3 Umgang mit Bargeld

3.1 Ausgabe von Banknoten


 

DGUV Vorschrift 25
§ 10 Ausgabe von Banknoten

  (1) Der Unternehmer hat die Ausgabe von Banknoten so zu gestalten, dass diese ohne Mitwirkung von Versicherten über automatisierte Systeme erfolgt.

Bei Verwendung von Automaten, d. h. automatisierten Systemen, Bezahlautomaten oder geschlossenen Kassensystemen, haben Versicherte keinen Zugriff auf Banknoten.

Der Anreiz zu einem Überfall wird dadurch wirksam reduziert.

Erkenntnisse zur Wirksamkeit geschlossener Kassensysteme zur Prävention von Überfällen siehe Anlage 1.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 10 Ausgabe von Banknoten

  (2) Abweichend von Absatz 1 können Banknoten durch Versicherte ausgegeben werden, wenn diese bereitgehaltenen Banknotenbestände durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert sind. Zusätzlich hat der Unternehmer geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Folgende technische oder bauliche Einrichtungen sind geeignet:

Folgende organisatorische Schutzmaßnahmen sind geeignet:

Folgende organisatorische Schutzmaßnahmen können zur Anreizreduzierung beitragen:


3.2 Annahme von Banknoten


 

DGUV Vorschrift 25
§ 11 Annahme von Banknoten

  (1) Von Versicherten angenommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unberechtigter zu sichern.

Unberechtigte sind im Allgemeinen Dritte, z. B. Kundinnen und Kunden, die sich in der Betriebsstätte aufhalten.

Die Annahme größerer Mengen Banknoten sollte diskret erfolgen.

Ein unverzügliches Sichern von Banknoten ist dann gegeben, wenn die angenommenen Banknoten ohne schuldhaftes Verzögern in die zur Verfügung gestellten Einrichtungen nach § 11 (2) der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" gegeben werden.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 11 Annahme von Banknoten

  (2) Der Unternehmer hat zur Sicherung angenommener Banknoten geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

Folgende Einrichtungen für angenommene Banknoten sind geeignet:

Eine unverschlossene einfache Schublade, wie z. B. eine Möbelschublade, ist zur Annahme von Banknoten nicht geeignet.


3.3 Verwahrung von Banknoten


 

DGUV Vorschrift 25
§ 12 Verwahrung von Banknoten

  (1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Banknotenbestände verwahrt werden.

Dies kann erreicht werden durch Nutzung von z. B.:


 

DGUV Vorschrift 25
§ 12 Verwahrung von Banknoten

  (2) Wertbehältnisse zur Verwahrung von Banknoten müssen einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch bieten und gegen einfache Wegnahme gesichert sein.

Ausreichender Widerstand gegen Aufbruch ist gegeben, wenn die Dauer bis zum Zugriff auf den Inhalt vergleichbar mit der eingestellten Sperrzeit bzw. Zeitverzögerung ist.

Die Sperrzeit ist bei Zeitverschlussbehältnissen die Zeit, die nach der Codeeingabe gewartet werden muss, bis das Schloss den Zugriff auf den Inhalt des Behältnisses freigibt.

Die Sicherung gegen einfache Wegnahme wird z. B. durch Verankerung an unbeweglichen Teilen der Umgebung erreicht.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 12 Verwahrung von Banknoten

  (3) Der Zugriff auf verwahrte Banknotenbestände muss für Berechtigte, die regelmäßig in der Betriebsstätte anwesend sind, zeitverzögert sein. Die Zeitverzögerungen dürfen nur von dazu Berechtigten verändert werden können.

Wer berechtigt ist, ist in Abhängigkeit des Sicherungskonzeptes aus den Inhalten dieser DGUV Regel zu § 10 und § 11 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" durch die Unternehmerin oder den Unternehmer festzulegen.

Bargeldbestände, die nach dem Abschöpfen und Bearbeiten für den Transport vorbereitet sind, müssen unter Zeitverschluss gehalten werden.

Die Sperrzeit bzw. Zeitverzögerung für regelmäßig in der Betriebsstätte anwesende Versicherte hat grundsätzlich mindestens 5 Minuten zu betragen.

Für Zeitverschlussbehältnisse gilt:

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schlüssel von Behältnissen mit Zeitverschlusssystemen, die eine Änderung von eingestellten Sperrzeiten ermöglichen, unbefugtem Zugriff entzogen sind.

Ein zeitverzögerter Zugriff auf verwahrte Banknoten kann alternativ auch erreicht werden durch z. B.

