3.2.13

Hörner-, Bein- Klauen- und Fußzangen sowie -scheren


 

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 2.8 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung nur kraftbetriebene Hörner-, Bein-, Klauen- und Fußzangen sowie -scheren eingesetzt werden, die eine Zweihandschaltung haben und das Loslassen der Stellteile ein Auseinanderfahren der Werkzeuge bewirkt.
  Abweichend davon dürfen Einhandgeräte benutzt werden, die anstelle der Zweihandschaltung einen Handabweiser haben. Einhandgeräte sind so anzusetzen, dass der Handabweiser zur materialhaltenden Hand weist.
  Ein Handabweiser ist z. B. ein U-förmig gebogenes Bauteil, das einen Sicherheitsabstand von mindestens 60 mm bis zum Schneidwerkzeug gewährleistet.
  Beispiel der Ausführung:
  Abbildung: Pfotenzange mit Handabweiser
  Bild 34: Pfotenzange mit Handabweiser