(1) Die TRLV Vibrationen, Teil 3 „Vibrationsschutzmaßnahmen“, beschreibt das Vorgehen bei der Festlegung vonSchutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, wie es in der LärmVibrationsArbSchV gefordert ist. Die Dokumentation der Schutzmaßnahmen ist Teil der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch TRLV Vibrationen, Teil 1 „Beurteilung derGefährdung durch Vibrationen“). Ganzkörper-Vibrationen und Hand-Arm-Vibrationen sind getrennt zu betrachten.
(2) Unabhängig von den in dieser TRLV beschriebenen Vorgehensweisen sind von dem Arbeitgeber die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung, sofern diese vorhanden ist, aufgrund der einschlägigen Vorschriften zu beteiligen.