3.1.3

Gefährdungen durch Arbeitsbedingungen

3.1.3.1 Anforderungen an Arbeitsplätze

 

An ständigen Arbeitsplätzen müssen nach § 4 Abs. 4 der Betriebssicherheitsverordnung alle tätigen Personen überwiegend in aufrechter und zwangloser Körperhaltung arbeiten können.
  Ständige Arbeitsplätze sind z. B. ortsfeste Arbeitsplätze, an denen mindestens zwei Stunden täglich oder an mindestens 30 Tagen im Jahr gearbeitet wird.
  Um überwiegend aufrecht und ohne Zwangshaltung arbeiten zu können, sollten z. B. Arbeitstische höhenverstellbar sein oder die Standfläche der Person sollte veränderbar sein.
  Anforderungen zu den Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen siehe § 24 der Arbeitsstättenverordnung.


3.1.3.2

Raumtemperatur und Lüftung

 

Werden bei besonderen Arbeitsabläufen oder Fertigungsverfahren die vorgeschriebenen Raumtemperaturen
nach § 6 der Arbeitsstättenverordnung unterschritten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen.
  Eingeblasene Luft sollte über geeignete Luftsäcke bzw. Leiteinrichtungen geführt werden. Die Luftgeschwindigkeit sollte am Arbeitsplatz 0,15 m/s nicht überschreiten.
  Zu vorgeschriebenen Raumtemperaturen siehe auch § 6 der Arbeitsstättenverordnung mit zugehöriger Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 6/1,3 und die Fleischhygieneverordnung.
  Hierzu sollte z. B. auch die Beratung eines Arbeitsmediziners genutzt werden.
  Geeignete Maßnahmen sind z. B.
  • bauliche Maßnahmen, wie partielle Fußbodenheizung sowie isolierende oder beheizbare Fußbodenmatten,
  • Verwendung von Kälteschutzkleidung, wie Thermowesten, Funktionsunterwäsche, Jacken und Hosen sowie Schuhe mit Isoliersohle.
  Siehe auch DIN 33403 "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung; Teil 5: Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen".
  Geeignete organisatorische Maßnahmen sind z. B. Pausenregelungen.


3.1.3.3

Hebe-, Beschickungs- und Transporteinrichtungen

 

Hebe-, Beschickungs- oder Transporteinrichtungen sind nach § 2 Abs. 1 der Lastenhandhabungsverordnung zu verwenden, wenn die Höchstwerte für das Heben und Tragen von Lasten überschritten werden.
  Siehe auch Abschnitt 3.2.3 des Anhanges 2 zur Betriebssicherheitsverordnung.
  Die folgenden Tabellen enthalten empfohlene Richtwerte und gesetzlich zulässige Höchstwerte für das Heben und Tragen von Lasten.
 
Lastgewicht kg
Heben, Absetzen, Umsetzen und Halten
Dauer < 5s
 
Männer
< 10
im Allgemeinen keine Einschränkungen
10-15
bis 1000-mal
15-20
bis 250-mal
20-25
bis 100-mal
> 25
nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen
 
Frauen
< 5
im Allgemeinen keine Einschränkungen
5-10
bis 1000-mal
10-15
bis 100-mal
> 15
nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen
 

Lastgewicht kg
Tragen
Trageentfernung
 
Männer
 
5-10 m
10-30 m
> 30 m
< 10
im Allgemeinen keine Einschränkungen
10-15
bis 500-mal
bis 250-mal
bis 100-mal
15-20
bis 100-mal
bis 50-mal
20-25
bis 50-mal
 
> 25
nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen
 
Frauen
< 5
im Allgemeinen keine Einschränkungen
5-10
bis 500-mal
bis 250-mal
bis 50-mal
10-15
bis 100-mal
bis 50-mal
>15
nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen

 

Diese Angaben stellen Richtwerte für normal belastbare Personen bzw. Personen der allgemeinen berufstätigen Bevölkerung dar.

