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4 Bauliche Anforderungen

4.1 Allgemeine bauliche Anforderungen

4.1.1 Verkehrswege, Fußböden

Verkehrswege müssen ständig freigehalten werden.

Die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen muss 2,10 m betragen. Für den Altbestand bis November 2012 gelten 2 m.

Siehe hierzu auch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 "Verkehrswege".

Maße für die Mindestbreite von allgemeinen Verkehrswegen sind enthalten in den "Richtlinien für den Bäderbau" des Koordinierungskreises Bäder (KOK-Richtlinien) sowie in der technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A1.8) "Verkehrswege". Zum Beispiel sollen Wärmebänke, Wasserzapfstellen und sonstige Installationen den freien Durchgang nicht behindern.

Für Material- und Gerätetransport müssen geeignete Zugänge und Verkehrswege vorhanden sein. Sie müssen so gestaltet sein, dass für die Transportmittel keine baulichen Hindernisse zu überwinden sind, z. B. Treppen. Bewährt haben sich u. a. direkte Zugänge von außen bzw. bei nicht vermeidbaren Treppen Montageschächte mit Hebezeugen.

Wasseransammlungen in Verkehrsbereichen sind zu vermeiden. Dies wird z. B. durch ausreichendes Bodengefälle nach ASR A1.5/1,2 "Fußböden" und Bodenabläufe nach DIN EN 1253 "Abläufe für Gebäude" erfüllt.

Siehe hierzu auch Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5/1,2 "Fußböden".

In Barfußbereichen ist ein Bodenbelag rutschhemmend, wenn er der DGUV Information 207-006 "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" entspricht.

Werden Bereiche gleichermaßen barfuß und mit Schuhen begangen, sind Bodenbeläge zu verwenden, die die Anforderungen sowohl der ASR A1.5/1,2 "Fußböden" als auch der DGUV Information 207-006 erfüllen.

Durch den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln dürfen die rutschhemmenden Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden.

Nach Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dürfen die Fußböden der Räume keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährliche Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.

Eine Stolperstelle ist ab einer Unebenheit von 4 mm gegeben, siehe DGUV Regel 108-004 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr".

Höhendifferenzen in Verkehrswegen sollen vermieden werden. Anderenfalls sollen Höhendifferenzen deutlich hervorgehoben sein. Höhendifferenzen sind z. B. bei Duschmulden und Durchschreitebecken anzutreffen.

4.1.2 Fluchtwege, Notausgänge

In Bädern muss das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen durch Anzahl, Anordnung und Abmessung sowie Zustand der Fluchtwege und Notausgänge gewährleistet sein.

Die Erfordernis eines zweiten Fluchtweges ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der bei dem jeweiligen Aufenthaltsort bzw. Arbeitsplatz vorliegenden spezifischen Verhältnisse, wie z. B. einer erhöhten Brandgefahr oder der Zahl der Personen, die auf den Fluchtweg angewiesen sind.

Im Technikbereich ist hierbei die besondere Gefährdung durch Gefahrstoffe zu beachten.

Maße für die Mindestbreite von Fluchtwegen sind enthalten in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan". Gemäß dieser Regel sind Steigleitern im Verlauf von ersten Fluchtwegen generell unzulässig.

Fluchtwege und Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Auf sie ist zusätzlich hinzuweisen, wenn sie nicht von jedem Arbeitsplatz aus gesehen werden können. Ein solcher Hinweis kann z. B. in Technikräumen notwendig sein.

Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden, sowie in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen.

Karussell- und Schiebetüren, die ausschließlich manuell betätigt werden, sind in Fluchtwegen unzulässig.

Automatische Schiebetüren (ausgenommen Feuer- und Rauchschutztüren und -tore) dürfen nur verwendet werden, wenn sie bei Ausfall der Energiezufuhr selbsttätig öffnen oder über eine manuelle Öffnungsmöglichkeit (Break-out) verfügen.

Siehe

4.1.3 Wände, Decken, Stützen und lichtdurchlässige Flächen

An Verkehrswegen sollen Wände, Stützen und sonstige Einrichtungen vom Fußboden aus gemessen bis in eine Höhe von mindestens 2 m keine Oberflächen aufweisen, die zu Verletzungen führen können und scharfkantig sind.

Dies ist z. B. erfüllt durch

Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen, müssen aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass Personen nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände verletzt werden können. Dies wird z. B. erfüllt, wenn die lichtdurchlässigen Wände aus Sicherheitsglas nach DIN 18361 "VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), Verglasungsarbeiten", aus Kunststoffen mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften oder aus Glasbausteinen nach DIN 4242 "Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung" bestehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, die erst ab einer Höhe von mehr als 2 m beginnen, gegen Berührung, die ein Zersplittern der Wände verursachen könnte, ausreichend geschützt sind.

Lichtdurchlässige Wände sollen gekennzeichnet sein, sofern ihre raumtrennende Wirkung aufgrund der baulichen oder einrichtungstechnischen Gestaltung nicht deutlich wahrgenommen werden kann.

In Bädern, in denen Wasserball gespielt wird, sollen Glaswände hinter Wasserballtoren sowie Decken und Leuchten ballwurfsicher ausgeführt sein.

Siehe DGUV Information 202-087 "Mehr Sicherheit bei Glasbruch" und DIN 18032-3 "Sporthallen – Hallen für Turnen und Spielen und Mehrzwecknutzung – Prüfung der Ballwurfsicherheit".

Für die Reinigung von lichtdurchlässigen Flächen (Glaswände, Glasdecken und Glasdächer) sind Einrichtungen vorzusehen, die ein gefahrloses Reinigen ermöglichen. Geeignete Einrichtungen sind z. B. Anschlagpunkte, Podeste, Balkone, Laufstege, befestigte Flächen für Hubarbeitsbühnen).

