(1) Plätze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer müssen gefahrlos erreicht und verlassen werden können. Insbesondere müssen Aufstiege mit ausreichend breiten und tiefen Trittflächen mit rutschhemmender Oberfläche sowie griffgünstig angebrachte Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen vorhanden sein. DA
(2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten auch für
(3) Ein besonderer fahrzeugeigener Ein- oder Aufstieg ist nicht erforderlich, wenn
(4) Als Aufstiege sind unzulässig
(5) In Geldtransportfahrzeugen mit nur einer Außentür muß zusätzlich mindestens ein Notausstieg vorhanden sein, der sich nicht auf derselben Seite wie die Außentür befinden darf. DA
Aufstiege, bestehend aus Stufen bzw. Sprossen und Haltestangen bzw. Haltegriffen, sind dann zweckmäßig ausgebildet, wenn sich eine Person jeweils gleichzeitig an drei Punkten abstützen kann (mit zwei Händen und einem Fuß oder mit zwei Füßen und einer Hand).
Zu Ein- und Ausstiegen, Aufstiegen siehe Anhang 2 "Ein- und Ausstiege, Aufstiege, Arbeitsplätze auf Fahrzeugen".
Siehe auch "Führerhausrichtlinien" zu § 30 StVZO und "Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern" (70/387/EWG), in der Fassung der Richtlinie 98/90/EG.
Zu Einstiegshilfen siehe auch "Richtlinien für fremdkraftbetriebene Einstieghilfen an Kraftomnibussen" zu § 35d StVZO, DIN 32 983 "Fahrzeuggebundene Hubeinrichtungen für Rollstuhlbenutzer und andere mobilitätsbehinderte Personen; Zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" und DIN 32 985 "Fahrzeuggebundene Rampen für Rollstuhlbenutzer und andere mobilitätsbehinderte Personen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".
Zur Gestaltung von Stehplätzen für Müllwerker an Müllsammelfahrzeugen (Abfallsammelfahrzeugen) siehe auch § 8 Abs. 4 und Anhang 3 "Stehplätze an Müllsammelfahrzeugen (Abfallsammelfahrzeugen)" und DIN EN 1501-1 "Abfallsammelfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen; Teil 1: Hecklader".
Zur Gestaltung von Zugängen zu Dumpern siehe auch DIN EN ISO 2867 "Erdbaumaschinen; Zugänge".
Zum Begriff "Arbeitsplätze auf Fahrzeugen" siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 1.
Gefahrloses Erreichen von Arbeitsplätzen auf Fahrzeugen bedeutet bei zwei angebrachten Laufstegen auf Behälterfahrzeugen, dass mindestens ein Aufstieg, z.B. Steigleiter) zum Erreichen der Laufstege vorhanden ist. Ist bei zwei Laufstegen nur e i n Aufstieg vorhanden, wird das gefahrlose Erreichen von Arbeitsplätzen durch einen zweckmäßig angeordneten Verbindungssteg ermöglicht.
Zur Gestaltung von Aufstiegen siehe auch Anhang 2 und "Führerhausrichtlinien" zu § 30 StVZO. Für Aufstiege zur Windschutzscheibenreinigung siehe auch "Richtlinien für die Sicht aus Kraftfahrzeugen" zu § 35b Abs. 2 StVZO, hier insbesondere Absatz 7 Nr. 3: "Die Windschutzscheiben müssen zur gefahrlosen Reinigung ohne besondere Hilfsmittel von außen zugänglich sein".
Zur Gestaltung der Aufstiege an Feuerwehrfahrzeugen siehe auch DIN 14502-2 "Feuerwehrfahrzeuge; Teil 2: Zusätzliche Anforderungen zu DIN EN 1846-2 und DIN EN 1846-3".
Gefahrloses Erreichen von Arbeitsplätzen auf Fahrzeugen bedeutet auch, dass Kippmulden, mit denen anhaftendes Material transportiert wird und die deswegen zu Reinigungszwecken regelmäßig begangen werden müssen, mit einem geeigneten Aufstieg zur Ladefläche ausgerüstet sind.
Wechselnde Beladung im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass neben Schüttgut auch Stückgüter, Maschinen, Baumaterialien und Ähnliches transportiert werden.
Falls die technische Notwendigkeit eine Aufstiegshöhe von 0,65 m nicht erfordert, sollte die unterste Trittstufe nicht höher als 0,5 m über der Fahrbahn liegen. Aus ergonomischen Gesichtspunkten ist eine niedrigere Höhe der ersten Stufe anzustreben.
Siehe hierzu auch Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36).
Notausstiege haben mindestens lichte Maße von 600 x 600 mm.