Wenn Fahrzeuge betrieben werden und Beschäftigte Fahrtätigkeiten ausführen, entstehen unternehmerische Pflichten rund um das Thema Sicherheit und Gesundheit.
Eine zentrale Forderung aus § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Auch wenn nur eine einzige beschäftigte Person eine Außendiensttätigkeit mit einem Pkw oder Kleintransporter ausführt, muss dafür eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und umgesetzt werden.
Die Risiken, die zu beurteilen sind, ergeben sich aus der Art und dem Umfang der Fahrtätigkeit. Die abgeleiteten Maßnahmen können in folgenden Bereich liegen:
Mit der Beurteilungshilfe Verkehrssicherheit – Gefährdungen bei beruflich bedingter Verkehrsteilnahme bietet die BGN ein einfach zu benutzendes Instrument zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für den Bereich Verkehr an. Die Broschüre ist in Form einer kommentierten Checkliste aufgebaut und hilft Schwachstellen zu erkennen und zeigt Lösungen auf.
Ein vertiefter Einblick in die Risiken des Straßenverkehrs ist mit dem Online-Tool GUROM möglich, das kostenfrei genutzt werden kann. Jedes Unternehmen kann sich unter www.gurom.de registrieren und erhält dann einen Link zu einem Online-Fragebogen, der an die Beschäftigten weitergeleitet wird. Haben ausreichend viele Beschäftigte die Fragen bearbeitet, erhält das Unternehmen ein (anonymisiertes) Gefährdungsprofil mit passenden Maßnahmen zur Risikoverminderung vorgeschlagen.
Die Verpflichtung zur Unterweisung von Fahrpersonal ergibt sich aus § 12 ArbSchG, demzufolge Führungskräfte die Beschäftigte über Sicherheit und Gesundheitsschutz während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen haben. Zudem ist in § 35 der DGUV Vorschrift 70 (Fahrzeuge) geregelt, dass nur solche Personen mit dem selbständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen betraut werden dürfen, die im Führen des Fahrzeugs unterwiesen sind und die ihre Befähigung dazu nachgewiesen haben.
Wie kann eine Unterweisung erfolgen?
Eine Unterweisung muss praxisbezogen und verständlich sein. Daher ist es häufig sinnvoll, eine Unterweisung direkt am Fahrzeug durchzuführen. Es empfiehlt sich, zuvorderst die Themen zu unterweisen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung heraus als relevant erweisen.
Digitale Unterweisungsmedien können die persönliche und mündliche Unterweisung unterstützen, jedoch nicht ersetzen. Einer der Hauptgründe dafür ist, dass der Unterweisende sich vergewissern muss, dass die Unterwiesenen die Inhalte auch verstanden haben.
Wann und wie oft muss eine Unterweisung erfolgen?
Laut § 4 DGUV Vorschrift 1 ist eine Unterweisung mindestens einmal jährlich durchzuführen. Was jedoch oft vergessen wird: Eine Unterweisung ist immer auch dann erforderlich, wenn Mitarbeitende eine Fahraufgabe zum ersten Mal übernehmen, ein neues Fahrzeug zugeteilt bekommen oder sich Gefährdungen ändern. Auch nach auffälligen oder gehäuften Vorkommnissen wie Unfällen, Bußgeldern, "Flensburg-Punkten" oder sonstigen Hinweisen auf Verhaltensunsicherheiten sollte eine anlassbezogene Unterweisung erfolgen.
Themen zur Unterweisung sind in Kapitel 5 zu finden.
Nur sichere Fahrzeuge ermöglichen sicheres Fahren. Daher sind regelmäßige Fahrzeugüberprüfungen nötig. Betrieblich genutzte Fahrzeuge gehören zu den Arbeitsmitteln und unterliegen damit der Betriebssicherheitsverordnung. Pkw und Transporter müssen gemäß § 36 der DGUV-Vorschrift 70 Fahrzeuge regelmäßig geprüft werden.
Eine Überprüfung der wesentlichen Funktionen muss arbeitstäglich bzw. bei Schichtbeginn durch die Fahrenden selbst erfolgen. Gefordert ist die Überprüfung aller sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen eines Fahrzeugs, die durch eine Sichtprüfung mit gewöhnlichem Führerscheinwissen durchführbar ist. In erster Linie ist dabei an die Bereifung und die Beleuchtung zu denken. Weiter gehört auch die Kontrolle des Kraftstoffvorrats und anderer Flüssigkeitsstände dazu. Der DGUV-Grundsatz 314-002 (Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal) führt auf, was genau geprüft werden soll.
Zudem muss das Fahrzeug mindestens einmal jährlich durch eine sachkundige Person auf den betriebssicheren Zustand überprüft werden. Diese Anforderung gilt für betriebseigene Fahrzeuge, nicht aber für dienstlich genutzte Privat-Pkw (siehe § 1 Abs. 2 Nr. 12 DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge). Der Begriff "Betriebssicherheit" beinhaltet die Aspekte "Verkehrssicherheit" und "Arbeitssicherheit".
Der verkehrssichere Zustand eines Kfz kann durch eine Sachverständigen-Prüfung (Hauptuntersuchung) mit mängelfreiem Ergebnis nach § 29 StVZO belegt werden. Da diese in der Regel aber nur alle 2 Jahre ansteht, müssen dazwischen zusätzliche Prüfungen auf Verkehrssicherheit und – auch bei einer durchgeführten HU – auf Arbeitssicherheit erfolgen.