4.1.4 Türen

Türen, die zu mehr als drei Viertel ihrer Fläche aus einem lichtdurchlässigen Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrzunehmen sind. Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn z. B. auf beiden Türseiten quer über das Türblatt in mindestens 1 m Höhe Leisten angebracht sind.

Lichtdurchlässige Türflächen müssen bruchsicher sein. Die Bruchsicherheit kann auch durch eine ausreichende feste Abschirmung sichergestellt werden.

Siehe Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 "Türen und Tore".

Wegen der besonderen Bedingungen in Bädern müssen alle Türflächen aus lichtdurchlässigen Werkstoffen in Barfußbereichen zur Vermeidung von Verletzungen bruchsicher sein.

An Unterkanten von Türen im Barfußbereich sollen Maßnahmen getroffen werden, die Fußverletzungen weitgehend vermeiden. Dies wird z. B. erfüllt, wenn Türunterkanten abgerundet oder mit elastischen Profilen ausgestattet sind.

Griffe, Hebel, Schlösser und Kanten müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass keine Verletzungen eintreten können. Dies ist z. B. erfüllt, wenn

Türpuffer und -feststeller dürfen keine Stolperstellen bilden.

4.1.5 Handläufe, Absturzsicherungen

In öffentlich zugänglichen Bereichen sind nach den Bauordnungen der Bundesländer alle Treppen barrierefrei zu gestalten. In diesen Bereichen sind somit Treppen mit mehr als vier Stufen, im nassbelasteten Barfußbereich mit mehr als zwei Stufen, unabhängig von der Breite beidseitig mit Handläufen auszustatten. In anderen Bereichen müssen Treppen mit mehr als 4 Stufen mindestens einen Handlauf haben. Bei einer Breite von mehr als 1,50 m sind Handläufe an beiden Seiten anzubringen.

Handläufe sollen beim Begehen von Treppen einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass man daran nicht hängenbleiben oder abgleiten kann. Dies wird z. B. erreicht, indem Rohre mit einem Durchmesser von 25 bis 50 mm verwendet und die Enden zur Wand oder zurück zum Geländer geführt werden.

Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen.

Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen.

Befinden sich Arbeitsplätze oder Verkehrswege 0,2 m bis 1,0 m oberhalb einer angrenzenden Fläche, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1,00 m über dem Boden liegen, müssen ständige Sicherungen haben, die verhindern, dass Personen abstürzen.

Für Wartung, Instandhaltung und Reinigung hochgelegener Einrichtungen (z. B. Glasflächen, Glasdächer, Beleuchtungseinrichtungen, Lautsprecher) muss ein Konzept vorliegen, das ein sicheres Arbeiten an diesen Orten gewährleistet. Dies ist bereits bei der Planung eines Bades zu berücksichtigen.

Siehe Baustellenverordnung (BaustellV) in Verbindung mit Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen 32 (RAB 32).

In Bereichen, in denen mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, sind die Absturzsicherungen entsprechend den besonderen Bestimmungen den Bauordnungen der jeweiligen Länder auszuführen.

Weitere Hinweise:
Absturzsicherungen sollen aus Handlauf, Knieleiste und 0,05 m hoher Fußleiste bestehen. Luken, Gruben und Kanäle können auch so gesichert sein, dass sie begehbar oder befahrbar abgedeckt sind und die Abdeckung gegen Verschieben gesichert ist.
Absturzsicherungen sind z. B. auch anzubringen an Gruben, in denen Filterbehälter oder Pumpen aufgestellt sind, und geöffneten Montageschächten.

Siehe auch:

4.1.6 Sitzstufen und Wärmebänke

Flächen von Sitzstufen sollen rutschhemmend ausgeführt sein. Scharfe Kanten und Ecken sind unzulässig. Hinsichtlich der Rutschhemmung ist dies z. B. erfüllt, wenn die Beläge der Bewertungsgruppe B der DGUV Information 207-006 "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" entsprechen.

Die Oberflächentemperatur von Wärmebänken soll 40 °C nicht überschreiten.

Verkehrsflächen oberhalb der Sitzstufen sollen gegen die Stufenanlagen abgegrenzt sein. Dies wird z. B. erfüllt durch Aufstellen von Blumentrögen oder durch Seile.

4.1.7 Garderobenhaken und Ablagen

Garderobenhaken und Ablagen sollen so ausgeführt sein, dass Verletzungen weitgehend vermieden werden. Dies ist z. B. durch vorgelagerte Schutzleisten erfüllt.

4.1.8 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den in Bädern zu erwartenden besonderen Einflüssen entsprechend beschaffen sein.

Solche Einflüsse sind z. B. Beanspruchungen durch Feuchtigkeit, Wärme sowie mechanische und chemische Beanspruchungen.

Siehe DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel". Für die Einrichtung elektrischer Anlagen sind spezielle Bestimmungen enthalten in der Normenreihe DIN VDE 0100 "Errichten von Niederspannungsanlagen", insbesondere in DIN VDE 0100 Teil 702 "Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Teil 702: Becken von Schwimmbädern und andere Becken".

4.1.9 Beleuchtungseinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtung

Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Versicherten ergeben können. Die Beleuchtung ist entsprechend der Sehaufgabe auszulegen.

Siehe hierzu:

Sind aufgrund der Tätigkeit der Versicherten, der vorhandenen Betriebseinrichtungen oder sonstiger besonderer betrieblicher Verhältnisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten, muss eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens eins vom Hundert der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von einem Lux, vorhanden sein.

Dies gilt z. B.:

Siehe Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht und Rettungsplan".

Bestimmungen zur Ausführung der Sicherheitsbeleuchtung sind in DIN VDE 0108-100 "Sicherheitsbeleuchtungsanlagen" enthalten.

