§ 53
Ziehen von Lasten
Lasten dürfen mit Zugeinrichtungen des stillstehenden Fahrzeuges nur gezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Fahrzeug nicht kippen, umstürzen, wegrollen oder wegrutschen kann. DA
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet § 53 wie folgt:
Unternehmer und Versicherte dürfen Lasten mit Zugeinrichtungen des stillstehenden Fahrzeuges nur ziehen, wenn sichergestellt ist, dass das Fahrzeug nicht kippen, umstürzen, wegrollen oder wegrutschen kann.
DA zu § 53:
Diese Forderung kann erfüllt werden durch
– | konstruktive Gestaltung des Fahrzeuges, z. B. | |
– | ausreichendes Verhältnis von Fahrzeuggewicht zu Zugkraft, | |
– | auf alle Räder wirkende Feststellbremse, | |
– | ausreichend bemessenes Gegengewicht, | |
– | Verwendung von Abstützeinrichtungen, z. B. | |
– | Bergstützen, | |
– | Rückeschilde. |