3.2.15 |
Maschinen und Geräte zum automatischen Halbieren der Schlachttierkörper |
Der Unternehmer hat nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 2.8 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung dafür zu sorgen, dass an automatisch arbeitenden Spaltsäge- und Hackmaschinen während des Betriebs der Zugang verboten ist. |
Dies wird z. B. erreicht durch Umwehrungen, Umzäunungen, Einhausungen. |
Abweichend davon darf im Störungsfalle der Zugang erst erfolgen, wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen sind. |
Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind z. B. der Einsatz besonders unterwiesener Mitarbeiter und die Sicherstellung, dass ein Anlaufen der Maschinen erst erfolgen kann, wenn sich ein Schlachttierkörper im Bereich des Halbierwerkzeugs befindet. |