Beleuchtungseinrichtungen müssen für Instandhaltungsarbeiten gefahrlos erreichbar sein. Dies ist z. B. erfüllt, wenn geeignete Gerüste zur Verfügung stehen, die Beleuchtungseinrichtungen herabgelassen oder über fest eingebaute Laufstege erreicht werden können.

4.1.10 Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Kennzeichnung

Durch eine geeignete Beschilderung ist auf die Gefahren im Betrieb, auf erforderliche Schutzmaßnahmen sowie auf vorhandene Sicherheits- und Erste-Hilfe-Einrichtungen hinzuweisen.

Siehe Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

Im Anhang 1 dieser Regel wird ausgeführt, welche Sicherheitskennzeichnung für das jeweilige Chlorungsverfahren notwendig ist.

4.2 Beckenbereiche

4.2.1 Beckenböden, Beckenwände

Beckenböden sollen eben ausgeführt sein. Bei Übergängen zwischen Nichtschwimmer- und Schwimmerbereich darf die Bodenneigung höchstens 30° betragen; senkrechte Übergänge sind nicht zulässig.

Der Neigungswinkel von Schleppschürzen an Hubböden darf höchstens 45° gegenüber der Waagerechten betragen.

Beckenböden, mit Ausnahme der Böden in Schwimmer- und Springerbereichen, müssen rutschhemmend ausgeführt sein. Rutschhemmend ist ein Bodenbelag, wenn er der DGUV Information 207-006 "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" entspricht.

In Becken mit einer Wassertiefe > 1,35 m soll 1,20 m bis 1,35 m unterhalb der Oberkante des höchstmöglichen Wasserstandes eine umlaufende Beckenraststufe mit einer Auftrittsbreite von mindestens 0,10 m vorhanden sein. Bei vorstehenden Raststufen darf die Auftrittsbreite höchstens 0,15 m betragen.

Zu Raststufen bei Hubböden und beweglichen Beckenabtrennungen s. Abschnitt 4.2.8

Öffnungen in Beckenwänden und Beckenböden sollen eine Breite von 8 mm nicht überschreiten, ausgenommen sind Wasseraustrittsöffnungen von Wellenanlagen.

Zu Wellenanlagen siehe Abschnitt 4.2.9.

Abflüsse und Pumpensaugleitungen im Beckenbereich sollen so beschaffen sein, dass Personen nicht durch Ansaugkräfte im Becken festgehalten werden können.

Hinweise sind enthalten in:

4.2.2 Beckenkopf

Der Beckenkopf soll so ausgebildet sein, dass scharfe Kanten vermieden werden.

Becken – ausgenommen Planschbecken – sollen am Beckenkopf durchlaufende Festhaltemöglichkeiten haben. Bewährt haben sich z. B. mindestens 15 mm tiefe Mulden oder mindestens 15 mm hohe Wülste in höchstens 60 mm Abstand von der senkrechten Beckenwand. Haltestangen, an denen die Gefahr des Zwischentretens zwischen Stange und Wand besteht, haben sich nicht bewährt. Diese Aussage bezieht sich nicht auf Haltestangen in medizinischen Bädern.

Bei hochliegendem Wasserspiegel sollen die Beckenkante und die Überlaufkante deutlich erkennbar sein. Dies ist erfüllt, wenn z. B. der gesamte Beckenkopf farblich abgesetzt ist oder bei der Ausführung des Beckenkopfes nach System "Finnische Rinne" sich mindestens 2,5 cm der senkrechten Beckenwand und 2,5 cm der waagrechten Fläche gegenüber der übrigen Fläche optisch deutlich abheben.

Bei hochliegendem Wasserspiegel sollen die Überlaufrinnen bodenbündig zum Beckenumgang hin abgedeckt sein. Die Öffnungsbreite in den Abdeckungen von Überlaufrinnen soll auf höchstens 8 mm begrenzt sein.

4.2.3 Beckentreppen und -leitern

Beckentreppen oder -leitern sollen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Dies ist z. B. erfüllt, wenn in einem 50 m Variobecken mindestens 6 Ausstiege, in einem 25 m Schwimmer- oder Variobecken mindestens 4 Ausstiege oder in einem Nichtschwimmerbecken eine durchgehende Treppe auf der einen Längsseite und 2 Leitern in Nischen auf der gegenüberliegenden Seite vorhanden sind.

Im Nichtschwimmerbereich von Mehrzweck- und Variobecken sollen auch beim Übergang zum Schwimmerbereich Ausstiege vorhanden sein.

Bei Sprunganlagen soll der Abstand der Beckenleitern mindestens 8 m von der Beckenseite betragen, an der sich die Absprungstellen befinden. Dies gilt nicht für Startsockel.

Beckentreppen und -leitern müssen sicher begehbar und rutschhemmend ausgeführt sein. Dies wird z. B. erfüllt, wenn diese der DIN EN 13451-2 "Schwimmbadgeräte Teil 2: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Leitern, Treppenleitern und Griffbögen" entsprechen. Hier wird die Rutschhemmung der Bewertungsgruppe C (24°) gefordert. Bei in Beckenwänden eingebauten Stufen sollen die Abstandsmaße analog DIN EN 13451-2 eingehalten werden.

Die oberste Trittstufe von Beckenleitern soll bis an die Beckenwand herangeführt werden.

Die Vorderkanten der Trittstufen von ins Wasser führenden Treppen sind farblich zu kennzeichnen.

Durch Absturzsicherungen auf dem Beckenumgang soll ein Abstürzen auf ins Wasser führende Treppen verhindert werden. Absturzsicherungen, bestehend aus Handlauf und Knieleiste, sind in diesem Fall ausreichend.

Ins Wasser führende Treppen, bei denen der Bereich unter der Treppe zugänglich ist, sollen so angebracht sein, dass ein Untertauchen verhindert wird oder dieser Bereich durchquert werden kann. Eine Durchquerung ist möglich, wenn der lichte Abstand zwischen Treppenlängsseite und der parallel dazu verlaufenden Beckenwand mindestens 60 cm und die Treppen höchstens 1100 mm breit sind.

