§ 17
Brandschutz
Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass insbesondere durch
- Werkstoffauswahl,
- Anordnung, Beschaffenheit und Gestaltung der elektrischen Leitungen und Betriebsmittel,
- Anordnung und Gestaltung der Einrichtungen und Teile mit hohen Oberflächentemperaturen
und - Anordnung und Gestaltung der Teile, aus denen Kraftstoff, Treibgas, Motorenöl, Hydrauliköl oder andere entzündliche Stoffe austreten können,
die Entstehung und Ausbreitung von Bränden möglichst verhindert wird. DA
DA zu § 17:
Einschlägige Bestimmungen über Kraftstoffbehälter und deren Anordnung, Kraftstoffleitungen und elektrische Leitungen sind unter anderem enthalten in:
– | §§ 45 und 46 StVZO, |
– | "Richtlinie des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern" (70/221/EWG), |
– | "Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugen, deren Motor mit verflüssigten Gasen (Propan, Butan u. ä.) betrieben wird" zu § 45 StVZO, |
– | Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) und "Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH 1/455), |
– | "Richtlinie für die Ausrüstung, Prüfung und den Betrieb von Fahrzeugen, die mit komprimiertem Erdgas betrieben werden" (VdTÜV-Merkblatt 757), |
– | für Personenkraftwagen: ECE-Regelung Nummer 34 "Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Bränden", |
– | ffür Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter: "Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit der Eisenbahn (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE)", |
"Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)", | |
"Richtlinie des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße" (94/55/EG), zuletzt geändert durch die "Richtlinie der Kommission vom 3. November 2006 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt" (2006/89/EG), | |
"Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind" (98/91/EG) | |
und | |
ECE 105 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale". |