§ 54
Einsatz unter besonderen Bedingungen

(1) Bei der Arbeit mit Fahrzeugen in der Nähe unter Spannung stehender elektrischer Freileitungen oder Fahrleitungen muss ein von der Nennspannung abhängiger Sicherheitsabstand eingehalten werden. DA

(2) Kann der Sicherheitsabstand nach Absatz 1 zu elektrischen Freileitungen oder Fahrleitungen nicht eingehalten werden, hat der Unternehmer mit dem Eigentümer oder Betreiber der Leitungen andere Sicherheitsmaßnahmen gegen Stromübertritt durchzufahren. DA

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Gefahren durch herabfallende schwere Gegenstände nur Fahrzeuge eingesetzt werden, deren Führerhaus ein Schutzdach hat. Ist ein Schutzdach über dem Führerhaus nicht vorhanden, hat der Fahrzeugführer das Führerhaus für die Dauer des Beladens zu verlassen und sich aus dem Gefahrbereich zu entfernen. DA

(4) Der Unternehmer darf Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur dann betreiben, wenn sichergestellt ist, dass in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können. DA

DA zu § 54 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn folgende Sicherheitsabstände (Schutzabstände) eingehalten werden:

bei Freileitungen (nach Tabelle 103 der DIN VDE 0105 Teil 100 "Betrieb von elektrischen Anlagen)
Nennspannung (Volt) Sicherheitsabstand (Meter)
bis 1 000 V 1,0 m
über 1 kV bis 110 kV 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0 m
über 220 kV bis 380 kV 5,0 m
oder
bei unbekannter Nennspannung
5,0 m
bei Fahrleitungen elektrischer Bahnen die in DIN VDE 0105 Teil 103 "Betrieb von elektrischen Anlagen; Zusatzfestlegungen für Bahnen" geforderten Abstände.

Die Werte für den Sicherheitsabstand müssen auch beim Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln gewährleistet sein. Die Fahrzeugabmessungen, bei der Verwendung von Anbaugeräten deren Bewegungen, ferner der Aufenthalt von Personen auf Fahrzeugen und die Verwendung von Einrichtungen zur Ladungssicherung sind entsprechend zu berücksichtigen.

DA zu § 54 Abs. 2:

Andere Sicherheitsmaßnahmen gegen Stromübertritt können z. B. sein

Abschalten des Stromes und Erdung,
Verlegen der Frei- oder Fahrleitung,
Verkabelung,
Begrenzung des Arbeitsbereiches.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

DA zu § 54 Abs. 3:

Gefahren durch herabfallende schwere Gegenstände bestehen z.B. vor Erd- und Felswänden, bei Abbrucharbeiten und beim Be- und Entladen von Langholz.

Bei Arbeiten an Erd- und Felswänden sowie an Halden sind die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (BGV C11) einzuhalten. Vor Abbauwänden sollten Fahrzeuge so aufgestellt werden, dass die Führerhaustür auf der Seite liegt, die der Wand abgekehrt ist, um den Fluchtweg des Fahrzeugführers aus dem Führerhaus freizuhalten.

DA zu § 54 Abs. 4:

Zum Betrieb von Fahrzeugen unter Tage siehe §§ 40 und 41 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotoremissionen (DME)".