4.2.4 Beckeneinbauten und -einrichtungen

Einbauten oder Einrichtungen unter der Wasseroberfläche sollen so angeordnet und abgesichert sein, dass Gefährdungen vermieden werden.

Solche Einbauten sind z. B.

Für Sitzstufen, Sprudelbänke, Liegemulden und ähnliche Einrichtungen ist dies z. B. erfüllt, wenn

Bei Einbauten oder Einrichtungen über der Wasseroberfläche, die erklettert werden sollen, sind die Sicherheitsabstände zu anderen Einbauten, Einrichtungen und Beckenwänden sowie die Wassertiefen so zu wählen, dass Gefährdungen vermieden werden. Diese werden vermieden, wenn die Vorgaben für Sicherheitsabstände und Wassertiefen der DIN EN 13451 Teil 10 "Schwimmbadgeräte – Sprunganlagen" eingehalten werden.

4.2.5 Wassertiefe, Kennzeichnung

Die Wassertiefe in Nichtschwimmerbereichen darf höchstens 1,35 m betragen.

Die Wassertiefen sollen an allen Funktionsbereichen in unmittelbarer Nähe des Beckenrandes deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein. Die Kennzeichnungen sollen vom Beckenumgang aus erkennbar sein. Funktionsbereiche sind z. B. "Nichtschwimmer-, Schwimmerbereiche".

Funktionsbereiche in Mehrzweckbecken sollen an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten so gekennzeichnet sein, dass die Kennzeichnung sowohl vom Becken als auch vom Beckenumgang aus erkennbar ist.

Wassertiefen bei Sprunganlagen sollen mindestens den Angaben der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden "Richtlinien für den Bäderbau" entsprechen.

Für neu errichtete Sprunganlagen gelten die Angaben der DIN EN 13451-10 "Schwimmbadgeräte Teil 10: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Sprungplattformen, Sprungbretter und zugehörige Geräte".

Die Wassertiefe vor Startsockeln soll über eine Länge von 6 m mindestens 1,8 m betragen.

In Mehrzweckbecken soll der Übergang vom Nichtschwimmer- zum Schwimmerbereich durch ein Trennseil deutlich gemacht werden können. Die Entscheidung über den Einsatz des Trennseils soll vom Betreiber in Abhängigkeit der Nutzung des Beckens getroffen werden.

Ändert sich das Gefälle des Beckenbodens am Übergang, soll das Trennseil im Nichtschwimmerbereich 1 m vor dem durch die Änderung entstehenden Knick angebracht werden können.

Bei gleichmäßigem Gefälle vom Nichtschwimmer- zum Schwimmerbereich – üblicherweise auch im Wellenbecken bei Wellenbetrieb – ist ein Begrenzungsseil in der Regel nicht erforderlich.

Das Trennseil soll auf oder über der Wasserfläche auch vom Becken aus deutlich sichtbar sein und im Wasser nicht durchhängen.

Hinweise zu Trennseilen auf dem Wasser: DIN EN 13451-5 und über dem Wasser: DIN 7939.

Halterungen für die Befestigung des Trennseils in der Beckenwand oder am Beckenumgang sind versenkt anzubringen. Sie sollen keine Fang- oder Stolperstellen bilden.

Der Übergang von einem Nichtschwimmerbecken in ein Schwimmerbecken über einen Schwimmkanal soll 1 m vor dem Erreichen des Schwimmerbeckens deutlich gekennzeichnet sein. Es muss eine geeignete Trennvorrichtung (z. B. Trennseil) vorhanden sein.

Beckenseiten, von denen aus ein Sprung ins Wasser eine erhöhte Gefahr darstellt, sollen abgesichert sein. Eine erhöhte Gefahr kann z. B. bei Wellenbecken gegeben sein, wenn an der erhöhten Stirnwand die Wassertiefe zu gering ist. Die Absicherung kann z. B. durch Seilabsperrung vorgenommen werden.

4.2.6 Rettungsgeräte

An Schwimmer- und Springerbecken müssen geeignete Rettungsgeräte in ausreichender Zahl gut sichtbar und für jedermann zugänglich bereitstehen.

Rettungsgeräte sind z. B.

Zum Beispiel sind an einem 25 m-Becken 3 Rettungsgeräte als ausreichend anzusehen. Weitere Hinweise enthalten die KOK-Richtlinien.

4.2.7 Schwimmbadgeräte und Wasserrutschen

Schwimmbadgeräte und Wasserrutschen sollen so beschaffen sein, dass Gefahren für Versicherte vermieden werden.

Für Wartungs- und Kontrollarbeiten sind die notwendigen baulichen Einrichtungen zur Vermeidung von Absturzgefahren vorzusehen.

Weitere Hinweise:

4.2.8 Hubböden und bewegliche Beckenabtrennungen

Hubböden und bewegliche Beckenabtrennungen sollen so beschaffen sein, dass von ihnen keine Gefährdungen ausgehen. Beispielsweise soll durch die Bauweise sichergestellt sein, dass sich Hubböden in gesicherter Arbeitsstellung nicht bewegen können.

Im Bereich der Schleppschürze kann auf die Beckenraststufe in der Beckenwand verzichtet werden.

Siehe hierzu KOK-Richtlinien

Siehe hierzu DIN EN 13451-11 "Schwimmbadgeräte – Teil 11: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für höhenverstellbare Zwischenböden und bewegliche Beckenabtrennungen", KOK-Richtlinien für den Bäderbau.

Zu Schleppschürzen siehe auch Abschnitt 4.2.1.

