3.2.13
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Hörner-, Bein- Klauen- und Fußzangen sowie -scheren
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 2.8 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung nur kraftbetriebene Hörner-, Bein-, Klauen- und Fußzangen sowie -scheren eingesetzt werden, die eine Zweihandschaltung haben und das Loslassen der Stellteile ein Auseinanderfahren der Werkzeuge bewirkt. |
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Abweichend davon dürfen Einhandgeräte benutzt werden, die anstelle der Zweihandschaltung einen Handabweiser haben. Einhandgeräte sind so anzusetzen, dass der Handabweiser zur materialhaltenden Hand weist. |