Für die Ozonanlage oder deren Teile muß eine Betriebsanleitung des Herstellers oder des Errichters in der Nähe der Ozonanlage oder deren Teilen vorhanden sein. Die Betriebsanleitung muß insbesondere enthalten:
Unabhängig von Abschnitt 4.2.1 müssen Druckbehälter auch nach der Druckgeräteverordnung gekennzeichnet sein. |
4.2.2 Leitungen, die ozonhaltiges Gas führen, müssen gekennzeichnet sein.
Die Kennzeichnung erfolgt nach DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflußstoff" mit einem gelben, schwarzumrandeten Schild mit Spitze in Durchflußrichtung und schwarzer Aufschrift "Ozon". Zusätzlich erhält die Leitung an der Spitze des Schildes einen umlaufenden, schwarz umrandeten Ring in der Farbe orange. Zur Ausführung der Kennzeichnung siehe auch Anhang 2.
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Bewährt haben sich nichtrostende Stähle nach DIN EN 10027-2 "Bezeichnungssysteme für Stähle; Teil 2 Nummernsystem" (z. B. Werkstoff-Nr. 1.4571), Aluminium nach DIN 17 007 - 4 "Werkstoffnummern; Systematik der Hauptgruppen 2 und 3: Nichteisenmetalle" (z. B. AL 99,8), verschiedene Kunststoffe (z. B. PTFE), Keramik, Glas und Beton (festigkeitsklasse B 30). PVC nach DIN 8061 "Rohre aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid; Allgemeine Qualitätsanforderungen" ist sowohl für Ozongasleitungen als auch für Leitungen mit wäßriger Lösung beliebiger Konzentration geeignet. Die Schlagzähigkeit von PVC wird bei intensiver Ozoneinwirkung im Laufe der Zeit geringer. Aus diesem Grunde sollten für solche Leitungen PVC-Rohre der Reihe 5 (PN 16) nach DIN 8062 "Rohre aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U, PVC-HI); Maße" ausgewählt und fachgerecht verlegt werden. PE nach DIN 8075 Teil 1 "Rohre aus Polyethylen (PE); PE 63, PE 80, PE 100, PE-HD; Allgemeine Güteanforderungen, Prüfungen" ist nur für wäßrige Lösungen mit Ozongehalten kleiner 0,1 % geeignet. Die Forderung ist auch erfüllt, wenn nicht korrosionsbeständiger Stahl ozonbeständig beschichtet ist. |
4.3.2 Dichtungen in Anlagenteilen, die ozonhaltiges Gas führen, müssen aus ozonbeständigem Werkstoff bestehen.
Ozonbeständiger Werkstoff ist z. B. Polytetrafluorethylen (PTFE). Naturgummi wird durch Ozon zerstört. |
4.4.1 Ozonanlagen müssen in geschlossenen, verschließbaren Räumen aufgestellt sein.
Solche Räume sind z. B. auch Technikräume und gegebenenfalls Betriebsgänge um Becken von Schwimmbädern. Siehe auch Kapitel 2.32 "Betreiben von Sauerstoffanlagen" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500). |
4.4.2 In Räumen, in denen Ozonanlagen aufgestellt sind, dürfen keine ständigen Arbeitsplätze vorhanden sein.
4.4.3 Kann die Forderung nach Abschnitt 4.4.2 aus verfahrenstechnischen Gründen nicht eingehalten werden, muß sichergestellt sein, daß die Ozonkonzentration in der Raumluft am Arbeitsplatz den Arbeitsplatzgrenzwert nicht überschreitet.
Dies wird z. B. sichergestellt, wenn aufgrund des Arbeitsverfahrens der Arbeitsplatzgrenzwert von 0,2 mg/m3 nicht überschritten werden kann oder wenn bei Ausfall von Anlagenteilen, der zu gesundheitsschädlichen Ozonkonzentrationen führen könnte z. B. Absaugsystem bei Flaschenreinigungsanlagen in der Getränkeindustrie, die Ozonerzeugung abgeschaltet wird. |
4.4.4 Räume, in denen im Störungsfall Ozon austreten kann, müssen mit Gaswarngeräten mit optischer und akustischer Anzeige wirksam überwacht sein, die bei Ansprechen die Ozonerzeugung unterbrechen.
Solche Räume sind z. B. Ozonanlagenräume, Räume mit ozonführenden Rohrleitungen. Wirksame Überwachung bedeutet, daß die Meßgeber (-fühler) der Gaswarngeräte dort angebracht sind, wo im Störungsfall mit der höchsten Ozon-Konzentration gerechnet werden muß, z. B. bei Überdruckanlagen in der Nähe der Ozonerzeugungsanlage, bei Unterdruckanlagen in der Nähe der Restozon-Vernichtungsanlage. Bei dieser Meßgeberanordnung darf die Alarmschwelle des Gaswarngerätes auf eine Ozonkonzentration von 1,0 mg/m3 eingestellt sein. |
4.4.5 Die Forderung nach Abschnitt 4.4.4 gilt nicht für Räume, in denen sich ozonführende Rohrleitungen ohne lösbare Verbindungen befinden, die durch einen Sachkundigen einer Dichtheitsprüfung unterzogen worden sind.
4.4.6 Räume, in denen Ozonanlagen aufgestellt sind, müssen mit dem Warnzeichen W03 "Warnung vor giftigen Stoffen" und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift
Ozonanlage Zutritt nur für unterwiesene Personen |
sowie mit dem Verbotszeichen P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" gekennzeichnet sein. Die Zeichen müssen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen und deutlich erkennbar sowie dauerhaft befestigt sein.
Abbildungen der Sicherheitskennzeichen siehe Anhang 2. |
4.4.7 Räume, in denen Ozonanlagen aufgestellt sind, müssen mit technischer Entlüftung ausgerüstet sein. Es muß eine saugende Lüftung vorhanden sein, deren Ansaugöffnung unmittelbar über dem Fußboden liegt und die bei Ansprechen des Gaswarngerätes selbsttätig einschaltet; ein mindestens dreifacher Luftwechsel pro Stunde muß sichergestellt sein.
4.4.8 Abschnitt 4.4.7 gilt nicht für Räume mit Unterdruckanlagen, deren Leistung 500 g/h Ozon je Aufbereitungskreis nicht übersteigt.
Not-Befehlseinrichtungen siehe DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) "Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 60204-1: 1997). |
4.6.2 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die gewährleisten, dass weder Wasser noch Wasserdampf von der Vermischungseinrichtung auf die Ozonerzeugungsanlage rückwirken können.
Die gebräuchlichsten Restozon-Entfernungsanlagen wirken thermisch, katalytisch oder über Aktivkohlefilter. Die Wirksamkeit der Restozon-Entfernungsanlage ist gewährleistet, wenn
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4.7.2 Die Forderung nach Abschnitt 4.7.1 gilt nicht für das Abgas aus Behältern bei deren Belüftung zum Zwecke der Betriebskontrolle.