2 Grundpflichten

2.1 Allgemeine Grundsätze


 

DGUV Vorschrift 25
§ 3 Allgemeine Grundsätze

  (1) Der Unternehmer hat zum Schutz der Versicherten den Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.

Grundsätzlich ist durch den Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln ein Anreiz zu Überfällen gegeben. Der Betrieb einer Verkaufsstelle ohne Zugriff auf Bargeld senkt das Überfallrisiko signifikant.

Anreize zu einem Überfall aus Sicht eines Täters oder einer Täterin können z. B. liegen:

Die nachfolgenden Absätze konkretisieren die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsplätzen sowie die Auswahl und Bereitstellung von Arbeits- und Betriebsmitteln zum Anreizabbau.

Ebenso sind die Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass der Anreiz zum Überfall minimiert wird.

Hinweis:

Beim Anreizabbau ist zusätzlich zu berücksichtigen, ob der Wert der einzelnen Waren, z. B. von

das Überfallrisiko erhöht.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 3 Allgemeine Grundsätze

  (2) Kommt es dennoch zu einem Überfall, hat der Schutz von Leben und Gesundheit Vorrang vor dem Schutz von Werten.

Ein Bereithalten von Banknoten in Erwartung eines Überfalles ist nicht zulässig.

Das Ausgeben von Selbstverteidigungsmitteln an Versicherte, wie z. B. Pfefferspray oder Waffen, ist nicht zulässig.


2.2 Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Prävention von Überfällen


 

DGUV Vorschrift 25
§ 4 Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Prävention von Überfällen

  Haben Versicherte Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen, hat der Unternehmer in seiner Beurteilung der Arbeitsbedingungen insbesondere die Gefährdung durch einen Überfall zu berücksichtigen.

In einer Verkaufsstelle sind neben dem Umgang mit Bargeld immer auch der Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder der Wert und die Art der angebotenen Waren in der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) zu berücksichtigen.

Auch die allgemeine Sicherheitslage am Standort der Verkaufsstelle ist zu berücksichtigen. Dabei ist es hilfreich, Informationen der örtlichen Polizeibehörden einzuholen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Versicherten vor den Risiken durch Überfälle abzuleiten.

Dabei sind bauliche/technische Maßnahmen vorrangig vor organisatorischen und vor persönlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Bei der Auswahl der Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Versicherten vor den Risiken durch Überfälle gelten folgende Grundsätze:

Bei Veränderungen der Arbeitsplatzbedingungen sowie nach einem Überfall oder einem versuchten Überfall hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Hinweis: Bei vergleichbaren Arbeitsabläufen und Gefährdungen kann unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für mehrere Betriebsstätten eine gemeinsame Dokumentation erfolgen. In den jeweiligen Betriebsstätten muss die Dokumentation einsehbar sein.


2.3 Gestaltung der Betriebsstätte


 

DGUV Vorschrift 25
§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte

  (1) Der Unternehmer hat die Betriebstätte so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.

Gestaltungsgrundsätze für ein geringeres Überfallrisiko sind z. B.

Gestaltungsgrundsätze für Türen, die vom Werttransportunternehmen oder Versicherten als Ein- oder Ausgang benutzt werden, insbesondere Türen zu gesicherten Bereichen, ausgenommen Ein- oder Ausgänge für Kundinnen und Kunden sind z. B.:

Es sollten gesicherte Bereiche zur Bearbeitung bzw. zur Verwahrung von Banknoten eingerichtet werden. Gesicherte Bereiche sind so zu gestalten, dass sie über einen ausreichenden Schutz gegen gewaltsames Eindringen und gegen Einblick von außen verfügen.

Ein ausreichender Schutz gegen gewaltsames Eindringen ist gegeben, wenn der mechanische Widerstand aller Bauelemente, wie z. B. Wände, Fenster und Türen, mindestens vergleichbar der Widerstandsklasse RC3 nach DIN EN 1627:2011-09 "Türen, Fenster, Vorhangfassaden, Gitterelemente und Abschlüsse – Einbruchhemmung – Anforderungen und Klassifizierung" ist. Der mechanische Widerstand bewirkt, dass ein versuchtes Eindringen von anderen bemerkt werden kann. Dies ist zusätzlich anreizreduzierend.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte

  (2) Der Unternehmer hat die Arbeitsplätze, an denen Versicherte Banknoten annehmen oder ausgeben so zu gestalten, dass Täter von Versicherten frühzeitig wahrgenommen werden können.

Der Kassenbereich ist übersichtlich zu gestalten.

Dies wird erreicht, indem z. B. Sichtkontakt zu den benachbarten Kassenplätzen möglich ist oder die Kundinnen und Kunden bereits vor dem Bereich der Kassenzone gesehen werden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass sich Personen vom Verkaufsraum der Kassenzone nähern, als auch für den Fall, dass sich Personen von der Seite des Eingangs- bzw. Ausgangs für Kundinnen und Kunden der Kassenzone nähern.

