§ 23
Standsicherheit
(1) Fahrzeuge mit Kipp-, Hub- oder Schwenkeinrichtungen bzw.
-aufbauten müssen so ausgelegt sein, dass die Standsicherheit
in jeder Stellung dieser Einrichtungen bzw. Aufbauten bei bestimmungsgemäßer
Verwendung gewährleistet ist. Erforderlichenfalls müssen
geeignete Abstützeinrichtungen vorhanden sein. DA
(2) Bei Abschleppwagen mit Hubarm und Garagentransportfahrzeugen
mit Absetzeinrichtung muss das Verhältnis der Summe
aller Standmomente zur Summe aller Kippmomente mindestens 1,3
betragen.
DA zu § 23 Abs. 1:
Abstützeinrichtungen sind geeignet, wenn diese durch Selbsthemmung
oder Formschluss gesichert sind oder gesichert werden können.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 22 Abs. 5.
Zu Standsicherheitsanforderungen siehe auch
- für Absetzkipper: DIN 30723 "Absetzkipperfahrzeuge; Absetzkippeinrichtung; Anforderungen",
- für Wechselladerfahrzeuge: DIN 14505 "Feuerwehrfahrzeuge; Wechselladerfahrzeuge mit Abrollbehältern; Allgemeine Anforderungen",
- für gleislose Fahrzeugkrane und Fahrzeuge mit Ladekranen: DIN 15019-2 "Krane; Standsicherheit für gleislose Fahrzeugkrane; Prüfbelastung und Berechnung", BG-Informationen "Sicherer Betrieb von gleislosen Fahrzeugkranen" (BGI 672) und "Sicherer Betrieb von Lkw-Ladekranen" (BGI 610),
- für fahrbare Hubarbeitsbühnen: DIN EN 280 "Fahrbare Hubarbeitsbühnen; Berechnung; Standsicherheit; Bau; Sicherheit; Prüfungen",
- für Hubrettungsfahrzeuge: DIN EN 1777 "Hubrettungsfahrzeuge für Feuerwehren und Rettungsdienste, Hubarbeitsbühnen (HABn); Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung",
- für Drehleitern: DIN 14702 "Drehleiter DL 16-4, mit Handantrieb".
Für Maschinen, die in den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, ist
die Standsicherheit in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG geregelt.