3.1.4 |
Biologische Gefährdungen |
3.1.4.1 | Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) bei Rinder-/Schafschlachtung |
Der Unternehmer hat nach § 10 der Biostoffverordnung dafür zu sorgen, dass bei der Schlachtung von Rindern eine Gefährdung durch BSE- Erreger verhindert wird. |
An folgenden Arbeitsplätzen ist ein Kontakt mit BSE-Risikomaterial möglich:
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Dies wird z. B. erreicht, wenn bei Kontakt mit BSE-Risikomaterial folgende Schutzmaßnahmen umgesetzt werden:
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3.1.4.2 |
Ornithose bei Geflügelschlachtung |
Der Unternehmer hat nach § 10 der Biostoffverordnung dafür zu sorgen, dass bei der Geflügelschlachtung die Versicherten über eine Gefährdung durch Ornithose (so genannte Papageienkrankheit) unterwiesen sind. |
Siehe hierzu Merkblatt "Information über Ornithose" und "Muster einer Betriebsanweisung" in Anhang 3. |