(1) Beim Kuppeln von Fahrzeugen müssen die dafür vorgesehenen Einrichtungen bestimmungsgemäß verwendet werden. Insbesondere muss
– | auf ebenem Gelände durch die Feststellbremse oder Unterlegkeile festgestellt werden, |
– | auf stark unebenem Geländeoder im Gefälle durch die Feststellbremse und Unterlegkeile festgestellt werden, |
(2) Beim Kuppeln von Fahrzeugen, die mit selbsttätiger Anhängekupplung und mit Höheneinstelleinrichtung ausgerüstet sind, dürfen sich während des Heranfahrens des Zugfahrzeuges keine Personen zwischen den Fahrzeugen befinden.
(3) Wird im Ausnahmefall durch Heranschieben eines mehrachsigen Anhängefahrzeuges gekuppelt, muss eine zuverlässige Person die Feststellbremse bedienen, oder es müssen andere geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die ein Zusammenstoßen der Fahrzeuge verhindert wird.
(4) Es ist unzulässig, Anhängefahrzeuge zum Kuppeln auflaufen zu lassen. DA
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet der Absatz 3 wie folgt:
(3) Wird im Ausnahmefall durch Heranschieben eines mehrachsigen Anhängefahrzeuges gekuppelt, haben Unternehmer und Versicherte dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige Person die Feststellbremse bedient, oder dass andere geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die ein Zusammenstoßen der Fahrzeuge verhindert wird.
Siehe auch § 28 und BG-Information "Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen" (BGI 599).
Unter "auflaufen lassen" versteht man das Heranführen des Anhängefahrzeuges durch Abrollen im Gefälle an das stehende Zugfahrzeug. Diese Arbeitsweise führt immer wieder zu tödlichen Unfällen.