 

Behälter sind in Lastaufnahmemittel für Behälter so einzufahren, dass die Sicherungsmaßnahmen gegen Herausrutschen wirksam werden.
  Es dürfen nur Behälter eingeschoben werden, die vom Lastaufnahmemittel sicher gehalten werden können.
  Mit Hebe-, Beschickungs- und Transporteinrichtungen dürfen keine Personen befördert werden, es sei denn, diese Einrichtungen sind dafür bestimmt.
  Es dürfen nur Beschickungseinrichtungen verwendet werden, die keine Gefährdungen beim Absenken auslösen.
  Bei einer Senkgeschwindigkeit der Beschickungseinrichtung von 0,1m/s sind keine Gefährdungen zu erwarten. Bei einer Senkgeschwindigkeit von 0,4m/s ist eine Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannschaltung) ausreichend.


3.1.3.4

Handgeführte Maschinen und Geräte

 

Schwere handgeführte Maschinen und Geräte müssen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung gewichtsentlastend aufgehängt sein und sich beim Loslassen selbstständig in eine sichere Ruhestellung bewegen.
  Schwere handgeführte Maschinen und Geräte sind z. B.
  • Bandsägemaschinen,
  • Kreissägemaschinen,
  • Brustbeinsägen,
  • Hörner-, Bein- und Klauenscheren und -zangen.
Durch den Einsatz von Federseilzügen können beide Forderungen erfüllt werden.

 

Vibrationen von handgeführten Maschinen und Geräten dürfen nicht zu Gefährdungen führen.
  Solche handgeführten Maschinen und Geräte sind z. B. Maschinen und Geräte mit oszillierenden Antrieben, wie
  • Enthäutemesser,
  • Zerlegemesser
    und
  • Sägen.
Vibrationen führen z. B. dann zu Gefährdungen, wenn der Schwingungswert > 2,5 m/s2 beträgt.


3.1.3.5

Persönliche Schutzausrüstungen

 

Ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, hat der Unternehmer nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen; die Versicherten haben diese nach § 30 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift zu benutzen.
  Dies sollte z. B. bei folgenden Tätigkeiten erfolgen:
  • bei Ausbein-, Auslöse- und Zerlegearbeiten sowie verschiedenen Arbeitsgängen beim Schlachten, bei denen z. B. das Messer zum Körper geführt wird, Stechschutz, wie Stechschutzschürze, Metallringgeflechthandschuhe und Unterarmstulpe; siehe auch BG-Regeln "Benutzung von Stechschutzbekleidung" (BGR 196) und "Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern" (BGR 200),
  • bei regelmäßigen Schneidearbeiten mit Messern im Bereich der Produktion und Schlachtung Schnittschutz, wie schnitthemmende Handschuhe,
  • bei Transportarbeiten Schutzschuhe mit Stahlkappe; siehe auch BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR 191),
  • bei Reinigungsarbeiten hochschäftige Stiefel,
  • beim Umgang mit ätzenden Reinigungsmitteln entsprechende Schutzbrillen, Gesichtsschutz und Schutzkleidung; siehe auch BG-Regel "Benutzung von Augenund Gesichtsschutz" (BGR 192),
  • bei Schleifarbeiten, Schutzbrillen und Gesichtsschutz,
  • bei Arbeiten, bei denen mit dem Herabfallen von Teilen zu rechnen ist, wie beim Arbeiten unter Rohrhochbahnen, Schutzhelm nach DIN 397; siehe auch BG-Regel "Benutzung von Kopfschutz" (BGR 193),
  • beim Versprühen von ätzenden und reizenden Reinigungsmittellösungen Atemschutz, wie Filtermasken,
  • bei Arbeiten im feuchten Milieu und allen hautgefährdenden Arbeiten entsprechender Hautschutz, wie Schutzhandschuhe oder Hautschutzcreme; siehe auch BG-Regeln "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195) und "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197),
  • bei Arbeiten im Bereichen mit einem Lärmbeurteilungspegel > 85 dB(A) Gehörschutz, wie Gehörschutzstöpsel oder Kapselgehörschützer benutzt werden; siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) und BG-Regel "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194),
  • bei Arbeiten in kalten Räumen (< 12 °C) Kälteschutzkleidung; siehe Abschnitt 3.1.3.2.