Die Einsehbarkeit kann z. B. durch technische Maßnahmen, wie z. B. Spiegel, verbessert werden.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte

  (3) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte so zu gestalten, dass die Einsichtnahme auf Banknotenbestände durch Unberechtigte weitestgehend verhindert wird.

Dies gilt für Banknotenbestände in der geöffneten Kassenlade, im geöffneten Wertbehältnis und bei der Geldbearbeitung.

Die Einsichtnahme an der Kasse kann z. B. durch die Anordnung der Geldlade im Kassenbereich in einer für Unberechtigte nicht oder nur schwer einsehbaren Position verhindert werden.

Die Einsichtnahme in Wertbehältnisse kann z. B. durch Aufstellung der Wertbehältnisse in einem zum Verkaufsraum abgetrennten Raum verhindert werden.

Die Einsichtnahme bei der Geldbearbeitung kann durch Maßnahmen nach den Vorgaben dieser DGUV Regel zum § 14 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" verhindert werden.

Unberechtigte sind im Allgemeinen Dritte, z. B. Kundinnen und Kunden, die sich in der Betriebsstätte aufhalten.


2.4 Alarmierung


 

DGUV Vorschrift 25
§ 6 Alarmierung

  (1) Der Unternehmer hat den Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben, für ihre Tätigkeit geeignete Alarmierungsmöglichkeiten, mindestens ein Telefon, zur Verfügung zu stellen, über die sie eine hilfebringende Stelle unmittelbar erreichen können.

Versicherte, die am Arbeitsplatz Umgang mit Banknoten haben, müssen in unmittelbarer Nähe dieses Arbeitsplatzes die Möglichkeit haben, eine Alarmierung bzw. Überfallmeldung tätigen zu können. Hierzu zählen insbesondere Kassenzonen im Verkaufsraum und Kassenbüros.

Die Installation von zusätzlichen Alarmierungsmöglichkeiten in geeigneten Nebenräumen, z. B. Lager oder Pausenraum, wird empfohlen.

Eine geeignete Alarmierungsmöglichkeit ist z. B. ein Alarmauslöser einer Überfallmeldeanlage.

Wenn eine Überfallmeldeanlage vorhanden ist, muss der Alarm direkt zu einer hilfebringenden Stelle übertragen werden. Hilfebringende Stellen sind beispielsweise ständig besetzte Notruf- und Serviceleitstellen oder die Leitstellen der Polizei.

Die Alarmierung hat grundsätzlich still zu erfolgen. Durch die Alarmauslösung sollen Versicherte oder Dritte nicht in Gefahr gebracht werden. Die Alarmauslösung darf zu keiner weiteren Eskalation führen.

Zur Auslösung einer stillen Alarmierung kann z. B.

verwendet werden.

Bei Alarmierung per Telefon ist die zur Alarmierung notwendige Nummer

bekannt zu machen.

Bei Geldtransporten ist den Versicherten ebenfalls eine Alarmierungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, z. B.:


 

DGUV Vorschrift 25
§ 6 Alarmierung

  (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die hilfebringende Stelle bei einem Überfall unverzüglich angemessen reagieren und sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann.

Die Entgegennahme der Alarmierung extern durch z. B. ein Sicherheitsunternehmen ist durch eine schriftliche Vereinbarung zu regeln. Diese enthält auch vorher festgelegte Maßnahmen, die im Falle einer Entgegennahme einer Alarmierung zu ergreifen sind.

Die Entgegennahme der Alarmierung intern durch z. B. einen Versicherten in der Verkaufsstelle einer anderen Abteilung ist durch einen Alarmplan zu regeln.

Dieser enthält auch vorher festgelegte Maßnahmen, die im Falle einer Entgegennahme einer Alarmierung zu ergreifen sind.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat regelmäßig zu überprüfen, ob die im Alarmfall vorgesehenen Maßnahmen noch ausreichend sind und durchgeführt werden können.


2.5 Aufzeichnung von Überfällen


 

DGUV Vorschrift 25
§ 7 Aufzeichnung von Überfällen

  (1) Um den Anreiz zu Überfällen nachhaltig zu verringern, hat der Unternehmer in öffentlich zugänglichen Bereichen von Betriebsstätten, in denen Versicherte Banknoten ausgeben oder annehmen, durch den Einsatz erkennbarer Kameras sicherzustellen, dass Bildaufzeichnungen von Überfällen erstellt werden.
Dazu hat er abzuwägen, ob die Bildaufzeichnung unter Berücksichtigung der hiermit in Zusammenhang stehenden berechtigten Interessen aller betroffenen Personen auch verhältnismäßig ist.
Wenn der Einsatz der Kameras und die damit verbundene Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten nicht verhältnismäßig ist, sind andere technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Täter von einem Überfall abzuhalten.