Erkenntnisse zur Wirksamkeit von Zeitverschlussbehältnissen zur Prävention von Überfällen siehe Anlage 1.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 12 Verwahrung von Banknoten

  (4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Banknoten griffbereit gehalten werden, wenn diese durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert und geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen sind.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der griffbereite Bargeldbestand nach dem Inhalt dieser DGUV Regel zu § 11 (2) der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" in den Kassen möglichst gering gehalten wird, um den Anreiz zu einem Überfall zu senken, z. B. durch Abschöpfen.

Dazu hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Grenze festzulegen, ab der abgeschöpft werden muss. Die Grenze ist u. a. abhängig von

Das Abschöpfen kann mit verschiedenen Systemen erfolgen. Beispiele sind:

Die Art der Abschöpfung ist abhängig von den Vorgaben dieser DGUV Regel zu den §§ 3 und 4 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention".

Erkenntnisse zur Wirksamkeit von regelmäßiger Kassenabschöpfung zur Prävention von Überfällen siehe Anlage 1.


3.4 Versorgung von Automaten mit Banknoten


 

DGUV Vorschrift 25
§ 13 Versorgung von Automaten mit Banknoten

  (1) Die Versorgung von Automaten mit Banknoten durch Berechtigte ist so zu gestalten, dass sie in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen erfolgt. Der Einblick in diesen Versorgungsbereich ist weitestgehend zu verhindern.

Die Versorgung von automatisierten Bezahlsystemen, Bezahlautomaten oder geschlossenen Kassensystemen sollte außerhalb der Ladenöffnungszeiten durchgeführt werden. Wer berechtigt ist, ist in Abhängigkeit des Sicherungskonzeptes aus den Inhalten dieser DGUV Regel zu § 10 und § 11 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" durch die Unternehmerin oder den Unternehmer festzulegen.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 13 Versorgung von Automaten mit Banknoten

  (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Automaten mit Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen durch Berechtigte versorgt werden, wenn der Unternehmer dafür geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen hat.

Die Versorgung von automatisierten Bezahlsystemen, Bezahlautomaten oder geschlossenen Kassensystemen während der Ladenöffnungszeiten sollte unregelmäßig oder durch ein Werttransportunternehmen durchgeführt werden.

Es wird empfohlen, den Versorgungsvorgang so zu planen, dass er auf wenige Minuten begrenzt wird, z. B. über die Nutzung von Kassetten, die im Zuge der Versorgung des Automaten lediglich getauscht werden.


3.5 Bearbeitung von Banknoten


 

DGUV Vorschrift 25
§ 14 Bearbeitung von Banknoten

  (1) Banknoten dürfen nur von Berechtigten bearbeitet werden.

Wer berechtigt ist, ist in Abhängigkeit des Sicherungskonzeptes aus den Inhalten dieser DGUV Regel zu § 10 und § 11 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" durch die Unternehmerin oder den Unternehmer festzulegen.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 14 Bearbeitung von Banknoten

  (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Bereiche, in denen Banknoten bearbeitet werden, nicht öffentlich zugänglich sind und über einen ausreichenden Widerstand gegen unberechtigtes Eindringen verfügen.

Dies ist gegeben, wenn die Bearbeitung von Banknoten in einem Raum erfolgt, der mindestens mit abschließbarer Tür oder einem Knauf von außen versehen ist.

Ausreichender Widerstand gegen unberechtigtes Eindringen ist erfüllt, wenn die Vorgaben dieser DGUV Regel zu § 5 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" erfüllt sind.

Muss der Raum während der Bearbeitung von Banknoten auch von anderen Versicherten betreten werden, ist zu gewährleisten, dass nur berechtigte Personen Zutritt erhalten bzw. die Identität von Personen vor dem Eintreten erkannt werden kann, z. B. durch:

Die Bearbeitung von Banknoten darf im Verkaufsraum nur außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden, wenn die Ladentüren verschlossen sind.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 14 Bearbeitung von Banknoten

  (3) Die Bearbeitung darf von öffentlich zugänglichen Bereichen aus nicht erkennbar sein.

Dies ist gegeben, wenn bei Glastüren oder Fenstern Sichtschutz oder eine andere Art der Abschirmung verwendet wird.

Auch die geplante Bearbeitung darf von öffentlich zugänglichen Bereichen aus durch Kundinnen und Kunden nicht erkennbar sein, d. h. es dürfen keine Gespräche der Versicherten von Kundinnen und Kunden über die Bearbeitung von Banknoten mitgehört werden können.

Hinweis: Das Abschöpfen durch Berechtigte, wie in den Vorgaben dieser DGUV Regel zu § 12 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" beschrieben, ist keine Bearbeitung und ist jederzeit zulässig.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 14 Bearbeitung von Banknoten

  (4) Abweichend von Absatz 2 und 3 können auch an anderen Arbeitsplätzen Banknoten bearbeitet werden, wenn dies unregelmäßig und kurzzeitig erfolgt.

