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8 Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung

(1) Wenn die Auslösewerte für Vibrationsexposition überschritten werden, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten. Die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung hat die Erläuterung der möglichen gesundheitlichen Folgen der Vibrationseinwirkung und deren Vermeidung sowie die Information über die Ansprüche der Beschäftigten auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zum Inhalt. Die Beschäftigten erhalten zusätzlich Informationen darüber, wie sie selbst dem Entstehen oder Verschlimmern von Gesundheitsschäden entgegenwirken können.

(2) Die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung kann im Rahmen der Unterweisung erfolgen. Sie wird in der Regel in einer Gruppe durchgeführt und ist damit zu unterscheiden von der individuellen Beratung, die Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ist. Sie ist immer dann unter Beteiligung eines Arbeitsmediziners durchzuführen, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich ist. Die Beteiligung eines Arbeitsmediziners wird insbesondere empfohlen, wenn z. B. die Vibrationsexposition langfristig in der Nähe der Expositionsgrenzwerte liegt, wenn Kombinationswirkungen vorliegen oder wenn gesundheitliche Probleme bei Beschäftigten im Betrieb bekannt werden.

(3) Unter "Beteiligung des Arbeitsmediziners" ist nicht zwingend zu verstehen, dass er oder sie die Beratung persönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann z. B. erfüllt werden durch Schulung von Führungskräften, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder durch Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien.

(4) Zur allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung nach LärmVibrationsArbSchV gehören

  • Informationen über mögliche gesundheitliche Gefährdungen und ggf. typische Krankheitssymptome, die mit der Einwirkung von Vibrationen verbunden sein können (z. B. Durchblutungsstörungen, Kribbeln, Taubheit der Finger, häufige Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule),
  • medizinische Faktoren, die zu einer Erhöhung der Gefährdung führen können, z. B. bestimmte Vorerkrankungen oder Dispositionen,
  • Verhaltensregeln zur Arbeitsgestaltung, z. B. Wechsel der Arbeitsweise, eingeschobene Expositionspausen,
  • Empfehlungen zur Vorbeugung von Gesundheitsschäden, z. B. Tragen geeigneter Kleidung und Handschuhe, Wärmen des Körpers und der Hände, Bewegen der Finger, Verbesserung der peripheren Blutzirkulation, Nichtrauchen,
  • der Anlass für die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge, die Empfehlung der Inanspruchnahme der arbeitsmedizinischen Angebotsvorsorge und die Möglichkeit der Inanspruchnahme arbeitsmedizinischer Wunschvorsorge sowie jeweils deren Nutzen,
  • Informationen über Inhalt und Ziel von arbeitsmedizinischen Pflicht- und Angebotsuntersuchungen und deren Nutzen. So werden in den ärztlichen Aufzeichnungen u. a. Angaben über die Arbeitsplatzsituation und Erkenntnisse des Arztes über den individuellen Arbeitsplatz dokumentiert. Diese können zum Nachweis der persönlichen Vibrationsexposition im Laufe des Arbeitslebens herangezogen werden.