5. Arbeitsmedizinische Vorsorge

Gemäß Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Anhang Teil 4 ist

Konkretes regelt die Arbeitsmedizinische Regel AMR 14.2 "Einteilung der Atemschutzgeräte in Gruppen", die auch auf die Vorsorge auslösenden Tragezeiten eingeht. Auch die DGUV-Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" ist zu berücksichtigen.

Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist gemäß AMR 14.2 Nr. 3 Abschnitt 2 nicht erforderlich, wenn das Gerät weniger als 3 Kilogramm wiegt und keinen Atemwiderstand aufweist.

Bei einem Gerätegewicht bis 3 Kilogramm und einem Atemwiderstand bis 5 mbar ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge nicht erforderlich, wenn die Tragedauer unter 30 Minuten pro Tag liegt. Diese Geräte gehören zur Gruppe 1 und lösen bei einer Tragedauer ab 30 Minuten eine Angebotsvorsorge aus.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird in der Praxis häufig analog dem DGUV Grundsatz G26 "Atemschutzgeräte" durchgeführt.

 

 

Autor: Hartmann
2019-6-20