(1) Fahrzeuge mit einer behördlichen Betriebserlaubnis und mit einem Fahrzeug verbundene Einrichtungen und Ausrüstungen mit einer gültigen Betriebserlaubnis oder Genehmigung für den Straßenverkehr nach den Straßenverkehrsvorschriften müssen sich in dem durch die Erlaubnis oder Genehmigung bestimmten Zustand befinden. Darüber hinaus müssen diese Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen der
§ 5 Abs. 3, | |
§ 6 Abs. 3, | |
§ 8 Abs. 4, 6 und 11, | |
§ 9 Abs. 2, | |
§ 10 Abs. 1 Satz 1, | |
§ 11 Abs. 2 bis 4, | |
§ 14, | |
§ 16 Abs. 2, | |
§ 18, | |
§ 20 Abs. 5, | |
§ 21, | |
§ 22 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Absätze 2, 3, Abs. 4 Satz 2, Absätze 5 bis 11, | |
§ 23, | |
§ 24, | |
§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Absätze 3 bis 5, | |
§ 26 Abs. 2 und 4, | |
§ 27, | |
§ 28 Abs. 2, 5 und 6, | |
§ 29 Abs. 2 bis 5 | |
§ 31 |
dieser BG-Vorschrift beschaffen sein. DA
(2) Soweit ein Fahrzeug nicht unter Absatz 1 fällt, muss es entsprechend den Vorschriften des Abschnittes III beschaffen sein.
Eine behördliche Betriebserlaubnis für den Straßenverkehr ist z. B.
– | eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), |
– | eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO, |
– | eine EG-Typengenehmigung für Fahrzeuge (siehe z. B. "Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger" (70/156/EWG), in der Fassung der Richtlinie 98/14/EG, und "Verordnung über EG-Typengenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)". |
Eine Betriebserlaubnis oder Genehmigung für den Straßenverkehr ist z. B.
– | eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 StVZO, |
– | eine Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile nach § 22a StVZO, |
– | eine EG-Typgenehmigung für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nach EG-TypV, |
– | eine EG-Teilbetriebserlaubnis (zwischenzeitlich ersetzt durch EG-TypV), |
– | eine EG-Bauartgenehmigung (zwischenzeitlich ersetzt durch EG-TypV), |
– | eine ECE-Genehmigung. |