§ 35
Fahrzeugführer
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die körperlich und geistig geeignet sind,
- die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und
ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen
haben
und - von denen zu erwarten ist, das sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein. DA
(2) Von Absatz 1 Nr. 1 darf unter der Voraussetzung zur Ausbildung zum Berufskraftfahrer abgewichen werden, soweit dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist und
- die Aufsicht durch einen vom Unternehmer bestimmten Aufsichtführenden gewährleistet ist,
oder - für jugendliche Versicherte für das zu führende Fahrzeug eine amtliche Fahrerlaubnis nachgewiesen werden kann. DA
DA zu § 35 Abs. 1:
Versicherte sind körperlich und geistig geeignet, wenn sie durch ihre Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung und persönliche Eigenschaften, z.B. Seh- und Hörvermögen, Zuverlässigkeit, zum Führen des Fahrzeuges befähigt sind.
Die körperliche Eignung kann durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (BGG 904) festgestellt werden.
Es ist zweckmäßig, den Auftrag zum Führen des Fahrzeuges schriftlich zu erteilen.
DA zu § 35 Abs. 2 Nr. 2:
Zur Ausbildung zum Berufskraftfahrer siehe auch "Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung)" und "Richtlinie für die Erteilung von Ausnahmen vom vorgeschriebenen Mindestalter der Kraftfahrer in den Fällen der Ausbildung zum Berufskraftfahrer".