(1) Auf Fahrzeugen dürfen Personen nur auf den jeweils für sie bestimmten Sitz-, Steh- oder Liegeplätzen mitfahren, DA
(2) Der Fahrzeugführer darf erst anfahren, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß
1. | die Ladetätigkeiten beendet sind und sich keine für die Mitfahrt nicht bestimmten Personen und Ladegeräte auf der Ladefläche des Fahrzeuges befinden, DA |
2. | alle Beifahrer und Mitfahrer die vorgesehenen Plätze nach Absatz 1 eingenommen haben |
und | |
3. | beim Betätigen von Zusatzlenkungen durch Mitgänger oder Mitfahrer eine Verständigung mittels Signaleinrichtung gewährleistet ist. |
(3) Das Auf- und Abspringen während der Fahrt ist untersagt.
(4) Der Aufenthalt in Dachschlafkabinen ist während der Fahrt untersagt.
(5) Abweichend von Absatz 4 ist der Aufenthalt in Dachschlafkabinen während der Fahrt erlaubt, wenn diese durch besondere Bau- und Ausrüstungsmerkmale dafür geeignet sind. DA
Ladeflächen ohne geeignete Sitzplätze, Hochsitze von Lkw-Ladekranen usw. bieten keinen sicheren Aufenthalt für das Mitfahren von Personen. Gleiches gilt für das Stehen auf Ladeflächen und das Sitzen auf Bordwänden.
Siehe auch § 21 Abs. 2 StVO.
Geeignet für den Aufenthalt während der Fahrt sind solche Dachschlafkabinen, die den besonderen Bau- und Ausrüstungsbestimmungen des Abschnittes 4. 3. 2 der BGRegel "Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136) entsprechen.