Mit einem auffälligen Anstrich müssen versehen sein:
| Müllsammelfahrzeuge, | |
| Kehrfahrzeuge, | |
| Saugfahrzeuge, | |
| Hochdruckspülfahrzeuge, | |
| fahrbare Hubarbeitsbühnen, | |
| Feuerwehrfahrzeuge. |
Siehe auch
Zur Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen siehe auch § 35 Abs. 6 der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) und DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten".