Für Rettungsmaßnahmen in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen muß eine Rettungsausrüstung vorhanden sein. DA
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn mindestens folgende Rettungsausrüstung zur Verfügung steht:
1. | Ein frei tragbares von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät mit Vollmaske, z. B. Regenerationsgerät mit Drucksauerstoff bzw. chemisch gebundenem Sauerstoff, |
2. | ein Abseil- und Rettungshubgerät, zwei Sicherheitsleinen und Auffanggurt, |
3. | eine betriebsfertige explosionsgeschützte Handleuchte, |
4. | ein Verbandkasten nach DIN 13 157 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C" |
und | |
5. | eine Löscheinrichtung (z. B. Handfeuerlöscher). |