Anhang 1

Sicherheitskennzeichnung für Chlorungsverfahren

Die nachfolgend aufgeführten Schilder sind geeignet, die nach Abschnitt 4.1.10 dieser Regel geforderte Sicherheitskennzeichnung zu erfüllen. Angaben über Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" ASR A1.3 enthalten.

I. Warnschilder

Schild Stoff Bemerkung
Warnschild 1
W 016
Warnung vor
giftigen Stoffen
Chlor
Chlordioxidlösung
Das Schild "Warnung vor giftigen Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden.
Bei ortsveränderlichen Chlorungseinrichtungen ist das Schild an der Einrichtung anzubringen.
Warnschild 2
W 029
Warnung vor
Gasflaschen
Chlor Bei Chlorgasanlagen, in dem Chlorgasbehälter verwendet werden, ist das Sicherheitszeichen "Warnung vor Gasflaschen" am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen.
Warnschild 3
W 023
Warnung vor
ätzenden Stoffen
Natriumchloritlösung
Calciumhypochloritlösung
Natriumhypochloritlösung
Salzsäure
Schwefelsäure
Das Schild "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden.
Warnschild 4
W 001
Allgemeines
Warnzeichen
Trichlorisocyanursäure
Natriumdichlorisocyanuratdihydrat
Das Schild "Allgemeines Warnzeichen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden.
Warnschild 5
W 028
Warnung vor
brandfördernden Stoffen
Trichlorisocyanursäure
Calciumhypochlorit (Feststoff)
Das Schild "Warnung vor brandfördernden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden.

II. Verbotsschilder

Schild Stoff Bemerkung
Verbotsschild 1
P003
Keine offene Flamme;
Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten
Calciumhypochlorit
Natriumdichlorisocyanurat
Trichlorisocyanursäure
Das Schild "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden.
Verbotsschild 2
P006
Zutritt für
Unbefugte verboten
Chlor
Chlordioxidlösung
Natriumchloritlösung
Natriumhypochloritlösung
Calciumhypochlorit
Trichlorisocyanursäure
Natriumdichlorisocyanuratdihydrat
Salzsäure
Schwefelsäure
Das Schild "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden.

III. Gebotsschilder

Schild Stoff Bemerkung
Gebotsschild 1
M017
Atemschutz benutzen
Chlor
Chlordioxidlösung
Calciumhypochlorit
Trichlorisocyanursäure
Natriumdichlorisocyanuratdihydrat
Das Schild "Atemschutz benutzen" ist bei Chlorgasanlagen an der Chlorungseinrichtung anzubringen.
Bei den übrigen aufgeführten Stoffen ist das Schild an den Stellen anzubringen, wo mit diesen Stoffen offen umgegangen wird, sofern keine wirksame Absaugung vorhanden ist.
Gebotsschild 2
M009
Handschutz benutzen
Natriumhypochloritlösung
Natriumchloritlösung
Chlordioxidlösung
Calciumhypochlorit
Trichlorisocyanursäure
Natriumdichlorisocyanuratdihydrat
Salzsäure
Schwefelsäure
Das Schild "Handschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Gebotsschild 3
M008
Fußschutz benutzen
Chlor
Natriumhypochloritlösung
Natriumchloritlösung
Chlordioxidlösung
Salzsäure
Schwefelsäure
Das Schild "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen, bzw. wenn Behälter oder Druckgasbehälter bewegt werden.
Gebotsschild 4
M013
Gesichtsschutz benutzen
Natriumhypochloritlösung
Natriumchloritlösung
Chlordioxidlösung
Salzsäure
Schwefelsäure
Das Schild "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Gebotsschild 5
M004
Augenschutz benutzen
Calciumhypochlorit
Trichlorisocyanursäure
Natriumdichlorisocyanuratdihydrat
Das Schild "Augenschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Gebotsschild 6
M026
Schutzschürze benutzen
Natriumhypochloritlösung
Natriumchloritlösung
Chlordioxidlösung
Salzsäure
Schwefelsäure
Das Schild "Schutzkleidung benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z. B. beim Umfüllen.

IV. Zusatzschilder

Schild Bemerkung
Zusatzschild 1
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumhypochlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Natriumhypochlorit verwendet wird.
Zusatzschild 2
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Calciumhypochlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Calciumhypochlorit verwendet wird.
Zusatzschild 3
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumchlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Natriumchlorit verwendet wird.
Zusatzschild 4
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorcyanurat ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Chlorcyanurat verwendet wird.