5.   Schutzmaßnahmen

5.1   Antrieb

Die maximale Nachlaufzeit des Antriebs nach dem Abschalten der Maschine darf bei allen Typen von Aufschnittschneidemaschinen max. 4 Sekunden betragen.


5.2   Der Messerschutz

Das Rundmesser muss mit einer geeigneten Schutzeinrichtung versehen sein, die den gesamten Messerbereich abdeckt, der nicht zum Schneiden benötigt wird. Diese Schutzeinrichtung kann bestehen aus:

Um den sehr gefährlichen offenen Betrieb des Messers zu verhindern, darf der Messerschutzring nicht abnehmbar sein. Wenn keine Messerabdeckung angebracht ist oder wenn eine Messerabdeckung ohne Verriegelung (d. h. keine Abschaltung beim Entfernen der Abdeckung) vorhanden ist, darf der Abstand zwischen Messerschutzring und Messerschneide maximal 6 mm betragen (Abb. 3).

Wenn eine Messerabdeckung mit Verriegelung angebracht ist, darf der Abstand zwischen Messerschutzring und Messerschneide maximal 12 mm betragen. In diesem Fall muss die Messerabdeckung mit dem Messerantriebsmotor so verriegelt sein, dass der Motor nicht anlaufen kann, wenn die Abdeckung abgenommen ist (Abb. 4).


Abb. 3: Messerschutz ohne Rundmesserabdeckung

Abb. 3: Messerschutz ohne Rundmesserabdeckung (oder Messerabdeckung ohne Verriegelung)

Abb. 4: Messerschutz mit Messerabdeckung mit Verriegelung

Abb. 4: Messerschutz mit Messerabdeckung mit Verriegelung

Das Segment des Messers, das zum Schneiden verwendet wird, darf zur Horizontalen maximal einen Öffnungswinkel von 60° aufweisen (Abb. 6). Der Messerschutzring muss mindestens 1 mm in Schlittenrichtung über die Messerschneide überstehen (in Richtung Schlitten), um ein Abdecken der Messerschneide zu gewährleisten (Abb. 3 und 4).


5.3   Messerschleifapparat

Der Messerschleifapparat besitzt neben der eigentlichen Schleifscheibe die sog. Entgratungsscheibe, die während des Schleifvorganges den entstehenden Grat entfernt.

Prinzipiell gibt es zwei verschiedene Arten von Messerschleifapparaten:
Ist die Aufschnittschneidemaschine mit einem integrierten Messerschleifapparat ausgestattet, so muss dieser so ausgeführt sein, dass während des Betriebs der Maschine eine durchgehende Abdeckung über dem Messer in der gleichen Weise wie ein Messerschutz oder eine Messerabdeckung gewährleistet ist. Für den Fall, dass der integrierte Messerschleifapparat demontiert wird (z. B. zur Reinigung), besteht die Gefahr, in die Schneide zu greifen. Dies sollte in der Betriebsanweisung dokumentiert sein. Das Bedienungspersonal muss dahingehend unterwiesen sein.

Häufiger sind Aufschnittschneidemaschinen mit einem separaten Messerschleifapparat vorzufinden (Abb. 5). Hier muss der Schleifapparat so gestaltet sein und angebracht werden, dass während des Schleifvorgangs die Schneide des Rundmessers so weit abgedeckt ist, dass nur der zum Schneiden vorgesehene Bereich des Messers offen bleibt. Der Messerschleifapparat sollte so gekennzeichnet werden, dass er eindeutig der jeweiligen Aufschnittschneidemaschine zugeordnet werden kann.

Bei beiden Systemen ist darauf zu achten, dass durch den Materialabtrag des Schleifvorgangs der Maximalabstand zwischen Messerschneide und Messerschutzring nicht überschritten wird.

Wird der Mindestabstand unterschritten, muss das Rundmesser ersetzt werden.


Abb. 5: Aufschnittschneidemaschine mit angebrachtem separatem Messerschleifapparat

Abb. 5: Aufschnittschneidemaschine mit angebrachtem separatem
Messerschleifapparat


Abb. 6: Schematisch dargestellte Aufschnittschneidemaschine, Seitenansicht, mit Bemaßung und Beschriftung

Abb. 6: Schematisch dargestellte Aufschnittschneidemaschine,
Seitenansicht, mit Bemaßung und Beschriftung


5.4   Anschlagplatte (Schnittstärkeneinstellung)

Wenn die Schnittstärkeneinstellung in Nullstellung steht, muss die Anschlagplatte das Messer um mindestens 1 mm überragen. Damit wird die Schneide verdeckt und Verletzungen z. B. beim Reinigen des Rundmessers werden verhindert.

In Nullstellung der Anschlagplatte darf der Abstand zwischen Anschlagplatte und Messerschneide maximal 6 mm betragen (Abb. 6).

Die maximale Schnittstärkeneinstellung beträgt 40 mm und die Anschlagplatte darf nicht ohne Verwendung von Werkzeugen von der Maschine demontierbar sein.


5.5   Schlitten

Der Schlitten darf nur im vorderen oder hinteren Anschlag abgeklappt oder abgenommen werden können. Das darf nur möglich sein, wenn sich die Schnittstärkeneinstellung in Nullstellung befindet. Wurde der Schlitten abgeklappt oder abgenommen, darf sich die Schnittstärkeneinstellung nicht mehr aus der Nullstellung verdrehen lassen. Übrigens: Bei manchen Modellen ist das Abklappen des Schlittens nicht möglich.

Der Schlitten muss einen nicht entfernbaren Finger- und Daumenschutz aufweisen. Beide müssen mit der Schlittenrückwand fest verbunden sein (Abb. 1).

Die Messerschneide muss auch dann vom Daumenschutz vollständig verdeckt sein, wenn sich der Schlitten in der am weitesten vorgeschobenen Position befindet (Abb. 1). Der Abstand zwischen Daumenschutzfläche und Messerebene darf maximal 6 mm betragen.

Bei sog. "Knochenschinken-Aufschnittschneidemaschinen" fehlt die Schlittenrückwand. Das für diese Maschine vorgesehene Schneidgut sind große knochenhaltige Schinkenstücke oder sog. Mortadella, die Durchmesser bis 280 mm aufweisen können. Solche Aufschnittschneidemaschinen besitzen eine besondere Festklemmeinrichtung für das Schneidgut und einen Griff am Schlitten. Während des Schneidvorganges muss mit der Feststklemmeinrichtung das Schneidgut auf dem Schlitten festgehalten werden. Aus diesem Grund dürfen solche Maschinen ohne Finger- und Daumenschutz gebaut werden. Für solche Maschinen sieht die Norm (EN 1974) spezielle Anforderungen vor. Es ist hier sehr wichtig auf die bestimmungsgemäße Verwendung zu achten und besonderen Wert auf die Betriebsanweisung und Unterweisung zu legen (s. Kapitel 7.5).

Bei allen Maschinenarten ist darauf zu achten, dass der Schlitten sich stets leichtgängig bewegen lässt. Ein schwergängiger Schlitten bringt unnötige Belastungen für das Bedienpersonal mit sich und kann sogar zu Unfällen führen.


5.6   Restehalter

Der Restehalter ist am Schlitten angebracht. Er darf nicht abnehmbar sein. Im Abstandsbereich kleiner 60 mm vom Rundmesser darf es nicht mehr möglich sein, ihn hochzuklappen. Diese Anforderung wird als sog. Zwangsführung des Restehalters bezeichnet.
Auch der Restehalter muss sich stets leichtgängig verschieben lassen.