3.1.4

Biologische Gefährdungen

3.1.4.1 Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) bei Rinder-/Schafschlachtung

 

Der Unternehmer hat nach § 10 der Biostoffverordnung dafür zu sorgen, dass bei der Schlachtung von Rindern eine Gefährdung durch BSE- Erreger verhindert wird.
  An folgenden Arbeitsplätzen ist ein Kontakt mit BSE-Risikomaterial möglich:
  • Bolzenschussbetäubung,
  • Kopfabsetzen,
  • Rückenmarkabsaugung,
  • Tierkörperhalbierung
    und
  • Rückenmarksentfernung.
  Dies wird z. B. erreicht, wenn bei Kontakt mit BSE-Risikomaterial folgende Schutzmaßnahmen umgesetzt werden:
  • Tragen von flüssigkeitsdichten oder feuchtigkeitsabweisenden Schutzhandschuhen,
  • Tragen von Metallringgeflechthandschuhen oder schnitthemmenden Schutzhandschuhen über den feuchtigkeitsdichten Schutzhandschuhen bei Arbeiten mit der Möglichkeit von Schnitt- und Stichverletzungen,
  • Tragen eines Gesichtsschutzes (Visier oder Schutzbrille und Mundschutz) zum Schutz vor Spritzern im Bereich der Augen und des Mundes, z. B. bei der Tierhalbierung und Rückenmarksentfernung,
  • Tragen von Schutzkleidung (normale Hygienekleidung mit Gummischürze)
  • beschädigte Schutzkleidung austauschen,
  • Schutzkleidung bei BSE-Schnelltest bis zum Vorliegen der Ergebnisse aufbewahren, dies gilt nicht für mit Wasserstrahl zu reinigende Schutzkleidung (schnitthemmende Handschuhe, Gummischürze und Visier) bei negativem Testergebnis Schutzkleidung wie üblich reinigen und desinfizieren.
Siehe auch die Beschlüsse 602 und 603 des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und "Muster einer Betriebsanweisung" in Anhang 2.


3.1.4.2

Ornithose bei Geflügelschlachtung

 

Der Unternehmer hat nach § 10 der Biostoffverordnung dafür zu sorgen, dass bei der Geflügelschlachtung die Versicherten über eine Gefährdung durch Ornithose (so genannte Papageienkrankheit) unterwiesen sind.
  Siehe hierzu Merkblatt "Information über Ornithose" und "Muster einer Betriebsanweisung" in Anhang 3.