§ 38
Aufenthalt im Gefahrbereich
(1) Der Aufenthalt im Gefahrbereich von Fahrzeugen ist nicht zulässig. DA
(2) Vor dem Öffnen der Bordwände ist festzustellen, ob Ladungsdruck gegen diese vorliegt.
(3) Aufbauverriegelungen sind möglichst von einem Standort außerhalb des Gefahrbereiches zu öffnen. DA
(4) Unter ungesicherten beweglichen Fahrzeugteilen, die sich in geöffneter oder angehobener Stellung befinden, ist der Aufenthalt nicht zulässig.
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet § 38 wie folgt:
(1) Unternehmer und Versicherte dürfen sich im Gefahrbereich von Fahrzeugen nicht aufhalten.
(2) Unternehmer und Versicherte haben vor dem Öffnen der Bordwände festzustellen, ob Ladungsdruck gegen diese vorliegt.
(3) Unternehmer und Versicherte haben Aufbauverriegelungen möglichst von einem Standort außerhalb des Gefahrbereiches zu öffnen.
(4) Unternehmer und Versicherte dürfen sich unter ungesicherten beweglichen Fahrzeugteilen, die sich in geöffneter oder angehobener Stellung befinden, nicht aufhalten.
DA zu § 38 Abs. 1:
Gefahrbereich ist z.B. die Umgebung des Fahrzeuges, in der Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen des Fahrzeuges, seines Aufbaues, seiner Arbeitseinrichtungen und Anbaugeräte oder durch ausschwingendes oder herabfallendes Ladegut oder durch herabfallende Arbeitseinrichtungen erreicht werden können, insbesondere
- bei Kippfahrzeugen die Seite, zu der hin gekippt wird,
- bei Müllsammelfahrzeugen (Abfallsammelfahrzeugen) der Bereich unterhalb der Beladeeinrichtungen während des Absenkens der Beladeeinrichtungen,
- bei Langholzfahrzeugen die Be- bzw. die Entladeseite und der Bereich, auf den durch fahrzeugeigene Hilfseinrichtungen, z.B. Winde, Ladekran, bewegte Ladungsteile herabfallen können. Dazu gehört unter Umständen auch die der Ladeseite gegenüberliegende Fahrzeugseite und der Bereich unter der Ladung,
- bei Autotransportern
- der Bereich auf und unter der absenkbaren oberen Ladeebene während der Höhenverstellung,
- der Bereich der kraftbetätigten Fahrbahnverlängerungen während der Horizontalverstellung,
- der gegen Absturz ungesicherte Übergangsbereich zwischen Zugfahrzeug und Anhängefahrzeug, sofern dieser 2 m oder höher über dem Boden angehoben ist,
- bei allen anderen Fahrzeugen, an denen zum Be- und Entladen Teile des Fahrzeugaufbaues geöffnet werden müssen, der Schwenkbereich dieser Teile, z.B. Bordwände, Hubladebühnen (Ladebordwände), während des Öffnens und Schließens.
DA zu § 38 Abs. 3:
Müssen zum Entladen Bordwandverschlüsse oder andere Aufbauverriegelungen betätigt werden, sind die Gefahren durch das unbeabsichtigte Aufschlagen der Bordwände oder der Aufbauteile und das Herabfallen nachrückenden Ladegutes zu berücksichtigen.
Kippeinrichtungen dürfen daher erst betätigt werden, nachdem die von Hand zu betätigenden Bordwandverschlüsse geöffnet sind.