(1) Mehrspurige Fahrzeuge müssen wie folgt mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein:
1. Ein Unterlegkeil ist erforderlich bei | ||
– | maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4000 kg, | |
– | zweiachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, ausgenommen Sattelanhänger. | |
2. Zwei Unterlegkeile sind erforderlich bei | ||
– | drei- und mehrachsigen Fahrzeugen, | |
– | Sattelanhängern, | |
– | einachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg. DA |
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gleiskettenfahrzeuge.
Siehe auch DIN 76 051-1 "Unterlegkeile für Kraftfahrzeuge und Anhängefahrzeuge" und "Richtlinien für die Unterbringung von Unterlegkeilen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern, ausgenommen Personenkraftwagen und Krafträder" zu §§ 30 und 41 StVZO.