5 Sonstige Anforderungen

5.1 Kennzeichnung


 

DGUV Vorschrift 25
§ 19 Kennzeichnung

  Der Unternehmer hat an Kundeneingängen sowie an Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Bereichen, an denen Banknoten ausgegeben, angenommen oder verwahrt werden, dauerhaft, deutlich erkennbar sowie leicht verständlich auf zugriffsverhindernde und zeitverzögernde Einrichtungen hinzuweisen.

An Ein- und Ausgängen für Kundinnen und Kunden und dort, wo Versicherte Umgang mit Bargeld haben, müssen Hinweise auf vorhandene Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein. Z. B.:

Diese sind vorzugsweise als Piktogramm auszuführen. Alternativ kann der Hinweis auf vorhandene Sicherheitseinrichtungen als kurzer, ggf. mehrsprachiger Text ausgeführt sein.


5.2 Betreuung von Überfallbetroffenen


 

DGUV Vorschrift 25
§ 20 Betreuung von Überfallbetroffenen

  (1) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Notfallplanung festzulegen, welche Maßnahmen unmittelbar nach einem Überfall zu ergreifen sind. Dazu gehört die angemessene Betreuung der Versicherten, die von einem Überfall betroffen waren.

Die Notfallplanung und die Betreuung von Versicherten erstrecken sich auch auf den versuchten Überfall, d. h. sobald eine Bedrohung stattgefunden hat.

Ein Notfallplan enthält sowohl innerbetriebliche als auch externe Meldewege. Dieser muss gemäß DGUV Information 206-017 "Gut vorbereitet für den Ernstfall! Mit traumatischen Ereignissen im Betrieb umgehen" mindestens enthalten:

Der Notfallplan muss schriftlich fixiert sein und den Versicherten bekannt gegeben werden. Die DGUV Information 206-017 enthält im Anhang eine Vorlage für einen Notfallplan.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 20 Betreuung von Überfallbetroffenen

  (2) Der Unternehmer hat einen Überfall unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

Die Mitteilung muss auch erfolgen, wenn es zu keinen äußerlich sichtbaren Verletzungen gekommen ist oder wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Mitteilung kann telefonisch oder schriftlich (formlos) erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:


5.3 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen


 

DGUV Vorschrift 25
§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen

  (1) Der Unternehmer hat die regelmäßige Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Sicherheitseinrichtungen sicherzustellen und zu dokumentieren.

Die Wartung umfasst die Pflege zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtung.

Unter Inspektion versteht man die Beurteilung des Ist-Zustandes einer Sicherheitseinrichtung. Dabei wird die Funktionsweise der gesamten Anlage und deren Einstellungsparameter überprüft.

Instandsetzung bedeutet, dass eine defekte Sicherheitseinrichtung wieder in einen funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird.

Die regelmäßige Wartung kann z. B. über einen Wartungsvertrag sichergestellt werden.

Bei Wartung, Inspektion und Instandsetzung sind fachkundige Personen einzusetzen, z. B. einschlägig ausgebildete und erfahrene Monteurinnen und Monteure der Hersteller oder Wartungsfirmen. Beschäftigte mit entsprechender Qualifikation können diese Aufgaben ebenfalls übernehmen.

Die Betriebsanleitung des Herstellers kann Hinweise zu Fristen und Umfang von Wartung, Inspektion und Instandsetzung liefern.

Macht der Hersteller keine Angaben dazu, hat sich eine Prüfung mindestens einmal jährlich bewährt.

Die Dokumentation sollte mindestens das Datum, die ausführende Person/das ausführende Unternehmen und stichwortartig das Ergebnis beinhalten.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen

  (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Sicherheitseinrichtungen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Zeitabstände für die Prüfung sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

Die Prüfung der Funktionsfähigkeit ist ein einfacher Test, ob die Sicherheitseinrichtungen die beabsichtigten Funktionen ausführen.

Durch die regelmäßige Prüfung soll ein Mangel der Funktionsfähigkeit an Sicherheitseinrichtungen rechtzeitig erkannt werden.

Die Angaben des Herstellers zu Prüffristen für die Funktionsfähigkeit sind zu berücksichtigen.

Dies ist der Fall, wenn Überfallmeldeanlagen mindestens einmal vierteljährlich und Bildaufzeichnungsanlagen mindestens monatlich auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Bei automatischer Durchführung der Prüfung auf Funktionsfähigkeit der Bildaufzeichnung ist mindestens einmal jährlich eine manuelle Prüfung durchzuführen.

Die Prüfungen auf Funktionsfähigkeit können durch entsprechend unterwiesene betriebszugehörige Personen erfolgen.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen

  (3) Der Unternehmer hat die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bildaufzeichnungen sowie der Alarmierungsmöglichkeiten gemäß Absatz 2 zu dokumentieren.

Die Dokumentation kann elektronisch oder in Papierform erfolgen.

Sie ist mindestens bis zur nächsten Prüfung am Einsatzort oder vom Einsatzort aus einsehbar aufzubewahren.

Die Dokumentation sollte das Datum, die ausführende Person bzw. das ausführende Unternehmen und stichwortartig das Ergebnis der Prüfung beinhalten.


5.4 Umgang mit Mängeln und Störungen


 

DGUV Vorschrift 25
§ 22 Umgang mit Mängeln und Störungen

  (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen unverzüglich beseitigt werden.

Beispiele für Mängel und Störungen an Sicherheitseinrichtungen sind

Die unverzügliche Beseitigung von Mängeln oder Störungen ist z. B. durch einen Vollservicevertrag sicherzustellen.

Unverzüglich bedeutet, ohne schuldhaftes Verzögern.

Versicherte müssen gemäß den Vorgaben dieser DGUV Regel zu § 8 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" erkannte Mängel oder Störungen an den Sicherheitseinrichtungen unverzüglich der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten melden.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 22 Umgang mit Mängeln und Störungen

  (2) Solange Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen nicht beseitigt sind, kann der Betrieb nur dann aufrechterhalten werden, wenn diese durch geeignete Maßnahmen so kompensiert werden, dass es zu keiner Erhöhung der Gefährdung kommt.

Ist eine Überfallmeldeanlage vorhanden, ist bei Mängeln oder Störungen ein alternativer Alarmierungsweg zur hilfebringenden Stelle als Kompensation sicherzustellen, z. B. Mobiltelefon mit programmierter Notrufnummer (Zieltaste) oder Festnetztelefon.

Die hilfebringende Stelle ist über den Einsatz dieser alternativen Alarmierungseinrichtung zu informieren.

Die Auswahl der geeigneten Maßnahmen zur Kompensation von Mängeln oder Störungen richtet sich nach dem TOP-Prinzip.