3.1.5

Brand- und Explosionsgefährdungen

3.1.5.1 Sicherung und Aufbewahren von Gasflaschen

 

Gasflaschen sind nach § 6 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) gegen Umfallen zu sichern, soweit sie nicht durch ihre Bauart standsicher sind und dürfen nur mit aufgesetzter Schutzkappe transportiert und so aufbewahrt werden, dass sich Gas in gefahrdrohender Menge nicht sammeln kann. Gasflaschen dürfen nicht in allseitig unter Erdgleichen liegenden Räumen aufbewahrt werden.
  Das Sichern gegen Umfallen kann z. B. durch Ketten, Seile oder Gestelle erfolgen.
  Als standsicher gelten z. B. Flüssiggasflaschen mit einer Füllmenge bis 11 kg.
  Die Schutzkappe verhindert z. B. das Beschädigen der Ventile bzw. der Armaturen beim Transport.
  Gas in gefahrdrohender Menge kann sich nicht sammeln, wenn z. B. der Aufbewahrungsort gut durchlüftet ist und Bodensenken sowie Vertiefungen nicht vorhanden sind.
  Beispiel der Ausführung:
  Abbildung: Verwendung von Flüssiggas
  Bild 17: Verwendung von Flüssiggas


3.1.5.2

Räucheranlagen

 

Für Räucheranlagen zur Nahrungsmittelbehandlung hat der Unternehmer nach § 2 Abs. 10 und §§ 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung aus der durchzuführenden Gefährdungsermittlung die notwendigen Maßnahmen festzulegen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen.
  Siehe auch BG-Regel "Räucheranlagen zur Nahrungsmittelbehandlung" (BGR 138). Muster eines Explosionsschutzdokumentes siehe Anhang 2.