4.2.9 Wellenbecken

Vor den Wasseraustrittsöffnungen von Wellenanlagen sollen parallele, senkrechte, gerundete Gitterstäbe angeordnet sein. Der lichte Abstand der Stäbe darf nicht mehr als 11 cm betragen. Dieser Abstand darf nicht verändert werden können.

Beckenraststufen in Wellenbecken sollen in die Beckenwand eingelassen und nach oben abgeschrägt sein.

Am Becken-Standplatz der Wasseraufsicht soll ein schnell erreichbarer Not-Aus-Schalter angebracht sein, mit dem die Wellenanlage ausgeschaltet werden kann.

Hinsichtlich der Beschaffenheit des Not-Aus-Schalters siehe DIN EN 60204-1 "Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen".

4.3 Aufsichtsräume und -bereiche, Erste-Hilfe-Räume

In Bädern sollen Aufsichtsräume eingerichtet sein. Dies gilt nicht für

Aufsichtsräume sollen so beschaffen sein, dass

Voraussetzung hierfür ist z. B. eine geeignete, allseitige Abtrennung der Räume von dem Umgebungsbereich.

Siehe hierzu Abschnitt 34.60 der Richtlinien für den Bäderbau des Koordinierungskreises Bäder (KOK-Richtlinien).

In Aufsichtsräumen soll ein Telefon vorhanden sein, mit dem direkt ein Notruf abgesetzt werden kann.

Siehe DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

In Bädern müssen Erste-Hilfe-Räume eingerichtet sein. Dies gilt nicht für

In Schulbädern, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehen, ist die Ausstattung mit Erste-Hilfe-Material und einer Trage als ausreichend anzusehen.

Erste-Hilfe-Räume müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein, damit ein ungehinderter Transport von Verletzten ermöglicht wird.

In Erste-Hilfe-Räumen muss ein Waschbecken mit Warm- und Kaltwasseranschluss installiert sein.

Erste-Hilfe-Räume müssen so aufgeteilt sein, dass am Kopfende der Liege ein ausreichender Standplatz für Maßnahmen der Wiederbelebung vorhanden ist.

Die Grundfläche von Erste-Hilfe-Räumen beträgt mindestens 12 m2 und die Höhe mindestens 2,50 m.

Erste-Hilfe- und Aufsichtsräume können unter der Voraussetzung, dass die Funktionen der einzelnen Räume erhalten bleiben, zu einer Raumeinheit kombiniert sein.

Siehe hierzu:

4.4 Technikbereiche

4.4.1 Allgemeine Anforderungen

Technikbereiche müssen gegen den Zutritt von Unbefugten gesichert sein.

Technikbereiche müssen so be- und entlüftet werden können, dass Gefahrstoffe nicht in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen auftreten können. Hiervon ausgenommen sind Chlorgasräume. Anhand der Gefährdungsbeurteilung sind vor Ort die notwendigen Lüftungsmaßnahmen festzulegen. Falls eine natürliche Lüftung nicht ausreicht, kann eine raumlufttechnische Einrichtung notwendig sein.

Das Beseitigen von Gefahrstoffen muss so möglich sein, dass keine Gesundheitsgefährdung auftreten kann. Die baulichen Anforderungen (z. B. Bodenablauf) und Arbeitsmittel (z. B. Bindemittel), die für ein sicheres Beseitigen der Gefahrstoffe notwendig sind, sind dabei jeweils nach den konkret verwendeten Stoffen, Zubereitungen und Tätigkeiten auszurichten.

Für die Beseitigung von austretendem Chlorgas in Chlorgasräumen siehe auch Abschnitt 4.4.6.1 dieser Regel.

Bedien- und Anlagenteile sowie Messeinrichtungen, an denen im normalen Betriebsablauf wiederkehrend gearbeitet oder kontrolliert wird, sollen gut zugänglich sowie im Hand- oder Sichtbereich so angeordnet sein, dass für die durchzuführenden Tätigkeiten ausreichend Freiraum und Stehhöhe vorhanden ist.

Steigleitern sind wegen der höheren Absturzgefahr und der höheren körperlichen Anstrengung nur zulässig, wenn der Einbau einer Treppe betriebstechnisch nicht möglich ist. Steigleitern sind im Verlauf des ersten Fluchtweges nicht zulässig.

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung können Steigleitern nur dann gewählt werden, wenn der Zugang nur gelegentlich (z. B. zu Wartungsarbeiten) von einer geringen Anzahl unterwiesener Beschäftigter genutzt werden muss.

Die Rettung von Beschäftigten ist dabei jederzeit sicherzustellen. Geeignete Schutzausrüstung und Rettungsgeräte sind vorzuhalten.

Auf Steigleitern dürfen keine Gegenstände oder Lasten mitgeführt werden, die die sichere Nutzung von Steigleitern beeinträchtigen.

Hinsichtlich Bau und Ausrüstung von Steigleitern siehe DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" sowie Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 "Verkehrswege".

4.4.2 Zusätzliche Anforderungen an Filterbehälter

Filterbehälter sollen so aufgestellt sein, dass Wartungs-, Kontroll- und Reparaturarbeiten von sicheren Standplätzen aus möglich sind. Sichere Standplätze sind z. B.

Siehe hierzu auch Abschnitt 5.16.2 dieser Regel "Arbeiten mit Absturzgefahren".

An Filterbehältern soll der für die auszuführenden Arbeiten erforderliche Freiraum vorhanden sein.

Der erforderliche Freiraum soll z. B. eine leichte Zugänglichkeit des Mannloches gewährleisten sowie den gegebenenfalls erforderlichen Einsatz eines Hebezeuges über dem Filterbehälter ermöglichen. Der erforderliche Freiraum beträgt nach Abschnitt 6.5.2 der DIN 19643-1 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser – Teil 1: Allgemeine Anforderungen" mindestens 60 cm.

