Anhang 2 (Teil 2)
2 Arbeitsplätze auf Fahrzeugen
2.1 Laufstege
Benennung | Abmessungen in mm | Erläuterungen | |
2.1.1 | Laufstegbreite | mindestens 400; Feuerwehrfahrzeuge: mindestens 300 |
Zwischenräume vom Laufsteg zum Bauteil vermeiden oder möglichst gering halten |
2.1.2 | Laufsteglänge | mindestens 500 über die Außenkante der letzten zu betätigenden Einrichtung hinausragend |
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2.1.3 | Trittsicherheit | rutschhemmende Roste ausreichender Tragfähigkeit; Riffelbleche sind ungeeignet, z.B. bei Vereisung; Feuerwehrfahrzeuge siehe DIN 14 502-2 |
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2.1.4 | Laufsteganordnung | auf beiden Seiten der zu betätigenden Einrichtung, bei schrägliegenden Aufbauten waagerecht |
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2.1.5 | Laufstegverbindungsstücke zwischen zu betätigenden Einrichtungen |
gleiche Höhe und Ausführung wie Laufstege |
2.2 Arbeitsplätze (Bühnen) und Standflächen
Benennung | Abmessungen in mm | Erläuterungen | |
2.2.1 | Arbeitsplätze an zu betätigenden Einrichtungen des Fahrzeugaufbaus |
möglichst großflächig aus rutschhemmenden Rosten |
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2.2.2 | Arbeitsbühne für einen Dom |
sie muss die Außenkanten des Domes allseitig um mindestens 500 mm umgeben |
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2.2.3 | Arbeitsbühne für mehrere Dome |
Breite mindestens Domdeckeldurchmesser + 2 x 400 |
die Länge richtet sich nach der Zahl der Dome; sie muss über die Außenkante des letzten Domes mindestens 500 mm hinausragen |
2.2.4 | Standflächen zur Betätigung und Wartung fahrzeugeigener Aggregate |
mindestens 400 x 500 | aus rutschhemmenden Rosten |
2.3 Absturzsicherungen
Benennung | Abmessungen in mm | Erläuterungen | |
2.3.1 | Geländer | Geländer bestehen aus Stützen, Handlauf, Knieleiste und Fußleiste. Ein Geländer ist als sicher anzusehen, wenn es mögliche Belastungen aufnehmen kann. Geländer und Pfosten müssen derart bemessen und die Verankerung und Verbindung der Geländerteile so ausgeführt sein, dass das Geländer einer an seiner Oberkante angreifenden Horizontalkraft von 300 N standhält. |
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2.3.2 | Betätigung klappbarer oder versenkbarer Konstruktionen |
leichtgängig, ohne Quetsch- und Scherstellen; in Arbeitsstellung feststellbar, Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aufstellen und gegen Fahrgeräusche |
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2.3.3 | Handlaufhöhe | mindestens 1000 | |
2.3.4 | Knieleiste | in halber Geländerhöhe | |
2.3.5 | Fußleiste | Höhe 50 |
Hinweise
- Geländer - wo feststehende Anbringung nicht möglich - so klappen oder absenken, daß Laufstege und Arbeitsplätze (Bühnen) sicher begehbar bleiben, wenn das Geländer, z. B. infolge unzureichender Höhe der Ladestelle, nicht aufgestellt werden kann.
- Seile an Stelle von Handläufen sind nicht zulässig, ausgenommen bei Autotransportern; siehe dazu § 24 Abs. 5 Nr. 1. Seile an Stelle von Knieleisten sind zulässig.
- Für Feuerwehrfahrzeuge siehe auch § 24 Abs. 5 Nr. 2.
Laufsteg mit feststehendem Geländer
Arbeitsbühne mit freistehendem Geländer, z.B. bei Chemikalienfahrzeugen
Geländer parallel zum Laufsteg klappbar
Seitlich klappbares Geländer