(1) Arbeitsplätze auf Fahrzeugen, die betriebsmäßig begangen werden, müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten; insbesondere müssen DA
(2) Arbeitsplätze auf Fahrzeugen, die 2 m oder höher über dem Boden liegen und betriebsmäßig begangen werden, müssen mit feststehenden, mindestens 1 m hohen Geländern ausgerüstet sein. Ist die Anbringung von feststehenden Geländern aus verkehrs- oder betriebstechnischen Gründen nicht durchführbar, müssen leicht und gefahrlos zu betätigende klappbare oder versenkbare Geländer vorhanden sein. Geländer dürfen jedoch nicht nach außen klappbar sein. DA
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 darf bei Autotransportern in beladenem Zustand die geforderte Laufstegbreite unterschritten sein.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 6 ist die Ausrüstung von Feuerwehrfahrzeugen mit mindestens 0,3 m breiten Laufstegen mit rutschhemmend ausgeführten Oberflächen zulässig.
(5) Abweichend von Absatz 2
Betriebsmäßiges Begehen von Arbeitsplätzen auf Fahrzeugen liegt vor, wenn insbesondere
nicht vom Boden aus möglich sind, sondern den Aufenthalt von Personen auf dem Fahrzeug erfordern.
Behälterfahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Tankfahrzeuge, Silofahrzeuge, Saugfahrzeuge.
Bei Sattelzugmaschinen, bei denen der Anschluss der Verbindungsleitungen von der Fahrbahn aus nicht möglich ist oder von denen aus Fahrzeugaufbauten, erforderlichenfalls auch Container, betreten werden müssen, ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn dafür ein besonderer Arbeitsplatz vorhanden ist.
Zur Gestaltung von Arbeitsplätzen auf Fahrzeugen siehe auch Anhang 2.
Bei Autotransportern gelten die Fahrbahnen auf den Ladeebenen als Laufstege.
Die Arbeitsweise erfordert z. B. beiderseitige Laufstege, wenn die Arbeitsplätze auf den Fahrzeugen an Befüllanlagen von stationären Bühnen aus wechselweise sowohl von der rechten als auch von der linken Seite begangen werden.
Zu betätigende Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind z. B. Befüllöffnungen, Blindverschlüsse, Peileinrichtungen, Be- und Entlüftungseinrichtungen.
Die Forderung nach rutschhemmender Gestaltung der Roste ist z.B. erfüllt, wenn diese der Bewertungsgruppe R 12 oder R 13 der BG-Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181) entsprechen.
Bei solchen Sattelzugmaschinen zur Beförderung gefährlicher Güter, die aus Brandschutzgründen nach dem "Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)" mit Abdeckungen ausgerüstet sein müssen, kann es erforderlich sein, zusätzlich noch rutschhemmende Roste als Arbeitsplatz zur Herstellung der Leitungsverbindungen anzubringen.
Andere Haltemöglichkeiten können z. B. Geländer sein.
Geländer bestehen aus Stützen, Handlauf, Knieleiste und Fußleiste. Geländer und Pfosten müssen derart bemessen und die Verankerung und Verbindungen der Geländerteile so ausgeführt sein, dass das Geländer einer an seiner Oberkante angreifenden Horizontalkraft von 300 N standhält.
Die Forderung nach Ausrüstung der Arbeitsplätze mit Geländern bedeutet, dass bei Vorhandensein mehrerer Laufstege jedem ein Geländer zuzuordnen ist. Bei Laufstegen, die in Längsmittelachse auf dem Behälterfahrzeug verlaufen (Mittellaufsteg) und ausschließlich dem Zugang zu Arbeitsplätzen dienen, ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn diese auf einer Seite mit einem Geländer ausgerüstet sind.
Die Forderung nach gefahrloser Betätigung der Geländer ist z.B. erfüllt, wenn
Die Abnehmbarkeit von Absturzsicherungen erfordert Staumöglichkeiten auf dem Autotransporter.
Seile erfüllen ihren Zweck nur, wenn sie straff gespannt sind.
Unterbrechungen der Absturzsicherungen sind z. B. an den Durchstiegsöffnungen der Aufstiegsleitern und im Übergangsbereich vom Zugfahrzeug zum Anhängefahrzeug technisch notwendig.
An Arbeitsflächen auf Autotransportern, die nur in abgesenkter Stellung begangen werden, sind entsprechend der Forderung des Absatzes 2 Absturzsicherungen in den Bereichen entbehrlich, die sich in abgesenkter Stellung nicht mehr als 2 m über dem Boden befinden.