§ 22
Rettungsausrüstung

Für Rettungsmaßnahmen in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen muß eine Rettungsausrüstung vorhanden sein. DA


DA zu § 22:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn mindestens folgende Rettungsausrüstung zur Verfügung steht:

1. Ein frei tragbares von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät mit Vollmaske, z. B. Regenerationsgerät mit Drucksauerstoff bzw. chemisch gebundenem Sauerstoff,
2. ein Abseil- und Rettungshubgerät, zwei Sicherheitsleinen und Auffanggurt,
3. eine betriebsfertige explosionsgeschützte Handleuchte,
4. ein Verbandkasten nach DIN 13 157 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C"
und
5. eine Löscheinrichtung (z. B. Handfeuerlöscher).