3.2.15

Maschinen und Geräte zum automatischen Halbieren der Schlachttierkörper


 

Der Unternehmer hat nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 2.8 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung dafür zu sorgen, dass an automatisch arbeitenden Spaltsäge- und Hackmaschinen während des Betriebs der Zugang verboten ist.
  Dies wird z. B. erreicht durch Umwehrungen, Umzäunungen, Einhausungen.

 

Abweichend davon darf im Störungsfalle der Zugang erst erfolgen, wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen sind.
  Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind z. B. der Einsatz besonders unterwiesener Mitarbeiter und die Sicherstellung, dass ein Anlaufen der Maschinen erst erfolgen kann, wenn sich ein Schlachttierkörper im Bereich des Halbierwerkzeugs befindet.