Anhang 2 (Teil 2)

2 Arbeitsplätze auf Fahrzeugen

2.1 Laufstege

  Benennung Abmessungen in mm Erläuterungen
2.1.1 Laufstegbreite mindestens 400;
Feuerwehrfahrzeuge:
mindestens 300
Zwischenräume vom
Laufsteg zum Bauteil
vermeiden oder möglichst
gering halten
2.1.2 Laufsteglänge mindestens 500 über
die Außenkante der
letzten zu betätigenden
Einrichtung hinausragend
 
2.1.3 Trittsicherheit   rutschhemmende Roste
ausreichender Tragfähigkeit;
Riffelbleche
sind ungeeignet, z.B.
bei Vereisung; Feuerwehrfahrzeuge
siehe
DIN 14 502-2
2.1.4 Laufsteganordnung   auf beiden Seiten der
zu betätigenden Einrichtung,
bei schrägliegenden
Aufbauten
waagerecht
2.1.5 Laufstegverbindungsstücke
zwischen
zu betätigenden
Einrichtungen
  gleiche Höhe und
Ausführung wie Laufstege

Abbildung: doppelter Laufsteg

2.2 Arbeitsplätze (Bühnen) und Standflächen

  Benennung Abmessungen in mm Erläuterungen
2.2.1 Arbeitsplätze an zu
betätigenden Einrichtungen
des
Fahrzeugaufbaus
  möglichst großflächig
aus rutschhemmenden
Rosten
2.2.2 Arbeitsbühne für
einen Dom
  sie muss die Außenkanten
des Domes
allseitig um mindestens
500 mm umgeben
2.2.3 Arbeitsbühne für
mehrere Dome
Breite mindestens
Domdeckeldurchmesser
+ 2 x 400
die Länge richtet sich
nach der Zahl der
Dome; sie muss über
die Außenkante des
letzten Domes mindestens
500 mm
hinausragen
2.2.4 Standflächen zur
Betätigung und
Wartung fahrzeugeigener
Aggregate
mindestens 400 x 500 aus rutschhemmenden
Rosten

2.3 Absturzsicherungen

  Benennung Abmessungen in mm Erläuterungen
2.3.1 Geländer   Geländer bestehen aus
Stützen, Handlauf,
Knieleiste und Fußleiste.
Ein Geländer ist als
sicher anzusehen, wenn
es mögliche Belastungen
aufnehmen kann.
Geländer und Pfosten
müssen derart bemessen
und die Verankerung
und Verbindung
der Geländerteile so
ausgeführt sein, dass
das Geländer einer an
seiner Oberkante
angreifenden Horizontalkraft
von 300 N
standhält.
2.3.2 Betätigung klappbarer
oder versenkbarer
Konstruktionen
  leichtgängig, ohne
Quetsch- und Scherstellen;
in Arbeitsstellung
feststellbar, Sicherung
gegen unbeabsichtigtes
Aufstellen und gegen
Fahrgeräusche
2.3.3 Handlaufhöhe mindestens 1000  
2.3.4 Knieleiste in halber Geländerhöhe  
2.3.5 Fußleiste Höhe 50  

Hinweise

  1. Geländer - wo feststehende Anbringung nicht möglich - so klappen oder absenken, daß Laufstege und Arbeitsplätze (Bühnen) sicher begehbar bleiben, wenn das Geländer, z. B. infolge unzureichender Höhe der Ladestelle, nicht aufgestellt werden kann.
  2. Seile an Stelle von Handläufen sind nicht zulässig, ausgenommen bei Autotransportern; siehe dazu § 24 Abs. 5 Nr. 1. Seile an Stelle von Knieleisten sind zulässig.
  3. Für Feuerwehrfahrzeuge siehe auch § 24 Abs. 5 Nr. 2.

Abbildung: Laufsteg mit feststehendem Geländer

Laufsteg mit feststehendem Geländer

Abbildung: Arbeitsbühne mit freistehendem Geländer, z.B. bei Chemikalienfahrzeugen

Arbeitsbühne mit freistehendem Geländer, z.B. bei Chemikalienfahrzeugen

Abbildung: Geländer parallel zum Laufsteg klappbar

Geländer parallel zum Laufsteg klappbar

Abbildung: Seitlich klappbares Geländer

Seitlich klappbares Geländer