II. Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Fahrzeuge im Sinne dieser BG-Vorschrift sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge. DA
(2) Fahrzeug im Sinne dieser BG-Vorschrift ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind. DA
DA zu § 2 Abs. 1:
Der Begriff "Fahrzeuge" umfasst unter anderem
- Personenkraftwagen,
- Lastkraftwagen,
- Speziallastkraftwagen, z.B. Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Wechselbehälter-Umsetzfahrzeuge,
- Kraftomnibusse,
- Sonderkraftfahrzeuge, z.B. Krankentransportwagen, Behindertentransportwagen,
- Zugmaschinen,
- einspurige Kraftfahrzeuge, z.B. Krafträder,
und - deren Anhängefahrzeuge.
Zum Begriff "Fahrzeug" siehe auch DIN 70010 "Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge".
Zum Begriff "Feuerwehrfahrzeug" siehe DIN 1846-1 "Feuerwehrfahrzeuge; Teil 1: Nomenklatur und Bezeichnung".
Zum Begriff "Kommunalfahrzeug" siehe DIN 30701 "Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen".
Einachsige Anhängefahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Starrdeichselanhänger; die Definition des Starrdeichselanhängers nach DIN 70010 "Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge" lautet:
"Anhängerfahrzeug mit einer Achse oder Achsgruppe, bei dem
– | die winkelbewegliche Verbindung zum ziehenden Fahrzeug über eine Zugeinrichtung (Deichsel) erfolgt, |
– | diese Deichsel nicht frei beweglich mit dem Fahrgestell verbunden ist und deshalb Vertikalmomente übertragen kann |
und | |
– | nach seiner Bauart ein Teil seines Gesamtgewichts von dem ziehenden Fahrzeug getragen wird." |
Eine Untergruppe der Starrdeichselanhänger sind die Zentralachsanhänger; siehe hierzu DIN EN 70010 "Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge; Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge."
Als Schienen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten auch die Spurführungen von Magnetschwebesystemen.
DA zu § 2 Abs. 2:
Zum fahrzeugtechnischen Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen gehören z. B.
– | Fahrwerk, |
– | Brems- und Lenkeinrichtung, |
– | Fahrerplatz, |
– | Führerhaus, |
– | Beleuchtungseinrichtungen. |
Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 betrifft den fahrzeugtechnischen Teil beispielsweise folgender Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen:
– | Abschleppwagen, |
– | fahrbare Bodenreinigungsmaschinen (Kehrfahrzeuge), |
– | gleislose Fahrzeugkrane, |
– | Gleisreinigungsfahrzeuge, |
– | Gussasphalt-Mischgeräte, |
– | fahrbare Hubarbeitsbühnen, |
– | fahrbare Kompressoren, |
– | Müllsammelfahrzeuge (Abfallsammelfahrzeuge), |
– | Saugfahrzeuge und Hochdruckspülfahrzeuge, |
– | Straßenfertiger, |
– | Straßenmarkierungsmaschinen, |
– | selbstfahrende Schneepflüge, |
– | Spritzmaschinen für Straßenbau-Bindemittel, |
– | Transportbetonmischer. |