor-Anlagen (Kolben)
Konverter-Anlagen
Kupol-Öfen
Metall-Druckgießmaschinen
Planierraupen
Strahlanlagen
Verbrennungsöfen

(4) Die Korrekturwerte Ks entsprechen den üblichen Differenzen zwischen der Laborschalldämmung und Praxisschalldämmung. Sie resultieren aus Problemen bei der Benutzung von Gehörschutz.

Als Praxiskorrekturwerte Ks für Benutzer von Gehörschutz werden verwendet:

(5) Die Restschallpegel werden je nach Geräuschklasse nach folgenden Formeln berechnet:

Geräuschklasse HM – mittel- bis hochfrequent:

mit

Geräuschklasse L – überwiegend tieffrequent:

mit

(6) Für Spitzenschalldruckpegel gilt ein analoges Verfahren: Der am Ohr wirksame Restspitzenschallpegel L‘pC,peak darf den Wert des Spitzenschalldruckpegels in Höhe von 137 dB(C) nicht überschreiten.

Geräuschklasse HM – mittel- bis hochfrequent:

mit

Geräuschklasse L – überwiegend tieffrequent:

mit

6.3.3 Qualifizierte Unterweisung und Benutzung von Gehörschutz bei sehr hoher Lärmexposition

(1) Die Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte ist auch an Arbeitsplätzen mit sehr hoher Lärmexposition durch Benutzung von geeignetem Gehörschutz sicherzustellen. An solchen Arbeitsplätzen besteht jedoch die Gefahr, dass sich die maximal zulässigen Expositionswerte mit den auf dem Markt erhältlichen Gehörschützern unter Berücksichtigung der Praxisabschläge (Praxiskorrekturwert) nicht einhalten lassen.

(2) Um in diesen Fällen einen ausreichenden Schutz unter Verwendung von Gehörschutz sicherzustellen, ist eine qualifizierte Unterweisung zur Benutzung des Gehörschutzes durchzuführen. Dieses Verfahren ist verbunden mit regelmäßigen Unterweisungen, die praktische Handhabungsübungen einschließen, was entsprechend zu dokumentieren ist. Unter diesen Voraussetzungen kann davon ausgegangen werden, dass die Schalldämmwerte der Laborprüfung in der Praxis erreicht werden.

(3) Zur Überprüfung der Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte können in solchen Fällen die aus der Laborprüfung ermittelten Schalldämmwerte des Gehörschutzes (Herstellerangaben) ohne Berücksichtigung von Praxisabschlägen angesetzt werden, sodass sich entsprechend niedrigere Werte für den am Ohr unter dem Gehörschutz wirksamen Schalldruckpegel ergeben.

(4) Unabhängig von der Gehörschutz-Auswahlmethode sind an Arbeitsplätzen oder bei persönlicher Exposition ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von LEX,8h = 110 dB(A) besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, die eine qualifizierte Unterweisung und Benutzung von Gehörschutz einschließen.

6.3.4 Überprotektion

(1) Eine zu hohe Schalldämmung kann zur Überprotektion führen, mit der Folge, dass Gefahrensignale und Orientierungsgeräusche nicht mehr gehört werden können und die Sprachkommunikation unmöglich wird. Die Überprotektion ist deshalb zu vermeiden. Die Auswahl erfolgt so, dass der Restschallpegel am Ohr im Bereich von 70 dB(A) bis 80 dB(A) liegt.

(2) Im Einzelfall kann eine hohe Schalldämmung als angenehm empfunden werden. Ist dabei die Gefahr des Überhörens von Gefahrensignalen ausgeschlossen, können auch eine höhere Schalldämmung und damit ein geringerer Restschallpegel am Ohr angemessen sein.

6.3.5 Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen

Die Auswahl von Gehörschutz für bestimmte Tätigkeiten kann auch anderen rechtlichen Bestimmungen unterliegen. Zum Beispiel sind bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr besondere Anforderungen zu berücksichtigen. Weiterführende Informationen sind z. B. der DGUV Information 212-673 „Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr“ (bisher BGI 673) [3] sowie der VBG-Veröffentlichung „Lärmschutzmaßnahmen für Triebfahrzeugführer und Lokrangierführer“ (bisher BGI/GUV-I 5147) [4] zu entnehmen.

6.4 Gehörschutz-Tragepflicht

(1) Der Arbeitgeber hat nach § 8 Absatz 3 LärmVibrationsArbSchV dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden.

(2) Bei Erreichung oder Überschreitung eines der oberen Auslösewerte (LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C)) ist die Einhaltung der Gehörschutz-Tragepflicht der Beschäftigten durch den Arbeitgeber sicherzustellen und zu kontrollieren.

(3) Für Baustellenarbeitsplätze sind in Anlage 2 laute Arbeitsverfahren genannt, bei denen von einer Überschreitung der oberen Auslösewerte auszugehen ist.

6.5 Überprüfung des Zustandes des ausgewählten persönlichen Gehörschutzes

(1) Der Arbeitgeber hat in regelmäßigen Abständen in Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen Sichtprüfungen der Gehörschützer und der Tragegewohnheiten durchzuführen. Diese Sichtprüfungen sind mindestens jährlich durchzuführen, bei besonderen Einsatzbedingungen (z. B. Kälte, Feuchtigkeit, Staub) sind die Prüffristen zu verkürzen. Hierzu empfiehlt sich eine entsprechende Dokumentation. Die Prüfung bezieht sich insbesondere darauf, ob

(2) Für Gehörschutzstöpsel existieren Messverfahren zur Bestimmung der individuellen Schalldämmung. Sie können zum Training oder im Rahmen der Beratung bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge zum Einsatz kommen. Die Ergebnisse erlauben die Beurteilung, ob der Gehörschutz für die Beschäftigten passend ausgewählt wurde und von ihnen korrekt benutzt wird.

(3) Wiederverwendbare Gehörschützer müssen regelmäßig gewartet und gereinigt werden, um Hautreizungen und andere Ohrprobleme zu vermeiden. Von einer sachgemäßen Reinigung der Gehörschützer ist auszugehen, wenn die Reinigungshinweise entsprechend der Benutzerinformation des Herstellers berücksichtigt werden.

(4) Beschädigte Dichtungskissen oder Gehörschutz mit nicht mehr ausreichender Schutzwirkung sind unverzüglich auszutauschen.

6.6 Auswahl von Gehörschutz für besonders gefährdete Gruppen

(1) Besonders gefährdete Gruppen sind insbesondere Beschäftigte mit Einsatzeinschränkungen. Besonders bei Beschäftigten mit Hörminderung stehen zunächst technische oder organisatorische Maßnahmen im Vordergrund. Darüber hinaus darf ein bereits geschädigtes Gehör nicht weiter durch Lärm belastet werden, um eine Verschlimmerung zu vermeiden.

(2) Für die Auswahl von Gehörschützern für Personen mit bestehendem Innenohrschaden (Hörminderung mit audiometrisch nachweisbaren Merkmalen eines Haarzellschadens, die bei 3 kHz 40 dB überschreitet) sind daher folgende Kriterien besonders wichtig:

(3) Von Personen mit anerkanntem Innenohrschaden ist der Gehörschutz konsequent ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) zu benutzen.