(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitungen befolgt werden.
(2) Müssen zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Fahrzeugen besondere Regeln beachtet werden, hat der Unternehmer Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Diese sind den Versicherten zur Kenntnis zu bringen. DA
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1.
Diese Anweisungen können z.B. Angaben enthalten über
– | innerbetriebliche Verkehrsregelung, |
– | zulässige Höchstgeschwindigkeiten, |
– | zulässige Achslasten, |
– | Nutzlast, |
– | zulässige Anhängelast, |
– | Sicherung der Ladung, |
– | Gefahren durch Abgase, insbesondere beim Befahren von Räumen, |
– | Brand- und Explosionsgefahren, |
– | Verhalten bei Betriebsstörungen, |
– | Abstellen von Fahrzeugen im Arbeits- und Verkehrsbereich bei Dunkelheit oder schlechter Sicht, |
– | Sicherheitsmaßnahmen beim Verladen und Überführen von Fahrzeugen, |
– | Befahren von Sicherheitszonen, |
– | Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen. |
Siehe auch BG-Informationen "Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen mit Fahrzeugen" (BGI 590), "Muster-Betriebsanweisung für den Betrieb von Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter (Silofahrzeugbehälter)" (BGI 666) und "Empfehlungen zum Tragen von Gehörschützern bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr" (BGI 673).