(1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Gefährdungen durch Vibrationen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten in seiner Gefährdungsbeurteilung nach § 4 ArbSchG und § 3 Absatz 4 LärmVibrationsArbSchV zu dokumentieren. Anzugeben sind:
(2) Tätigkeiten, die auf Grund der Arbeitsbedingungen als gleichartig angesehen werden, können zusammengefasst werden.
(3) Die Dokumentation kann arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen, aber auch personenbezogen erfolgen. Bei einer arbeitsbereichsbezogenen Dokumentation muss nachvollziehbar sein, welchem Arbeitsbereich die Beschäftigten zuzuordnen sind.
(4) Der Arbeitgeber hat die ermittelten Messergebnisse in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. Die Aufbewahrungsfrist für diese Ergebnisse beträgt 30 Jahre.