Mit einem auffälligen Anstrich müssen versehen sein:
Müllsammelfahrzeuge, | |
Kehrfahrzeuge, | |
Saugfahrzeuge, | |
Hochdruckspülfahrzeuge, | |
fahrbare Hubarbeitsbühnen, | |
Feuerwehrfahrzeuge. |
Siehe auch
Zur Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen siehe auch § 35 Abs. 6 der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) und DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten".