4 Dokumentation von Vibrationsmessungen
(1) Die Dokumentation der Vibrationsmessungen umfasst in der Regel folgende Angaben:
- Angaben zu der Stelle und Person, die die Messung durchgeführt hat,
- Arbeitsplatz, Tätigkeit, Arbeitsmittel, Betriebszustand, Einsatzwerkzeug, Werkstoff und die konkrete Situation beschreibende Merkmale und Umgebungsbedingungen,
- Einwirkungsrichtung der Vibrationen und Körperhaltung,
- angewandte Messstrategie,
- Messpunkte und Ankopplungsart der Beschleunigungsaufnehmer,
- benutzte Messeinrichtungen,
- Messergebnisse (Art, Ausmaß und Dauer der Vibrationsexposition).
(2) Die detaillierten Angaben zu einem umfassenden anwendungsbezogenen Messbericht stehen in den o. g. Messnormen.
(3) Die Dokumentation der Messergebnisse hat der Arbeitgeber mindestens 30 Jahre so aufzubewahren, dass eine spätere Einsichtnahme möglich ist. Es ist zweckmäßig, im Falle der Geschäftsaufgabe die Unterlagen dem zuletzt zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übergeben.