(1) An jedem Fahrzeug muss an zugänglicher Stelle ein Fabrikschild mit folgenden Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
– | Hersteller oder Lieferer, |
– | Fahrzeugtyp, |
– | Fabrik-Nr., Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder Fahrgestell-Nr., |
– | zulässiges Gesamtgewicht, |
– | zulässige Achsenlasten, außer bei Krafträdern und bei Gleiskettenfahrzeugen. |
Auf dem Fabrikschild nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge müssen ferner angegeben sein:
– | Leergewicht, außer bei Arbeitsmaschinen, |
– | Baujahr. DA |
(2) An maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit Anhängekupplung muss zusätzlich zu Absatz 1 die zulässige Anhängelast deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein. DA
(3) An
müssen die zulässigen Hublasten deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein. DA
Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeuges mit gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern einschließlich des Gewichtes aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (siehe auch § 42 Abs. 3 StVZO). Bei anderen maschinell angetriebenen Fahrzeugen als Krafträdern und Personenkraftwagen ist bei der Ermittlung des Leergewichtes ein Fahrergewicht von 75 kg hinzuzurechnen.
Da der Unternehmer nach § 34 Abs. 2 Anweisungen für den Betrieb aufzustellen hat, sind die erforderlichen Kennwerte, insbesondere
– | zulässige Höchstgeschwindigkeit, |
– | zulässige Achsenlasten, |
– | zulässige Nutzlast, |
– | zulässige Anhängelast |
bereits bei der Beschaffung des Fahrzeuges mit dem Fahrzeughersteller oder -lieferer unter Berücksichtigung der betrieblichen Einsatzbedingungen festzulegen.
Zur Ermittlung der zulässigen Anhängelast siehe auch § 19 Abs. 5.
Die Angaben der zulässigen Hublast sind
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die zulässigen Belastungen des Hubarmes für den Einsatz im Hub- und im Abschleppbetrieb für die möglichen Betriebszustände angegeben sind.