Die Bearbeitung von Banknoten während der Öffnungszeiten im Verkaufsraum darf durchgeführt werden, wenn sie durch Außenstehende nicht erkennbar und nicht vorhersehbar ist, d. h. nicht zu festen Schichtwechselzeiten und nicht an der Kasse.

Kurzzeitig bedeutet so kurz wie möglich, maximal 10 Minuten.


3.6 Transport von Banknoten


 

DGUV Vorschrift 25
§ 15 Transport von Banknoten

  (1) Der Transport von Banknoten muss so gestaltet sein, dass er für Außenstehende in Ablauf, in der Abwicklung und hinsichtlich sonstiger Umstände nicht als solcher erkennbar ist.

Transport von Banknoten kommt in Verkaufsstellen in der Regel als innerbetrieblicher Transport zwischen Kasse und Wertbehältnis im Kassenbüro und als außerbetrieblicher Transport zwischen Betriebsstätte und Kreditinstitut vor.

Grundsätzlich kann nur der außerbetriebliche Transport nicht-erkennbar durchgeführt werden. Um den Transport von Banknoten durch Versicherte nicht-erkennbar durchzuführen, gilt:

Es wird empfohlen, nicht-erkennbare Transporte von Banknoten mindestens zu zweit durchzuführen.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 15 Transport von Banknoten

  (2) Kann der Transport von Banknoten nur so gestaltet werden, dass er für Außenstehende erkennbar ist, hat der Unternehmer abweichend von Absatz 1 dafür zu sorgen, dass

  1. eine geeignete Transportsicherung eingesetzt wird oder
  2. die Transportzeit oder der Transportweg unregelmäßig geändert werden. Dabei ist der Transport durch eine zweite Person zu sichern.

Innerbetriebliche Transporte sind im Allgemeinen erkennbar, da Versicherte Bekleidung mit Firmenlogo bzw. ein Namensschild tragen oder typische Geldtransportbehältnisse nutzen.

Geeignete Transportsicherungen sind z. B. Geldladen, die während des Transports verschlossenen sein müssen, sodass nicht erkennbar ist, wie viel Geld transportiert wird.

Werden keine verschlossenen Geldladen genutzt, muss der Transport unregelmäßig durchgeführt und durch eine zweite Person gesichert werden. Die zweite Person hat die Aufgabe, das Umfeld zu beobachten und verfügt über eine Alarmauslösemöglichkeit, über die jederzeit eine hilfebringende Stelle alarmiert werden kann.

Es wird empfohlen bei weiten Wegen, hohem Aufkommen an Kundinnen und Kunden in der Betriebsstätte oder bei in die Nacht reichenden Ladenöffnungszeiten Versicherte durch Sicherheitspersonal begleiten zu lassen.

Für den Transportweg bei erkennbaren Transporten gilt:

In Betriebsstätten mit zwei oder mehr Versicherten gilt:

Kann der Transport nicht durch zwei Versicherte erfolgen, muss der Weg von anderen Versicherten z. B. an der Kasse, an der Kassenaufsicht oder im Kassenbüro überblickbar sein oder es muss eine geeignete Funksprechverbindung zu anderen Versicherten während des Transportweges bestehen.

In Betriebsstätten mit nur einem anwesenden Versicherten gilt:

Kann der außerbetriebliche Transport nur erkennbar durchgeführt werden, ist die Verwendung von technischen Transportsicherungen, die z. B. Banknoten bei einem Überfall unbrauchbar machen, notwendig. DGUV Test-geprüfte Systeme erfüllen diese Anforderungen. Es wird empfohlen, für Transporte von Banknoten keine Versicherten, sondern Fachfirmen, z. B. Werttransportunternehmen, einzusetzen.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 15 Transport von Banknoten

  (3) Setzt der Unternehmer für den Transport von Banknoten Versicherte ein, müssen diese mindestens 18 Jahre alt, geeignet und für diese Aufgabe besonders unterwiesen sein.

Versicherte sind geeignet, wenn sie sich sicherheitsbewusst verhalten und davon auszugehen ist, dass sie sich im Falle eines Überfalles deeskalierend verhalten können.

Jugendliche dürfen nur im Rahmen der Ausbildung mit dem Geldtransport beschäftigt werden. Geldtransport ist nur unter Aufsicht eines Ausbilders oder einer Ausbilderin zu Ausbildungszwecken zulässig.

Es sind die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.


3.7 Umgang mit Münzen


 

DGUV Vorschrift 25
§ 16 Umgang mit Münzen

  Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an Münzen ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten beim Umgang mit diesen die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend.

Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.