Luftverdichter für die Filterspülanlagen sollen dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen. Dies ist z. B. durch Schalldämpfer oder durch Kapselung erfüllt.

Siehe hierzu Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung

4.4.3 Zusätzliche Anforderungen an Wasserspeicher

Einstiegsöffnungen und Zugänge zu Wasserspeichern sollen so bemessen und angeordnet sein, dass der Einstieg in die Behälter und eine Rettung Beschäftigter gefahrlos möglich ist. Erforderlich sind Einstiegsöffnungen mindestens mit einer lichten Öffnungsweite von 800 x 800 mm oder DN 800. Die Unterkante bei Einstiegsöffnungen in Wänden soll nicht mehr als 600 mm über Boden liegen. Über Deckeneinstiegen ist ein Mindestfreiraum von 2 m zur Rettung erforderlich.

Wasserspeicher sollten zur Vermeidung von Zwangshaltungen eine ausreichende Stehhöhe besitzen.

4.4.4 Zusätzliche Anforderungen an Behälter und Leitungen für feste und flüssige Chemikalien

Die Behälter und Leitungen für feste und flüssige Chemikalien müssen aus Werkstoffen bestehen, die den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten und entsprechend ihrem Inhalt gekennzeichnet sind.

Originalgebinde bestehen aus geeigneten Werkstoffen und sind vom Inverkehrbringer nach der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet. Werden die Chemikalien von Originalgebinden in Vorlagen- bzw. Ansetzbehälter umgefüllt, müssen diese Behälter entsprechend der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein.

Eine eindeutige Kennzeichnung der Leitungen nach ihrem Durchflussstoff und der Durchflussrichtung ist erforderlich. Bei der Befüllung von Tanks mit Natriumhypochloritlösung sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß der Anlage 4, TRGS 500 zu beachten.

Siehe hierzu

Geeignete Behälter für feste und flüssige Chemikalien

Chemikalie Geeignete Behälter Angaben enthalten in
Natriumhypochlorit faserverstärkte Fässer aus Polyethylen oder Polyvinylchlorid DIN EN 15077 "Natriumhypochlorit"
Calciumhypochlorit Polyethylenflaschen oder kunststoffbeschichtete Stahlfässer DIN EN 15796 "Calciumhypochlorit"
Natriumchlorit Polyethylenkanister DIN EN 938 "Natriumchlorit"
Trichlorisocyanursäure und deren Salze faserverstärkte Polyester- oder Polyethylenfässer DIN EN 12931 "Natriumdichlorisocyanurat, wasserfrei"
DIN EN 12932 "Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat" DIN EN 12933 "Trichlorisocyanursäure"
Chlordioxidlösungen
(kurzzeitige Lagerung verdünnter Lösungen vor Ort)
Behälter aus Polyvinylchlorid oder
HD-Polyethylen
DIN EN 12671 "Chlordioxid"

4.4.5 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen zur Wasserdesinfektion

Chlorungsanlagen müssen Einrichtungen haben, die bei unzureichendem Durchfluss oder bei Stillstand des zu chlorenden Wassers oder des Messwassers die Zufuhr der Chlorungschemikalien selbsttätig unterbrechen. Eine selbsttätige Unterbrechung der Chlorung kann durch Kopplung der Dosiereinrichtung (Dosierpumpe, Druckerhöhungspumpe des Treibwassers etc.) mit den Umwälzpumpen und durch zusätzlichen Einbau einer Sicherheitseinrichtung (z. B. von Strömungswächtern in der Rein- und Messwasserleitung) erreicht werden.

Chlordioxidanlagen müssen Einrichtungen haben, die die alleinige Zufuhr von Natriumchlorit bzw. Säure oder Chlorgas in das zu chlorende Wasser verhindern.

Siehe hierzu DVGW-Merkblatt W 624 "Dosieranlagen für Desinfektionsmittel und Oxidationsmittel: "Bereitungs- und Dosieranlagen für Chlordioxid".

Elektrolyse-Chlorungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass durch den entstehenden Wasserstoff keine Gefährdungen hervorgerufen werden. Diese Forderung wird z. B. erfüllt, wenn sich an keiner Stelle eine gefahrbringende Konzentration von Wasserstoff ansammeln kann oder der entstehende Wasserstoff an der Entstehungsstelle beseitigt bzw. gefahrlos ins Freie abgeführt wird.

Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas müssen Absperreinrichtungen haben, durch die beim Wechsel der Chlorbehälter die Anschlussleitungen gasdicht verschlossen werden können.

4.4.6 Zusätzliche Anforderungen an Räume mit Einrichtungen zur Wasserdesinfektion

4.4.6.1 Räume mit Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas (Chlorgasräume)

Alle chlorgasführenden Teile müssen sich im Chlorgasraum befinden.

In Chlorgasräumen dürfen nur die für den Betrieb einer Chlorungsanlage unter Verwendung von Chlorgas erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein. In Chlorgasräumen dürfen z. B. keine Chemikalien, Gerätschaften oder Materialien gelagert werden.

Der Fußboden darf ausgangsseitig nicht unter der angrenzenden Geländeoberfläche liegen.

Austretendes Chlorgas darf sich im Außenbereich nicht in tiefer liegende Bereiche oder Räume (z. B. Mulden, Schächte, Gruben oder Kanäle) ansammeln oder in Ansaugöffnungen für lüftungstechnische Einrichtungen eindringen können.

Das Ansammeln von austretendem Chlorgas in tieferliegenden Räumen, Schächten, Gruben oder Kanälen lässt sich z. B. durch Einhalten folgender Sicherheitsabstände zur Türöffnung des Chlorgasraums vermeiden:

Die genannten Abmessungen sind als Entfernungen zu Frischluftansaugöffnungen nicht ausreichend. Hierfür kann abhängig von den örtlichen Gegebenheiten ein mehrfacher Sicherheitsabstand notwendig sein.