Die Bildaufzeichnung muss für Kundinnen und Kunden offensichtlich wahrnehmbar oder auffällig installiert sein und es ist durch Piktogramme, Hinweisschilder oder andere geeignete Mittel vor Betreten der erfassten Bereiche darauf hinzuweisen.

Bei den zur Bildaufzeichnung eingesetzten Komponenten, d. h. Kameras und Bildaufzeichnungsgeräte, ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. DGUV Test-geprüfte Systeme erfüllen diese Anforderungen.

Die Bildaufzeichnung muss auf den konkreten Anwendungszweck Überfallprävention zugeschnitten sein. Das bedeutet, dass z. B.

Für Hinweise zu anderen technischen oder organisatorischen Maßnahmen siehe Vorgaben dieser DGUV Regel zum § 7 (4) der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention".

Hinweis:
Bei Bildaufzeichnungen sind die gesetzlichen Regelungen zur Mitbestimmung und zum Datenschutz zu beachten.

Erkenntnisse zur Wirksamkeit von Bildaufzeichnungen zur Prävention von Überfällen siehe Anlage 1.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 7 Aufzeichnung von Überfällen

  (2) Die aufgezeichneten Bilddaten müssen gegen unberechtigten Zugriff gesichert sein. Nach einem Überfall ist ein berechtigter Zugriff auf die aufgezeichneten Bilddaten zeitnah sicherzustellen.
Bilddaten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der zulässige Zweck ihrer Verarbeitung erfordert. Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Die Sicherung gegen unberechtigten Zugriff muss hardwareseitig und softwareseitig erfolgen. Der unberechtigte Zugriff kann verhindert werden, wenn die Bildaufzeichnung sicher aufgestellt ist z. B. in einem separaten Raum, in einem verschlossenen Schrank oder über eine webbasierte passwortgeschützte Lösung betrieben wird.

Werden Systeme verwendet, die Bilddaten in der Kamera speichern, sind die Kameras gegen einfache Wegnahme zu sichern.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat bei der Erfassung von Bilddaten die einschlägigen Vorschriften des Datenschutzes zu beachten. Dabei sind die zu erfassenden Bilddaten auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren und die aufgezeichneten Bilddaten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 7 Aufzeichnung von Überfällen

  (3) Die aufgezeichneten Bilddaten müssen Täter und die wesentlichen Phasen des Überfalls deutlich wiedergeben.

Die Bildaufzeichnung soll auch der Identifizierung des Täters oder der Täterin dienen können.

Für die Erkennung von tatverdächtigen Personen reicht die Bildauflösung aus, wenn bei einer Aufnahmebreite von 1,5 m mindestens das Muster "C" der Prüftafel zum Erkennen der tatverdächtigen Person (Anlage 3) erkennbar ist. Bei den gespeicherten Bilddaten sind dabei die definierten Strukturen als einzelne schwarze und weiße Balken deutlich erkennbar. Sofern das verwendete System aufgrund einer höheren Auflösung die Anforderung bei einer größeren Aufnahmebreite als 1,5 m erreicht, kann diese größere Breite auch bei der Installation verwendet werden.

Für die Erkennung der wesentlichen Phasen eines Überfalls reicht die Bildauflösung aus, wenn bei einer Aufnahmebreite von 6 m mindestens das Muster "2" der Prüftafel zum Erfassen der wesentlichen Phasen eines Überfalls (Anlage 3) erkennbar ist. Bei den gespeicherten Bilddaten sind dabei die definierten Strukturen als einzelne schwarze und weiße Balken deutlich erkennbar. Sofern das verwendete System aufgrund einer höheren Auflösung die Anforderung bei einer größeren Aufnahmebreite als 6 m erreicht, kann diese größere Breite auch bei der Installation verwendet werden.

Sinnvoll kann auch die Bildaufzeichnung in weiteren Bereichen, wie z. B. auf dem Fluchtweg (Demaskierungskamera), sein.

Bei der Installation ist darauf zu achten, dass bei den Aufnahmen Gegenlicht und Spiegelungen vermieden werden. Es ist zu berücksichtigen, dass Einbauten, wie z. B. Säulen, Leuchten, Rahmen von Glaskonstruktionen sowie sonstige Einrichtungen den gewünschten Aufnahmebereich nicht verdecken.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 7 Aufzeichnung von Überfällen

  (4) Auf den Einsatz von Einrichtungen zur Bildaufzeichnung kann abweichend von Absatz 1 verzichtet werden, wenn der Unternehmer andere technische oder organisatorische Maßnahmen trifft, die ebenso geeignet sind, Täter von einem Überfall abzuhalten.

