6 Notfall- und Rettungsmaßnahmen

6.1 Maßnahmen zur Rettung aus umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

6.1.1 Die Notfall- und Rettungsmaßnahmen richten sich grundsätzlich nach Art und Umfang der Arbeiten und der örtlichen Gegebenheiten und sind im Einzelfall entsprechend der Gefährdungsbeurteilung fest zu legen.

6.1.2 Zur Rettung aus u. R. a. A. hat der Unternehmer geeignete Rettungsgeräte und Transportmittel bereitzuhalten (siehe auch BGV C 5, § 22). Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten bei einem Notfall in u. R. a. A. die Rettungsmaßnahmen selbst einleiten können (BGV C 5, § 35 [1]). Bei einer Arbeitsgruppe von zwei oder mehr Versicherten muss mindestens ein Ersthelfer außerhalb des umschlossenen Raumes einsatzbereit sein. Es ist zu empfehlen, jeden in der Arbeitsgruppe zum Ersthelfer ausbilden zu lassen. Ersthelfer müssen regelmäßig an einem Fortbildungs- und Wiederholungslehrgang teilnehmen.

Die Forderung ist z.B. erfüllt, wenn über Funk oder Telefon ein Notruf abgesetzt werden kann und zwischenzeitlich eigene Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden. Hinsichtlich Ersthelfer siehe UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1, § 26).

6.1.3 Die Rettungsausrüstung muss in unmittelbarer Nähe der Einstiegstelle bereitgehalten werden (BGV C 5, § 35 [2]).

Dies kann erreicht werden, wenn ein Dreibock an der Einsatzstelle aufgestellt ist und die übrige Rettungsausrüstung im Einsatzfahrzeug bereit gehalten wird.
Hinsichtlich der erforderlichen Rettungsausrüstung siehe 6.1.9.

6.1.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung von in Not geratenen Versicherten in regelmäßigen Abständen mindestens einmal jährlich praxisnah geübt werden (BGV C 5, § 35 [3]).

Hinsichtlich Atemschutzübungen siehe BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190).

6.1.5 Rettungskräfte dürfen nur in u. R. a. A. ohne Isoliergerät einsteigen, wenn sichergestellt ist, dass keine gefährlichen Gefahrstoffkonzentrationen oder Sauerstoffmangel vorliegen.

6.1.6 Eine schnelle Rettung ist in der Regel nur dann gewährleistet, wenn die einsteigende Person den Rettungsgurt bereits vor dem Einsteigen angelegt hat und während der Arbeit trägt.

Das Arbeiten in u. R. a. A. ohne ständige Verbindung zwischen Rettungsgerät und Rettungsgurt sollte die Ausnahme darstellen!
Dringende Gründe, die gegen eine ständige Verbindung von Gurt und Rettungsgerät sprechen, können sein:

Bei Absturzgefahr sind zusätzlich persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen; siehe BG-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR 199).

6.1.7 Rettungsausrüstung

6.1.7.1 Beim Einsteigen oder Arbeiten in u. R. a. A. muss für jede Kolonne geeignete Rettungsausrüstung in betriebsicherem Zustand vor Ort zur Verfügung stehen. Die Zusammenstellung der Rettungsausrüstung muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.

Geeignete Rettungsausrüstungen sind z.B.:

Zum Löschen in u. R. a. A. sind entsprechend der zu löschenden Stoffe Schaumlöscher oder Wasser geeignet. CO2-Löschmittel und Pulverlöschmittel sind hierbei meist ungeeignet, weil sie beim Einsatz auf Grund ihrer Sauerstoff verdrängenden Wirkung die Beschäftigten gefährden.

6.1.7.2 Die Rettungsausrüstung muss gegen Verschmutzung geschützt sein, z.B. durch Unterbringung in einem geeigneten Behälter.

6.1.7.3 Für die Rettung in horizontaler Richtung können geeignete Ausrüstungen sein:

6.1.8 Die Versicherten, insbesondere die Sicherungsposten, sind über die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten zu unterweisen.

6.2 Alarm- und Rettungsplanung mit Dritten

6.2.1 Bei Arbeiten in u. R. a. A. hat der Unternehmer für Notfälle eine unverzügliche Alarmierung der Rettungskräfte zu organisieren.

6.2.2 Es ist ein Alarm- und Rettungsplan aufzustellen. Ist im Rettungsplan vorgesehen, außerbetriebliche Rettungskräfte, z.B. öffentliche Feuerwehren, in die Rettungsmaßnahmen mit einzubeziehen, sind diese am Training zu beteiligen.