Sachkundige Personen können neben Mitarbeitenden von technischen Überwachungsorganisationen auch geeignete Beschäftigte des Betriebes oder von Kraftfahrzeug-Fachwerkstätten sein. Soll die Prüfung durch eine mitarbeitende Person des Unternehmens erfolgen, so muss diese schriftlich beauftragt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Prüfperson so ausgewählt und qualifiziert ist, dass sie die Prüfaufgabe zuverlässig und sorgfältig durchführen kann. In Bezug auf die Überprüfung des verkehrssicheren Zustands ergibt sich daher zwangsläufig, dass die betreffende Person eine umfassende Sachkunde in der Kraftfahrzeugtechnik aufweisen muss.
Der arbeitssichere Zustand beinhaltet Punkte, die mit der beruflichen Nutzung des Fahrzeugs zusammenhängen. Diese finden sich in den für Pkw und Transporter relevanten Punkten der Basis-Prüfliste A "Arbeitssicherheit – Fahrzeuge allgemein" (DGUV Grundsatz 314-003 (Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige).
Typische Prüfpunkte für Pkw sind z. B. die Funktion von Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung und die Zurrmittel selbst, die Ausstattung mit normgerechten Warnwesten, die Sicherheit von Anbauteilen (z. B. Innenausbauten oder Dachgepäckträger), das Vorhandensein der Betriebsanleitung sowie evtl. notwendiger spezifischer Anweisungen, die funktionierende Sicherung von Motorhauben und Heckklappen (z. B. mit Gasdruckfedern). Alles in allem ist diese Überprüfung bei einem Pkw zwar nicht sehr umfangreich, betrifft aber eben nicht nur die Überprüfung von Ausstattungsmaterialien, sondern durchaus auch technische Aspekte des Fahrzeugs selbst. Für Transporter ist der Prüfumfang auf Arbeitssicherheit umfassender.
Am einfachsten kann die Anforderungen einer jährlichen Prüfung im Rahmen einer Inspektion in einer Fachwerkstatt erfüllt werden. Die Rechnung der Werkstatt sollte ausdrücklich auf die Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" verweisen (§ 57 Abs.1 DGUV Vorschrift 70).
Dabei sind die Prüfergebnisse schriftlich festzuhalten, sie müssen folgendes umfassen:
Der Befund ist von der prüfenden Person und zweckmäßigerweise auch von Verantwortlichen des Betriebes abzuzeichnen. Die Prüfergebnisse müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
Es ist ratsam, eine Prüfplakette über die sicherheitstechnische Überprüfung am Fahrzeug anzubringen (z. B. in der Nähe des Typenschildes), da z. B. auch bei Pkw, die eindeutig als Dienstfahrzeuge erkennbar sind, im Rahmen von polizeilichen Kontrollen Nachweise über die UVV-Prüfung verlangt werden können.
Abb. 1: Prüfplakette auf einem betrieblich genutzten Fahrzeug.
Wird eine Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Behörde entzogen, ist damit von einer Ungeeignetheit des Fahrenden bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auszugehen. Neben einem solchen Fahrerlaubnisentzug kann das Führen eines Fahrzeugs im Rahmen eines befristeten Fahrverbots aufgrund einer Ordnungswidrigkeit untersagt sein (d. h., der Führerschein wird nicht eingezogen, sondern nur befristet amtlich hinterlegt). In beiden Fällen stellt das Führen eines entsprechenden Fahrzeugs den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar.
Wird ein firmeneigenes Fahrzeug genutzt, muss seitens des Betriebes sichergestellt werden, dass die Fahrzeugführenden im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind (Halterpflicht). Dies ergibt sich sowohl aus § 35 der DGUV Vorschrift 70 als auch aus § 21 Abs.1 Ziffer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Wird dies missachtet, drohen dem Fahrzeughalter zivil- und strafrechtliche Konsequenzen.
Die Notwendigkeit, den Führerscheinbesitz systematisch zu überprüfen begründet sich aber nicht nur aus möglichen strafrechtlichen Folgen, sondern auch aus dem wissenschaftlich belegten Befund, dass von Fahrenden mit "Flensburg-Punkten" ein erheblich höheres Risiko ausgeht, erneut mit Unfällen, grob gefährdendem Verhalten oder groben Verstößen aufzufallen.
Wie und wann ist die Fahrerlaubnis zu prüfen?
Zunächst sollte die Fahrerlaubnis generell bei einer Fahrzeugübergabe bzw. bei der Erstnutzung eines Fahrzeug-Pools überprüft werden.
Aus der Rechtssprechung ist abzuleiten, die Fahrerlaubnis mindestens zwei Mal pro Jahr zu überprüfen. Bei Poolfahrzeugen kann dies bspw. mit der Schlüsselherausgabe erfolgen. |
Überprüfung manuell oder elektronisch?
Bei der manuellen Überprüfung ist es notwendig, dass der Führerschein im Original vorgelegt und durch die dafür beauftragte Person genau überprüft wird. Dabei sollte auch auf die Schlüsselzahlen auf der Rückseite geachtet werden, da mit diesen Beschränkungen und Bedingungen verbunden sein können. Die Liste der Schüsselzahlen ist als Anlage 9 Bestandteil der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Ist der Kreis des Fahrpersonals größer, kann auch eine elektronische Überprüfung in Betracht gezogen werden. Dabei kommen verschiedene Methoden zum Einsatz.
So kann z. B. ein Merkmal auf den Führerschein aufgebracht werden (RFID-Siegel o. ä.), das mittels eines Lesegeräts erfasst werden kann. Die Erfassung kann durch die Fahrenden selbst erfolgen, nachdem sie eine entsprechende Aufforderung erhalten haben.
Andere Systeme basieren auf Smartphone-Apps (Fotografie des Führerscheins mit digitalem Zeitstempel) oder auf einer videobasierten Echtzeitüberprüfung. Dabei muss immer auf die Anforderungen des Datenschutzes geachtet werden.
Abb. 2: Schlüsselzahlen auf der Rückseite eines Führerscheins.