Andere Maßnahmen können z. B. sein:


2.6 Betriebsanweisungen


 

DGUV Vorschrift 25
§ 8 Betriebsanweisungen

  (1) Der Unternehmer hat auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Betriebsanweisungen

  1. den Umgang mit Banknoten,
  2. den Umgang mit Mängeln und Störungen an Sicherheitseinrichtungen sowie
  3. das Verhalten der Versicherten bei Überfällen

schriftlich festzulegen und den Versicherten in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.

Grundlage für die Betriebsanweisung ist die Gefährdungsbeurteilung und die darin festgelegten Maßnahmen. Die Betriebsanweisung muss dabei berücksichtigen:

Gleichartige Sicherungskonzepte, z. B. auf Grund gleicher Arbeitsmittel/Geräte oder Abläufe in verschiedenen Betriebsstätten können in gleichlautenden Betriebsanweisungen erfasst werden.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat bei der Erstellung der Betriebsanweisung den Grundsatz zu beachten, dass der Schutz von Leben und Gesundheit der Versicherten Vorrang vor dem Schutz materieller Werte hat.

Die Betriebsanweisung muss für die Versicherten während der Arbeitszeit zugänglich sein.

Sie muss vor unbefugter Einsichtnahme geschützt aufbewahrt sein.

Sie muss in schriftlicher Form vorliegen und so konkret formuliert sein, dass sie von den Versicherten leicht verstanden und in der betrieblichen Praxis befolgt werden kann. Ggf. sind Sachverhalte durch bildliche Darstellungen zu verdeutlichen. Die Betriebsanweisung dient als Unterweisungsgrundlage.

Der Umfang einer Betriebsanweisung ist so zu wählen, dass sie für die betriebliche Praxis – für den Anwender oder die Anwenderin – überschaubar bleibt.

Versicherte müssen gefährliche Situationen, z. B. versuchte Überfälle, unverzüglich an die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten melden.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 8 Betriebsanweisungen

  (2) Versicherte haben die Betriebsanweisungen nach Absatz 1 zu befolgen und Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen.

Das sicherheitsgerechte Verhalten der Versicherten sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Sicherheitseinrichtungen können den Anreiz zu Überfällen vermindern.


2.7 Unterweisung


 

DGUV Vorschrift 25
§ 9 Unterweisung

  (1) Der Unternehmer hat die Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben oder von einem Überfall betroffen sein können, auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen nach § 8 Absatz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens halbjährlich sowie bei Bedarf zu unterweisen.

Grundlage für die Unterweisungsinhalte bilden die Betriebsanweisung und die darin festgelegten Inhalte.

Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung der Unternehmerin oder des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Versicherten, die durch praktische Übungen oder Beispiele zu ergänzen sind.

Es sollten mögliche Situationen während eines Überfalls geübt und deeskalierende Maßnahmen trainiert werden. Es wird nicht empfohlen, die komplette Überfallsituation nachzustellen.

Hinweis:
Deeskalierendes Verhalten kann auch beim Umgang mit schwierigen oder aggressiven Kundinnen und Kunden von Nutzen sein.

Es ist zu beachten, dass die Unterweisung von Personen, die bereits von einem Überfall betroffen waren, äußerst sensibel vorgenommen wird.

Zu einer Unterweisung gehört, dass Versicherte Fragen zu den angesprochenen Punkten stellen können.

Unterweisungsinhalte zur Überfallprävention sind z. B.:

Dazu gehört auch

Die Unterweisung (Aus- und Fortbildung) der Versicherten hat sich auch auf psychische Belastung durch Überfälle zu erstrecken.

Diese sind z. B.

Zur Unterweisung können Medien des zuständigen Unfallversicherungsträgers genutzt werden.

Die Pflicht zur Unterweisung kann auf eine oder mehrere zuverlässige und fachkundigen Personen schriftlich übertragen werden. In dieser Pflichtenübertragung muss auch die Weisungsbefugnis der zu unterweisenden Person gegenüber den zu Unterweisenden festgelegt sein. Die Kontrollverantwortung über die sachgerechte Durchführung der übertragenen Aufgaben verbleibt bei der Unternehmerin oder beim Unternehmer.

Siehe auch § 13 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".


 

DGUV Vorschrift 25
§ 9 Unterweisung

  (2) Der Unternehmer hat die Unterweisung zu dokumentieren.

Die Dokumentation enthält alle notwendigen Angaben, wie z. B. Betriebsstätte, Datum, Inhalt der Unterweisung, Namen der Versicherten und der unterweisenden Person. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Versicherten die Teilnahme an der Unterweisung und dass sie den Inhalt der Unterweisung verstanden haben.