Der Fußboden muss eben sein und darf nicht über Laderampenhöhe liegen. Mit dieser Forderung soll ein gefahrloser An- und Abtransport sowie eine sichere Aufstellung der Chlorgasbehälter gewährleistet werden.

Chlorgasräume müssen gegenüber angrenzenden Räumen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 30 ausgeführt sein. Außerdem sind Chlorgasräume so ausreichend gasdicht auszuführen, dass Versicherte nicht durch austretendes Chlorgas gefährdet werden können.

Zur Feuerwiderstandsklasse F 30 siehe DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen".

Ausreichend gasdicht sind Räume ohne Lüftungsöffnungen z. B. mit Ziegelsteinwänden, die beidseitig verfugt oder verputzt sind, oder mit Stahlbetonwänden. Die Ausgangstür von Chlorgasräumen ist ausreichend gasdicht, wenn an der Tür keine Lüftungsöffnungen vorhanden sind.

Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie führen. Türen müssen nach außen aufschlagen und sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen. Dies kann z. B. erreicht werden, wenn die Tür mit einem Panikschloss ausgerüstet ist.

Türen dürfen nicht unmittelbar an Fluchtwege angrenzen. Diese Forderung gilt für die baulich ausgewiesenen und nach den Technische Regeln für Arbeitsstätten "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungspläne" (ASR A2.3) bzw. "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3) gekennzeichneten Fluchtwege.

Die Temperatur in Chlorgasräumen muss in einem Bereich liegen, in dem störungsfrei und gefahrlos Chlorgas aus Chlorgasbehältern entnommen werden kann. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Temperatur in Chlorgasräumen mindestens 15 °C beträgt.
Temperaturen darunter können zu einer Vereisung der Chlorgasbehälter und damit zu einer Störung der Chlorversorgung führen.

Um eine Absenkung der Raumtemperatur unter 15° C auszuschließen, ist in der Regel eine Raumheizung erforderlich. Zur Vermeidung einer gefährlichen Druckerhöhung in den Chlorgasbehältern darf die Oberflächentemperatur auf den Druckbehältern 50 °C nicht überschreiten.

Chlorgasräume sind durch ein geeignetes Chlorgaswarngerät mit akustischer und optischer Signalgebung zu überwachen. Das Chlorgaswarngerät ist außerhalb des Chlorgasraums anzubringen. Im Chlorgasraum ist lediglich der Chlorgassensor anzubringen.

Das Chlorgaswarngerät hat einen Chlorgasaustritt durch ein akustisches Warnsignal, einen Chlorgasausbruch zusätzlich durch ein optisches Warnsignal außen am Chlorgasraum anzuzeigen, welches als Rundum- oder Blinkleuchte ausgeführt ist.

Geeignet sind Warngeräte, die für die Einstellung von mindestens zwei Alarmschwellen ausgelegt sind.

Für die Alarmschwellen werden folgende Einstellungen empfohlen:

Die Alarmschwelle 1 soll einen Chlorgasaustritt, die Alarmschwelle 2 einen Chlorgasausbruch anzeigen.

Die Warnsignale müssen während der Betriebszeiten von einer Person jederzeit wahrnehmbar sein, die nach Abschnitt 5.2 dieser Regel unterwiesen ist.

Ist verfahrenstechnisch nicht sichergestellt, dass bei einem Chlorgasausbruch höchstens der Inhalt einer Chlorgasflasche (Vakuum ab der Chlorgasflasche) austreten kann oder befindet sich der Chlorgasraum in baulich ungünstiger Lage, ist das Warnsignal immer dann an eine ständig besetzte Stelle weiterzuleiten, wenn die nach Abschnitt 5.2 unterwiesene Person das Warnsignal, das den Chlorgasausbruch signalisiert, nicht wahrnehmen kann (z. B. außerhalb der Betriebszeiten oder bei Abwesenheit). Eine baulich ungünstige Lage liegt vor, wenn sich im Gefahrenbereich Wohn- oder öffentliche Aufenthalts- bzw. Verkehrsbereiche befinden.

Als ständig besetzte Stelle kommen Leitstellen von Einsatz- und Rettungskräften oder auch fachkundige beauftragte Personen des Betriebes oder von Wartungsfirmen in Frage.

Chlorgasräume müssen mit einer Chlorgasbeseitigungseinrichtung ausgerüstet sein, mit der austretendes Chlorgas gefahrlos und wirksam beseitigt werden kann. Die Chlorgasbeseitigungseinrichtung muss vom Chlorgaswarngerät bei Chlorgasausbruch automatisch in Gang gesetzt werden. Die Chlorgasbeseitigungseinrichtung muss zusätzlich auch von Hand außerhalb des Chlorgasraums in Betrieb genommen werden können.

Eine wirksame Chlorgasbeseitigungseinrichtung ist z. B. eine Sprühanlage mit Wasser oder mit Natriumthiosulfatlösung. Hierbei muss die Elektroinstallation im Chlorgasraum mindestens in Schutzart IPX4 (spritzwassergeschützt) ausgeführt sein.

Eine wirksame Berieselung wird durch Sprühstrahldüsen mit einem Strahlwinkel von etwa 120° und mittlerer Tröpfchengröße unter 0,8 mm sichergestellt. In der Regel ist die Wassersprühanlage auf eine Wassermenge von ca. 2 m3 pro Stunde auszulegen. Bei Anlagen mit Chlorgasbehältern größer 65 kg Inhalt ist die Wassermenge mindestens zu verdoppeln.

Bei Einsatz von Entchlorungsmitteln (z. B. Natriumthiosulfat) ist eine Einrichtung vorzusehen, mit der die Einbringung von Entchlorungsmitteln in die Wassersprühanlage automatisch ermöglicht wird.

