| Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 in seiner Beurteilung der Arbeitsbedingungen insbesondere die Gefährdung durch einen Überfall nicht berücksichtigt hat,
- entgegen § 6 Abs. 1 kein Telefon zur Verfügung stellt,
- entgegen § 8 Abs. 1 den Umgang mit Banknoten, den Umgang mit Mängeln und Störungen an Sicherheitseinrichtungen oder das Verhalten der Versicherten bei Überfällen nicht in Betriebsanweisungen schriftlich festlegt und den Versicherten zur Verfügung stellt,
- entgegen § 9 Abs. 1 Versicherte nicht oder nicht entsprechend den Maßgaben des § 9 Abs. 1 unterweist,
- entgegen § 15 Abs. 2
- den Transport nicht mit geeigneten Transportsicherungen durchführt oder
- für den Transport nicht unregelmäßig Transportzeit oder Transportweg ändert und diesen nicht durch eine zweite Person sichern lässt,
- entgegen § 15 Abs. 3 Versicherte einsetzt, die unter 18 Jahre alt, nicht geeignet oder für diese Aufgabe nicht besonders unterwiesen sind,
- entgegen § 19 an Kundeneingängen sowie an Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Bereichen nicht dauerhaft und deutlich erkennbar sowie leicht verständlich auf zugriffsverhindernde und zeitverzögernde Einrichtungen hinweist,
- entgegen § 20 Abs. 1 keine Maßnahmen festgelegt, die unmittelbar nach einem Überfall zu ergreifen sind,
- entgegen § 20 Abs. 2 den Überfall nicht unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzeigt,
- entgegen § 21 Abs. 1 die regelmäßige Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Sicherheitseinrichtungen nicht sicherstellt oder nicht dokumentiert,
- entgegen § 21 Abs. 2 Sicherheitseinrichtungen nicht in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüft,
- entgegen § 21 Abs. 3 die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bildaufzeichnungen sowie der Alarmierungsmöglichkeiten nicht dokumentiert,
- entgegen § 22 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen unverzüglich beseitigt werden.
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