In Chlorgasräumen mit einer Wassersprühanlage zur Chlorgasbeseitigung muss ein Bodenablauf mit Geruchsverschluss vorhanden sein. Der Bodenablauf muss so bemessen sein, dass die Sprühflüssigkeit aufgenommen werden kann und sofort aus dem Raum abgeführt wird. Ein Gefälle zum Bodenablauf bis zwei Prozent muss vorhanden sein.

Bei Verwendung von Wasser zur Berieselung ist zu berücksichtigen, dass häufig aufgrund regionaler abwasserrechtlicher Vorschriften chlorhaltiges Wasser nicht in die Kanalisation eingeleitet werden darf. In diesen Fällen können ein Auffangbehälter und/oder eine Neutralisationseinrichtung notwendig sein.

4.4.6.2 Räume mit Ozonanlagen

Diese Räume müssen die in der DGUV Regel 103-001 "Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung" enthaltenen Anforderungen an Aufstellräume von Ozonanlagen erfüllen.

4.4.6.3 Räume mit Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlordioxid-Lösungen

Räume von Chlordioxideinrichtungen müssen gegenüber angrenzenden Räumen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 30 ausgeführt sein.

Zur Feuerwiderstandsklasse F 30 siehe DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen".

4.4.6.4 Räume mit Elektrolyse-Chlorungseinrichtungen

Es ist sicherzustellen, dass sich an keiner Stelle des gesamten Bades eine gefahrbringende Konzentration von Wasserstoff ansammeln kann. Diese Forderung wird z. B. bei der Membran-Elektrolyse dadurch erfüllt, dass der entstehende Wasserstoff an der Entstehungsstelle erfasst und gefahrlos ins Freie abgeführt wird.

4.4.6.5 Lagerräume und -bereiche

4.4.6.5.1 Allgemeine Anforderungen

Lagerräume und Lagerbereiche müssen so bemessen und eingerichtet sein, dass der An- und Abtransport der Schwimmbadgeräte sowie Arbeitsmittel und -stoffe ohne Gefährdung oder gesundheitlicher Belastung von Versicherten erfolgen kann.

4.4.6.5.2 Zusätzliche Anforderungen an Lagerräume und Lagerbereiche für Gefahrstoffe

Lagerräume und Lagerbereiche für Gefahrstoffe sind gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.

Lagerräume und Lagerbereiche für Gefahrstoffe müssen so be- und entlüftet werden können, dass Gefahrstoffe nicht in gesundheitsgefährdenden Mengen in der Atemluft auftreten können. Anhand der Gefährdungsbeurteilung sind vor Ort die notwendigen Lüftungsmaßnahmen festzulegen. Falls eine natürliche Lüftung nicht ausreicht, kann eine raumlufttechnische Einrichtung notwendig sein.

In Lagerräumen und Lagerbereichen ist sicherzustellen, dass die verwendeten Lösungen nicht gefrieren oder auskristallisieren können und vor direkter Sonnenstrahlung geschützt sind. Ein Gefrieren oder Auskristallisieren der verwendeten Lösungen wird vermieden, wenn sichergestellt ist, dass die Raumtemperatur 0° C nicht unterschreiten kann.

Die Natriumhypochloritlösung ist frostsicher, aber zur Vermeidung einer raschen Zersetzung, möglichst unter 15 °C zu lagern. Bei der direkten Sonnenbestrahlung von Behältern mit Natriumhypochloritlösung wird Sauerstoff abgespalten und dadurch entsteht ein gefährlicher Druckaufbau in den Chemikalienbehältern. Mit diesen Anforderungen soll eine Zersetzung der Natriumhypochloritlösung mit der Folge eines möglichen gefährlichen Druckaufbaus durch Licht, Wärme oder Verunreinigungen verhindert werden.

Das Calciumhypochlorit ist zur Vermeidung einer raschen Zersetzung möglichst unter 25 °C und trocken zu lagern. Mit diesen Anforderungen soll eine Zersetzung von Calciumhypochlorit durch Wärme oder Feuchtigkeit verhindert werden.

In unmittelbarer Nähe der Chlorungschemikalien dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen gelagert werden, die mit diesen Chlorungschemikalien gefährlich reagieren können.

Unterschiedliche flüssige Gefahrstoffe sind in getrennten Auffangwannen aufzubewahren.

Stoffe und Zubereitungen, die mit Natriumhypochloritlösung oder mit Calciumhypochlorit gefährlich reagieren können, sind Säuren und saure Salze, Ammoniak, und Ammoniumverbindungen und Amine sowie Trichlorisocyanursäure und deren Salze. Calciumhypochlorit reagiert zusätzlich gefährlich mit brennbaren Stoffen.

Stoffe und Zubereitungen, die mit Natriumchloritlösung gefährlich reagieren können, sind Säuren und saure Salze sowie brennbare Stoffe z. B. Fette, Öle. Beim Kontakt von Trichlorisocyanursäure und Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat mit Säuren entsteht giftiges Chlorgas, mit Natrium- oder Calciumhypochlorit explosives Stickstofftrichlorid.

Bei Lagermengen über 200 kg gelten zusätzliche Anforderungen der TRGS 510 "Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".

In Lagerräumen und Lagerbereichen muss das Beseitigen von Gefahrstoffen so möglich sein, dass keine Gesundheitsgefährdung auftritt.

Die baulichen Anforderungen, die für ein sicheres Beseitigen der Chlorungschemikalien notwendig sind, sind dabei jeweils nach den konkret verwendeten Stoffen und Zubereitungen auszurichten.

Weitergehende Informationen zur Lagerung von Gefahrstoffen zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser sind in der DGUV Information 213-040 "Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" enthalten.

4.4.6.5.3 Zusätzliche Anforderungen an Lagerräume für Chlorgasbehälter

Für Räume, die ausschließlich zur Lagerung von Chlorgasbehältern dienen, gilt die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern”.